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   BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82, 1 BvR 356/82, 1 BvR 794/82   

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BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82, 1 BvR 356/82, 1 BvR 794/82 (https://dejure.org/1984,8)
BVerfG, Entscheidung vom 31.10.1984 - 1 BvR 35/82, 1 BvR 356/82, 1 BvR 794/82 (https://dejure.org/1984,8)
BVerfG, Entscheidung vom 31. Oktober 1984 - 1 BvR 35/82, 1 BvR 356/82, 1 BvR 794/82 (https://dejure.org/1984,8)
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Zahntechniker-Innungen

Art. 14 GG, zivilrechtliche Forderungen;

Art. 19 Abs. 3 GG, zur (hier verneinten) Beschwerdebefugnis von privatrechtlichen Zusammenschlüssen juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit - Befugnis einer juristischen Person - Erhebung der Verfassungsbeschwerde - Betroffenheit - Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener und geregelter öffentlicher Aufgaben

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 68, 193
  • NJW 1985, 1385
  • MDR 1985, 818
  • NVwZ 1985, 481 (Ls.)
  • DVBl 1985, 342
 
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Wird zitiert von ... (710)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82
    Demgemäß dienen sie vorrangig dem Schutz der Freiheitssphäre des einzelnen Menschen als natürlicher Person gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt; darüber hinaus sichern sie Voraussetzungen und Möglichkeiten für eine freie Mitwirkung und Mitgestaltung im Gemeinwesen (vgl. BVerfGE 15, 256 [262] ; 21, 362 [369]; 59, 231 [255]; 61, 82 [100 f.]; 65, 1 [43]).

    Juristische Personen als Grundrechtsinhaber anzusehen und sie in den Schutzbereich bestimmter materieller Grundrechte einzubeziehen, ist nur dann gerechtfertigt, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist, insbesondere wenn der "Durchgriff" auf die hinter ihnen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen läßt (BVerfGE 21, 362 [369]; 61, 82 [101]).

    Bei ihnen kann daher grundsätzlich von einer möglichen Grundrechtsfähigkeit ausgegangen und sodann im Einzelfall geprüft werden, ob das mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachte einzelne Grundrecht seinem Wesen nach auf den jeweiligen Beschwerdeführer anwendbar ist (vgl. BVerfGE 21, 362 [368 f.]).

    Jedenfalls gilt dies, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen (BVerfGE 21, 362 [369 ff.]; 45, 63 [78]; 61, 82 [101]).

    Die Regelung dieser Beziehungen und die Entscheidung daraus resultierender Konflikte sind nicht Gegenstand der Grundrechte, weil der unmittelbare Bezug zum Menschen fehlt (BVerfGE 21, 362 [370 f.]; 61, 82 [101]).

    Dagegen kann die Verfassungsbeschwerde als der spezifische Rechtsbehelf des Bürgers gegen den Staat nicht dazu benutzt werden, die Zuständigkeitsordnung im Verhältnis der Hoheitsträger untereinander zu schützen oder für die Einhaltung der gesetzmäßigen Formen bei einer Änderung zu sorgen (BVerfGE 21, 362 [370 f.]).

    In den grundrechtsgeschützten Lebensbereich gehört indessen das Wirken juristischer Personen des öffentlichen Rechts nicht allein deshalb, weil ihnen Selbstverwaltungsrechte zustehen (BVerfGE 21, 362 [370]; 39, 302 [314]; 61, 82 [103]).

    Hoheitliche Funktionen können aber nicht Gegenstand des Grundrechtsschutzes sein; die Verfassungsbeschwerde als Rechtsbehelf des Bürgers zur Verteidigung seiner Grundrechte kann nicht dazu benutzt werden, die Zuständigkeitsordnung im Verhältnis der Hoheitsträger untereinander zu schützen (vgl. BVerfGE 21, 362 [370 f.]).

    Damit wird aber im Einzelfall eine Prüfung der Anwendbarkeit des jeweiligen Grundrechts nicht entbehrlich (vgl. BVerfGE 21, 362 [368 f.]).

    Die Entscheidung, auf welche Weise eine bestimmte öffentliche Aufgabe erfüllt werden soll, obliegt dem Gesetzgeber, dieser hat die Wahl zwischen einer Fülle organisatorischer Möglichkeiten (vgl. BVerfGE 21, 362 [370]),.

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82
    Nach ihrer Geschichte und ihrem heutigen Inhalt sind die Grundrechte in erster Linie individuelle Rechte, Menschen- und Bürgerrechte, die den Schutz konkreter, besonders gefährdeter Bereiche menschlicher Freiheit zum Gegenstand haben (BVerfGE 50, 290 [337] ; vgl. auch BVerfGE 61, 82 [100]).

    Demgemäß dienen sie vorrangig dem Schutz der Freiheitssphäre des einzelnen Menschen als natürlicher Person gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt; darüber hinaus sichern sie Voraussetzungen und Möglichkeiten für eine freie Mitwirkung und Mitgestaltung im Gemeinwesen (vgl. BVerfGE 15, 256 [262] ; 21, 362 [369]; 59, 231 [255]; 61, 82 [100 f.]; 65, 1 [43]).

    Juristische Personen als Grundrechtsinhaber anzusehen und sie in den Schutzbereich bestimmter materieller Grundrechte einzubeziehen, ist nur dann gerechtfertigt, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist, insbesondere wenn der "Durchgriff" auf die hinter ihnen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen läßt (BVerfGE 21, 362 [369]; 61, 82 [101]).

    Jedenfalls gilt dies, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen (BVerfGE 21, 362 [369 ff.]; 45, 63 [78]; 61, 82 [101]).

    Die Regelung dieser Beziehungen und die Entscheidung daraus resultierender Konflikte sind nicht Gegenstand der Grundrechte, weil der unmittelbare Bezug zum Menschen fehlt (BVerfGE 21, 362 [370 f.]; 61, 82 [101]).

    In den grundrechtsgeschützten Lebensbereich gehört indessen das Wirken juristischer Personen des öffentlichen Rechts nicht allein deshalb, weil ihnen Selbstverwaltungsrechte zustehen (BVerfGE 21, 362 [370]; 39, 302 [314]; 61, 82 [103]).

    Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß der Bürger selbst seine Grundrechte wahrnimmt und etwaige Verletzungen geltend macht (vgl. BVerfGE 61, 82 [103 f.]).

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82
    Es ist nicht erkennbar, daß der Gesetzgeber ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können (vgl. BVerfGE 30, 292 [316]).

    Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer wirtschaftsordnenden gesetzlichen Regelung im Bereich der Berufsausübung ist nicht die Interessenlage eines Einzelnen maßgebend; vielmehr ist eine generalisierende Betrachtungsweise geboten, die auf den betreffenden Wirtschaftszweig insgesamt abstellt (vgl. BVerfGE 30, 292 [316 f.]).

    Selbst wenn die Vergütungsregelung im Einzelfall tatsächlich zur Existenzgefährdung einzelner Betriebe führen sollte, folgte hieraus noch nicht die Verfassungswidrigkeit der Regelung (vgl. BVerfGE 30, 292 [316]).

    Art. 14 Abs. 1 GG schützt jedoch nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen (BVerfGE 20, 31 [34]; 30, 292 [334 f.]).

    Das Grundrecht schützt nicht in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten (BVerfGE 30, 292 [335]; 45, 272 [296]).

  • BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69

    'Leberpfennig'

    Auszug aus BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82
    Prüfungsmaßstab ist daher in erster Linie Art. 12 Abs. 1 GG als lex specialis für das Gebiet des Berufsrechts (BVerfGE 38, 61 [79]).

    Grundsätzlich kann nicht darauf vertraut werden, daß eine günstige Gesetzeslage unverändert bleibt (BVerfGE 38, 61 [83]).

    Betrifft die beanstandete Regelung die Handlungsfreiheit im Bereich des Berufsrechts, die ihre spezielle Gewährleistung in Art. 12 Abs. 1 GG gefunden hat, scheidet Art. 2 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab aus (BVerfGE 23, 50 [55 f.]; 33, 171 [191]; 38, 61 [79]).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82
    Nach ihrer Geschichte und ihrem heutigen Inhalt sind die Grundrechte in erster Linie individuelle Rechte, Menschen- und Bürgerrechte, die den Schutz konkreter, besonders gefährdeter Bereiche menschlicher Freiheit zum Gegenstand haben (BVerfGE 50, 290 [337] ; vgl. auch BVerfGE 61, 82 [100]).

    Seine Maßnahme beruht auf einer eingehenden und fundierten Analyse, die jedenfalls vertretbar erscheint (vgl. BVerfGE 50, 290 [333 f.]).

    a) Der Eigentumsgarantie kommt die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen (BVerfGE 50, 290 [339] m. w. N.).

  • BVerfG, 07.06.1977 - 1 BvR 108/73

    Stadtwerke Hameln

    Auszug aus BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82
    Jedenfalls gilt dies, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen (BVerfGE 21, 362 [369 ff.]; 45, 63 [78]; 61, 82 [101]).

    Bei diesen Ausnahmen handelt es sich durchweg um juristische Personen des öffentlichen Rechts, die (im Umfang der dargelegten Zuordnung) Bürgern (auch) zur Verwirklichung ihrer individuellen Grundrechte dienen, und die als eigenständige, vom Staat unabhängige oder jedenfalls distanzierte Einrichtungen bestehen (BVerfGE 45, 63 [79]; 61 82 [103]).

    Anderenfalls wäre die Frage der Grundrechtsfähigkeit der öffentlichen Hand in nicht geringem Umfang abhängig von den jeweiligen Organisationsformen (BVerfGE 45, 63 [79 f.]).

  • BVerfG, 22.05.1979 - 1 BvL 9/75

    Schloßberg

    Auszug aus BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82
    Ob und inwieweit der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als tatsächliche Zusammenfassung der zum Vermögen eines Unternehmens gehörenden Sachen und Rechte von der Gewährleistung der Eigentumsgarantie erfaßt wird, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. BVerfGE 51, 193 [222 f.]) Denn auch wenn dies unterstellt wird, erstreckt sich der Schutz der Eigentumsgarantie nur auf den konkreten Bestand an Rechten und Gütern.

    Bloße (Umsatz- und Gewinn-) Chancen und tatsächliche Gegebenheiten sind zwar für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung; sie werden vom Grundgesetz eigentumsrechtlich jedoch nicht dem geschützten Bestand des einzelnen Unternehmens zugeordnet (BVerfGE 45, 142 [173]; 51, 193 [222]).

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

    Auszug aus BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82
    Durch diese Vorschrift sind die Beschwerdeführer nicht unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen (vgl. BVerfGE 1, 97 [102 f.], st. Rspr.).

    Die angegriffene Regelung betrifft sie selbst und unmittelbar in ihrer Rechtssphäre (vgl. BVerfGE 1, 97 [101 ff.]).

  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

    Auszug aus BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82
    Auch schuldrechtliche Forderungen können dem Kreis der Eigentumsrechte im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG angehören (vgl. BVerfGE 45, 142 [179]).

    Bloße (Umsatz- und Gewinn-) Chancen und tatsächliche Gegebenheiten sind zwar für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung; sie werden vom Grundgesetz eigentumsrechtlich jedoch nicht dem geschützten Bestand des einzelnen Unternehmens zugeordnet (BVerfGE 45, 142 [173]; 51, 193 [222]).

  • BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60

    Universitäre Selbstverwaltung

    Auszug aus BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82
    Demgemäß dienen sie vorrangig dem Schutz der Freiheitssphäre des einzelnen Menschen als natürlicher Person gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt; darüber hinaus sichern sie Voraussetzungen und Möglichkeiten für eine freie Mitwirkung und Mitgestaltung im Gemeinwesen (vgl. BVerfGE 15, 256 [262] ; 21, 362 [369]; 59, 231 [255]; 61, 82 [100 f.]; 65, 1 [43]).

    Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen hat das Bundesverfassungsgericht für solche juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ihre Teilgliederungen anerkannt, die von den ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben her unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind (BVerfGE 15, 256 [262] - Universitäten und Fakultäten: Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ; BVerfGE 31, 314 [322] ; 59, 231 [254] - Rundfunkanstalten: Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ) oder kraft ihrer Eigenart ihm von vornherein zugehören (vgl. BVerfGE 18, 385 [386 f.] - Kirchen).

  • BVerfG, 09.04.1975 - 2 BvR 879/73

    AOK

  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

  • BVerfG, 25.10.1977 - 1 BvR 173/75

    Halbfettmargarine

  • BVerfG, 23.01.1968 - 1 BvR 709/66

    Nachtbackverbot I

  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung von Notarstellen

  • BVerfG, 12.10.1976 - 1 BvR 197/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 19 GewStDV hinsichtlich der Pfanleiher

  • BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 506/63

    'nulla poena sine culpa'

  • BVerfG, 20.04.1966 - 1 BvR 20/62

    Ehemäklerlohn

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69

    Berlinhilfegesetz

  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66

    Schulbuchprivileg

  • BVerfG, 13.02.1964 - 1 BvL 17/61

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 5 ApoG

  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 70/75

    Verfassungsmäßigkeit des Verbots gemeinschaftlicher Verteidigung in OWi-Sachen

  • BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65

    Honorarverteilung

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BVerfG, 17.02.1965 - 1 BvR 732/64

    Teilung einer Kirchengemeinde

  • BVerfG, 19.10.1966 - 1 BvL 24/65

    Tariffähigkeit von Innungen

  • BVerfG, 19.12.1962 - 1 BvR 541/57

    Zwangsmitgliedschaft

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68

    2. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

    Darin liegt jeweils eine Beeinträchtigung von Art. 12 Abs. 1 GG, denn das Grundrecht schützt die Vertragsfreiheit der Beschäftigten im beruflichen Bereich (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 77, 84 ; 116, 202 ; 128, 157 ).
  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Sie können folglich auch nicht eine Verletzung materieller Grundrechte mit der Verfassungsbeschwerde rügen (vgl. BVerfGE 45, 63 ; 68, 193 m.w.N.).

    Nur wenn die Bildung und Betätigung einer juristischen Person Ausdruck der freien Entfaltung der privaten, natürlichen Personen sei, wenn insbesondere der Durchgriff auf die hinter den juristischen Personen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen lasse, sei es gerechtfertigt, juristische Personen als Grundrechtsinhaber anzusehen und sie kraft dessen auch in den Schutzbereich bestimmter materieller Grundrechte einzubeziehen (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68, 193 ).

    190 bb) Mit im Wesentlichen gleichen Erwägungen hat das Bundesverfassungsgericht auch juristischen Personen des Privatrechts, die ganz vom Staat beherrscht werden, die Grundrechtsfähigkeit im Hinblick auf materielle Grundrechte abgesprochen, auch weil ansonsten die Frage der Grundrechtsfähigkeit der öffentlichen Hand in nicht geringem Umfang von der jeweiligen Organisationsform abhängig wäre (vgl. BVerfGE 45, 63 ; 68, 193 ).

    Es bedarf daher weiterhin keiner Entscheidung, ob und inwieweit im Einzelnen das im Fachrecht als sonstiges Recht gemäß § 823 Abs. 1 BGB anerkannte (vgl. etwa BGHZ 23, 157 ; 45, 150 ; 48, 58 ; 133, 265 ; BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1983 - BVerwG 8 B 91.82 -, NJW 1983, S. 1810 ; Beschluss vom 20. Juli 1992 - BVerwG 7 B 186.91 -, NVwZ 1993, S. 63 ; BVerwGE 121, 382 ; 143, 249 ) Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG genießt (vgl. dazu BVerfGE 17, 232 ; 51, 193 ; 58, 300 ; 66, 116 ; 68, 193 ; 84, 212 ; 87, 363 ; 96, 375 ; 105, 252 ; 123, 186 ).

  • BVerfG, 05.05.2020 - 2 BvR 859/15

    Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig

    Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird in Deutschland zwischen Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit unterschieden (vgl. BVerfGE 16, 147 ; 16, 194 ; 30, 292 ; 45, 187 ; 63, 88 ; 67, 157 ; 68, 193 ; 81, 156 ; 83, 1 ; 90, 145 ; 91, 207 ; 95, 173 ; 96, 10 ; 101, 331 ; 120, 274 ; 141, 220 ).
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