Rechtsprechung
   BVerfG, 09.10.1984 - 2 BvL 10/82   

Laternengarage

§ 16 Abs. 2 Satz 21 HambWegeG, Gemeingebrauch, Art. 72 Abs. 1 GG, abschließende bundesrechtliche Regelung

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Laternengarage

  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 2 I, II 1, 14, 72 I, 74 Nr. 22; StVG § 6; StVO § 12; HbgWegeG § 16 II 1

  • verkehrslexikon.de

    Zur erschöpfenden Regelung des Parkens durch den Bundesgesetzgeber und zur Zulässigkeit des sog. Laternenparkens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des Hamburgischen Wegegesetz 4. April 1961

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 67, 299
  • NJW 1985, 371
  • DVBl 1985, 49
  • NVwZ 1985, 180 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (76)  

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02  

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

    b) Entstehungsgeschichte und Staatspraxis haben für die Auslegung des Art. 74 GG besonderes Gewicht (vgl. BVerfGE 3, 407 ; 7, 29 ; 33, 125 ; 36, 193 ; 36, 314 ; 42, 20 ; 48, 367 ; 61, 149 ; 67, 299 ; 68, 319 ).

    Ob eine bundesrechtliche Regelung abschließend ist oder nicht, kann nur einer Gesamtwürdigung des betreffenden Normenkomplexes entnommen werden (vgl. BVerfGE 1, 283 ; 67, 299 ; 98, 265 ; 102, 99 ).

  • BGH, 04.12.2001 - 4 StR 93/01  

    Konkurrenzverhältnis zwischen bundesrechtlichen und landesrechtlichen

    Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht sind selbstständige Rechtsmaterien ( BVerfGE 40, 371, 378; 67, 299, 314) mit unterschiedlichen Regelungszwecken.

    Es dient als "sachlich begrenztes Ordnungsrecht" ( BVerfGE 40, 371, 380; 67, 299, 322; BGHSt 37, 366, 369) der Abwehr von typischen Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen und die dem Straßenverkehr von außen oder durch Verkehrsteilnehmer erwachsen (vgl. BVerfGE 32, 319, 326; 40, 371, 379 f.; BGHSt 37, 366, 369; siehe auch Manssen DÖV 2001, 151 ff. ).

    c) Beide Rechtsmaterien stehen allerdings in einem sachlichen Zusammenhang ( BVerfGE 40, 371, 378; 67, 299, 314; BVerwGE 34, 241, 243; vgl. hierzu auch Steiner aaO, 2).

    Für den ruhenden Verkehr gilt nichts anderes ( BVerfGE 67, 299, 320 f.).

    Der Bund hat von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Straßenverkehrsrecht insbesondere im Straßenverkehrsgesetz und zu dessen Ausfüllung u.a. in der Straßenverkehrsordnung weitgehend abschließend Gebrauch gemacht (vgl. BVerfGE 32, 319, 326 ff.; 67, 299, 320 f.; BGHSt 37, 366, 370).

    Für eine landesrechtliche verkehrsbezogen ordnungsrechtliche Normierung, die zu einer weiter gehenden Abwehr von Gefahren für den Straßenverkehr erlassen werden würde, wäre mithin wegen der abschließenden bundesrechtlichen Regelung gemäß Art. 31, 72 Abs. 1 GG kein Raum (vgl. BVerfGE 67, 299, 322 f.).

    Anders liegt es indessen, wie der Senat bereits für den vergleichbaren Fall eines durch kommunale Verordnung angeordneten Leinenzwangs für Hunde auf öffentlichen Straßen entschieden hat (vgl. BGHSt 37, 366), wenn mit einer landesrechtlichen Norm des Straßen- und Wegerechts nicht straßenverkehrsbezogene, sondern sonstige ordnungsrechtliche Zwecke verfolgt werden (vgl. BVerfGE 67, 299, 322 f.; s. bereits Evers NJW 1962, 1033, 1035, 1037).

    Eine Kollision mit vorrangigem Bundesrecht im Sinne des Art. 31 GG liegt somit aufgrund der Unterschiedlichkeit der Regelungsbereiche bei nicht mehr verkehrsbezogenem Verhalten (vgl. BVerfGE 67, 299, 323) auch dann nicht vor, wenn im Einzelfall das nach Straßenrecht als ungenehmigte Sondernutzung zu ahndende Verhalten gleichzeitig auch die Voraussetzungen einer Zuwiderhandlung gegen die §§ 32, 33 StVO erfüllt.

  • BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96  

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz

    Ob der Gebrauch, den der Bund von einer Kompetenz gemacht hat, abschließend ist, muß aufgrund einer Gesamtwürdigung des betreffenden Normenkomplexes festgestellt werden (vgl. BVerfGE 67, 299 m.w.N.).
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