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   BVerfG, 22.02.1984 - 1 BvL 21/83   

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https://dejure.org/1984,2037
BVerfG, 22.02.1984 - 1 BvL 21/83 (https://dejure.org/1984,2037)
BVerfG, Entscheidung vom 22.02.1984 - 1 BvL 21/83 (https://dejure.org/1984,2037)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Februar 1984 - 1 BvL 21/83 (https://dejure.org/1984,2037)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an den bei einer Richtervorlage zugrunde gelegten Sachverhalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorlage - Unzulässigkeit - Verfassungsrechtliche Beanstandung - Konstruierter Sachverhalt

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 66, 226
  • FamRZ 1984, 555
  • DÖV 1984, 729
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 22.02.1984 - 1 BvL 21/83
    Mit diesen Formen des Versorgungsausgleichs wird eine endgültige versorgungsrechtliche Auseinandersetzung der Ehegatten mit der Scheidung erreicht (vgl. BVerfGE 53, 257 (301)).

    Für diese Beurteilung ist die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern sie nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 53, 257 (287); st. Rspr.).

  • BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79

    Versorgungsausgleich II

    Auszug aus BVerfG, 22.02.1984 - 1 BvL 21/83
    § 1587 b Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz BGB , der den Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung regelte, wurde durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 1983 (BVerfGE 63, 88 ) für nichtig erklärt.
  • BVerfG, 16.11.2010 - 2 BvL 12/09

    Besonders schwere Brandstiftung (Verfassungsmäßigkeit der Strafdrohung;

    Für die Beurteilung dieser Frage ist die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgeblich, sofern sie nicht offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 53, 257 ; 62, 223 ; 66, 226 ).
  • BSG, 06.10.2016 - B 5 SF 3/16 AR

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anfrageverfahren - Antwort auf die Anfrage des

    Denn erst so wird zum einen sichergestellt, dass der Revisionsführer die Entscheidungserheblichkeit seiner Ausführungen im Blick behält (vgl BSG Urteil vom 24.2.2016 - Juris RdNr 17 - zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 164 Nr. 4 vorgesehen) , und zum anderen vermieden, dass er seine materiell-rechtlichen Beanstandungen nicht an dem vom Vordergericht festgestellten Sachverhalt darstellt, sondern einen konstruierten Sachverhalt zur Grundlage seines - so möglicherweise leichter "begründbaren" - Vorbringens macht; eine solche, auf einen "erfundenen" Sachverhalt gestützte - und damit keine sachliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil zeigende - Revision wäre indes aussichtslos und als unzulässig zu verwerfen (vgl auch BVerfG Beschluss vom 22.2.1984 - 1 BvL 21/83 - BVerfGE 66, 226 Leitsatz; aA BSG Urteil vom 24.2.2016, aaO, Juris RdNr 19 aE).

    Das BVerfG hat wiederholt darauf hingewiesen, dass es nicht der Funktion eines Normenkontrollverfahrens entspricht und nicht seine Aufgabe sein kann, Rechtsfragen zu beantworten, die erkennbar für die Entscheidung der eigentlichen Streitfrage bedeutungslos sind (BVerfG Beschluss vom 22.11.1983 - 2 BvL 5 bis 22/81 - BVerfGE 65, 265, 277) ; daher darf dem Vorlagebeschluss auch kein konstruierter Sachverhalt zugrunde liegen (BVerfG Beschluss vom 22.2.1984 - BVerfGE 66, 226 Leitsatz) .

  • BSG, 06.10.2016 - B 5 SF 4/16 AR

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anfrageverfahren - Antwort auf die Anfrage des

    Denn erst so wird zum einen sichergestellt, dass der Revisionsführer die Entscheidungserheblichkeit seiner Ausführungen im Blick behält (vgl BSG Urteil vom 24.2.2016 - Juris RdNr 17 - zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 164 Nr. 4 vorgesehen) , und zum anderen vermieden, dass er seine materiell-rechtlichen Beanstandungen nicht an dem vom Vordergericht festgestellten Sachverhalt darstellt, sondern einen konstruierten Sachverhalt zur Grundlage seines - so möglicherweise leichter "begründbaren" - Vorbringens macht; eine solche, auf einen "erfundenen" Sachverhalt gestützte - und damit keine sachliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil zeigende - Revision wäre indes aussichtslos und als unzulässig zu verwerfen (vgl auch BVerfG Beschluss vom 22.2.1984 - 1 BvL 21/83 - BVerfGE 66, 226 Leitsatz; aA BSG Urteil vom 24.2.2016, aaO, Juris RdNr 19 aE).

    Das BVerfG hat wiederholt darauf hingewiesen, dass es nicht der Funktion eines Normenkontrollverfahrens entspricht und nicht seine Aufgabe sein kann, Rechtsfragen zu beantworten, die erkennbar für die Entscheidung der eigentlichen Streitfrage bedeutungslos sind (BVerfG Beschluss vom 22.11.1983 - 2 BvL 5 bis 22/81 - BVerfGE 65, 265, 277) ; daher darf dem Vorlagebeschluss auch kein konstruierter Sachverhalt zugrunde liegen (BVerfG Beschluss vom 22.2.1984 - BVerfGE 66, 226 Leitsatz) .

  • BSG, 23.02.2017 - B 5 SF 5/16 AR

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anfrageverfahren - Antwort auf die Anfrage des

    Denn erst so wird zum einen sichergestellt, dass der Revisionsführer die Entscheidungserheblichkeit seiner Ausführungen im Blick behält (vgl BSG Urteil vom 24.2.2016, aaO, Juris RdNr 17 zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 164 Nr. 4 vorgesehen) , und zum anderen vermieden, dass er seine materiell-rechtlichen Beanstandungen nicht an dem vom Vordergericht festgestellten Sachverhalt darstellt, sondern einen konstruierten Sachverhalt zur Grundlage seines - so möglicherweise leichter "begründbaren" - Vorbringens macht; eine solche, auf einen "erfundenen" Sachverhalt gestützte - und damit keine sachliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil zeigende - Revision wäre indes aussichtslos und als unzulässig zu verwerfen (vgl auch BVerfG Beschluss vom 22.2.1984 - 1 BvL 21/83 - BVerfGE 66, 226 Leitsatz; aA BSG Urteil vom 24.2.2016, aaO, Juris RdNr 19 aE).

    Das BVerfG hat wiederholt darauf hingewiesen, dass es nicht der Funktion eines Normenkontrollverfahrens entspricht und nicht seine Aufgabe sein kann, Rechtsfragen zu beantworten, die erkennbar für die Entscheidung der eigentlichen Streitfrage bedeutungslos sind (BVerfG Beschluss vom 22.11.1983 - 2 BvL 5/81 - BVerfGE 65, 265, 277) ; daher darf dem Vorlagebeschluss auch kein konstruierter Sachverhalt zugrunde liegen (BVerfG Beschluss vom 22.2.1984 - BVerfGE 66, 226 Leitsatz) .

  • BVerfG, 06.04.1989 - 2 BvL 4/89

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Mit solchen sich mehr oder weniger im Ungefähren bewegenden Ausführungen läßt sich die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage nicht dartun; sie ersetzen ebensowenig wie ein konstruierter Sachverhalt (vgl. dazu BVerfGE 66, 226 [231 f.]) die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, die das vorlegende Gericht im Hinblick auf seine tatrichterliche Pflicht zur Aufklärung der für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Norm erforderlichen Umstände zu treffen hat (vgl. BVerfGE 18, 186 [192]).
  • FG Berlin, 16.08.1996 - III 386/93
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG nämlich unzulässig, wenn das (vorlegende) Gericht seine verfassungsrechtlichen Beanstandungen nicht an dem von ihm zu entscheidenden Fall darstellen kann, sondern den Beanstandungen einen konstruierten Sachverhalt zugrunde legt (BVerfGE 66, 226, 231 ff. [BVerfG 22.02.1984 - 1 BvL 21/83] ).
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