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   BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvR 763/82   

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https://dejure.org/1984,1037
BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvR 763/82 (https://dejure.org/1984,1037)
BVerfG, Entscheidung vom 20.03.1984 - 1 BvR 763/82 (https://dejure.org/1984,1037)
BVerfG, Entscheidung vom 20. März 1984 - 1 BvR 763/82 (https://dejure.org/1984,1037)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 528 Abs. 2
    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unberechtigte Zurückweisung eines Beweisantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 66, 260
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 1379/80

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlerhafte Anwendung von

    Auszug aus BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvR 763/82
    103 Abs. 1 GG gibt den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlaß der Entscheidung zu äußern; diesem Recht entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 60, 1 (5) m. w. N.; st. Rspr.).

    Art. 103 Abs. 1 GG gewährt deshalb keinen Schutz dagegen, daß das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt läßt (vgl. BVerfGE 60, 1 (5); 60, 305 (310); st. Rspr.), zum Beispiel wegen verspäteten Vorbringens.

    Allerdings haben solche Vorschriften wegen der einschneidenden Folgen, die sie für die säumige Prozeßpartei nach sich ziehen, strengen Ausnahmecharakter (vgl. BVerfGE 59, 330 (334); 60, 1 (6); 63, 177 (180)).

  • BVerfG, 21.04.1982 - 2 BvR 810/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung des

    Auszug aus BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvR 763/82
    Art. 103 Abs. 1 GG gewährt deshalb keinen Schutz dagegen, daß das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt läßt (vgl. BVerfGE 60, 1 (5); 60, 305 (310); st. Rspr.), zum Beispiel wegen verspäteten Vorbringens.
  • BVerfG, 15.11.1982 - 1 BvR 585/80

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlerhafte Anwendung von

    Auszug aus BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvR 763/82
    Auf diesem Verfassungsverstoß beruht die angegriffene Entscheidung auch; es ist nicht auszuschließen, daß sie im Ergebnis anders ausgefallen wäre, wenn das Landgericht das vom Beschwerdeführer angeregte Sachverständigengutachten eingeholt hätte (vgl. BVerfGE 62, 249 (255 f.)).
  • BVerfG, 29.04.1980 - 2 BvR 1441/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anwendung von Präklusionsvorschriften

    Auszug aus BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvR 763/82
    Deshalb kann der Gesetzgeber das rechtliche Gehör im Interesse der Verfahrensbeschleunigung durch Präklusionsvorschriften begrenzen (BVerfGE 54, 117 (123); st. Rspr.).
  • BVerfG, 08.11.1978 - 1 BvR 158/78

    Fristbeginn zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde - Verletzung des Anspruchs auf

    Auszug aus BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvR 763/82
    Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei allerdings nur dann verletzt, wenn das Landgericht die unter Beweis gestellte Tatsache für erheblich gehalten habe (BVerfGE 50, 32 (35 f.)).
  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 799/78

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlerhafte Anwendung von

    Auszug aus BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvR 763/82
    Allerdings haben solche Vorschriften wegen der einschneidenden Folgen, die sie für die säumige Prozeßpartei nach sich ziehen, strengen Ausnahmecharakter (vgl. BVerfGE 59, 330 (334); 60, 1 (6); 63, 177 (180)).
  • BVerfG, 22.02.1983 - 1 BvR 537/82

    Anspruch auf rechtliches Gehör und Anwendung zivilprozessualer

    Auszug aus BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvR 763/82
    Allerdings haben solche Vorschriften wegen der einschneidenden Folgen, die sie für die säumige Prozeßpartei nach sich ziehen, strengen Ausnahmecharakter (vgl. BVerfGE 59, 330 (334); 60, 1 (6); 63, 177 (180)).
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