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   BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83, 1 BvR 1141/83   

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https://dejure.org/1985,24
BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83, 1 BvR 1141/83 (https://dejure.org/1985,24)
BVerfG, Entscheidung vom 08.01.1985 - 1 BvR 700/83, 1 BvR 1141/83 (https://dejure.org/1985,24)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Januar 1985 - 1 BvR 700/83, 1 BvR 1141/83 (https://dejure.org/1985,24)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsbeschwerde; Subsidiaritätsprinzip; Beschwer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1
    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung bei Zweifel über Statthaftigkeit der Berufung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsbeschwerde - Statthaftigkeit - Rechtsmittel

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsbeschwerde - Statthaftigkeit - Rechtsmittel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 68, 376
  • NJW 1985, 2249
  • MDR 1985, 552
  • NVwZ 1985, 732 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (148)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 28.01.1970 - 1 BvR 719/68

    Augstein

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83
    Danach muß ein Beschwerdeführer zunächst die ihm gesetzlich zur Verfügung stehenden, nicht offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfe ergreifen (vgl. BVerfGE 22, 287 [290]; 28, 1 [6]); namentlich muß er den ihm nach der jeweiligen Verfahrensordnung eröffneten Instanzenzug durchlaufen (vgl. BVerfGE 4, 193 [198]; 8, 222 [225 f.]; 31, 364 [368]; 57, 170 [180]).

    Es ist daher geboten und dem Beschwerdeführer auch zumutbar, vor der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde die Statthaftigkeit weiterer einfachrechtlicher Rechtsbehelfe sorgfältig zu prüfen und von ihnen auch Gebrauch zu machen, wenn sie nicht offensichtlich unzulässig (vgl. BVerfGE 28, 1 [6]) sind.

  • BVerfG, 17.10.1967 - 1 BvR 760/64

    Betheldiener

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83
    Die Verfassungsbeschwerde als ein außerordentlicher, dem Staatsbürger zur Verteidigung seiner Grundrechte zusätzlich zu einem ausgebauten Rechtsschutzsystems gewährter Rechtsbehelf soll aus Gründen der Rechtssicherheit nur ausnahmsweise rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte in Frage stellen (vgl. BVerfGE 22, 287 [291]).

    Danach muß ein Beschwerdeführer zunächst die ihm gesetzlich zur Verfügung stehenden, nicht offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfe ergreifen (vgl. BVerfGE 22, 287 [290]; 28, 1 [6]); namentlich muß er den ihm nach der jeweiligen Verfahrensordnung eröffneten Instanzenzug durchlaufen (vgl. BVerfGE 4, 193 [198]; 8, 222 [225 f.]; 31, 364 [368]; 57, 170 [180]).

  • BVerfG, 03.12.1958 - 1 BvR 488/57

    Eigenmietwert

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83
    Durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte soll dem Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Gerichte, insbesondere der obersten Bundesgerichte vermittelt werden (vgl. BVerfGE 8, 222 [227]; 9, 3 [7]).

    Ausnahmen vom Gebot der Rechtswegerschöpfung über die in § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG hinaus vorgesehene Möglichkeit, vorab über eine Verfassungsbeschwerde zu entscheiden, sind eng zu begrenzen (vgl. BVerfGE 22, 349 [355]); sie kommen nur in Betracht, wenn die Erschöpfung des Rechtswegs objektiv nicht geboten und dem Beschwerdeführer subjektiv nicht zuzumuten ist (vgl. BVerfGE 9, 3 [7 f.]).

  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvR 458/58

    Rechtswegerschöpfung bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83
    Danach muß ein Beschwerdeführer zunächst die ihm gesetzlich zur Verfügung stehenden, nicht offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfe ergreifen (vgl. BVerfGE 22, 287 [290]; 28, 1 [6]); namentlich muß er den ihm nach der jeweiligen Verfahrensordnung eröffneten Instanzenzug durchlaufen (vgl. BVerfGE 4, 193 [198]; 8, 222 [225 f.]; 31, 364 [368]; 57, 170 [180]).

    Durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte soll dem Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Gerichte, insbesondere der obersten Bundesgerichte vermittelt werden (vgl. BVerfGE 8, 222 [227]; 9, 3 [7]).

  • LG Lübeck, 25.10.1983 - 6 S 296/83
    Auszug aus BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83
    Streitig ist jedoch weiterhin, ob das Berufungsgericht § 3 ZPO anzuwenden hat und ob es dabei entweder sein Ermessen unter Anlehnung an § 16 Abs. 5 GKG binden und generell vom einfachen Jahresbetrag der geforderten Mieterhöhung ausgehen darf (so etwa LG Münster, JurBüro 1984, S. 453 f. m. abl. Anm. Mümmler; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO , 42. Aufl., 1984, Anh. § 3, Stichwort Mietverhältnis: e) oder ob es nicht vielmehr bei einer am wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten orientierten Ausübung des Ermessens regelmäßig einen höheren Wert, etwa den drei- oder vierfachen Jahresbetrag, zugrunde zu legen hat (vgl. LG Lübeck, MDR 1984, S. 237; Schneider, aaO., S. 418 ff. [422] und 6. Aufl., 1983, S. 483).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83
    In derartigen Fällen ist es grundsätzlich die Aufgabe der Fachgerichte, über die streitige Zulässigkeitsfrage nach einfachem Recht unter Berücksichtigung der hierzu vertretenen Rechtsansichten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]).
  • BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 646/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Kontrolle des Briefverkehrs von

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83
    Danach muß ein Beschwerdeführer zunächst die ihm gesetzlich zur Verfügung stehenden, nicht offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfe ergreifen (vgl. BVerfGE 22, 287 [290]; 28, 1 [6]); namentlich muß er den ihm nach der jeweiligen Verfahrensordnung eröffneten Instanzenzug durchlaufen (vgl. BVerfGE 4, 193 [198]; 8, 222 [225 f.]; 31, 364 [368]; 57, 170 [180]).
  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 1460/78

    Ausbildungskapazität

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83
    Da ist nicht der Fall, wenn ein Beschwerdeführer die von ihm behauptete Grundrechtsverletzung durch Einlegen von Rechtsbehelfen abwenden (BVerfGE, aaO.) oder auf andere Weise ohne Anrufung des Bundesverfassungsgerichts beseitigen konnte (vgl. BVerfGE 51, 130 [139]).
  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvR 443/70

    Bebauungspläne

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83
    Danach muß ein Beschwerdeführer zunächst die ihm gesetzlich zur Verfügung stehenden, nicht offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfe ergreifen (vgl. BVerfGE 22, 287 [290]; 28, 1 [6]); namentlich muß er den ihm nach der jeweiligen Verfahrensordnung eröffneten Instanzenzug durchlaufen (vgl. BVerfGE 4, 193 [198]; 8, 222 [225 f.]; 31, 364 [368]; 57, 170 [180]).
  • BVerfG, 28.11.1967 - 1 BvR 515/63

    Waisenrente und Wartezeit

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83
    Ausnahmen vom Gebot der Rechtswegerschöpfung über die in § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG hinaus vorgesehene Möglichkeit, vorab über eine Verfassungsbeschwerde zu entscheiden, sind eng zu begrenzen (vgl. BVerfGE 22, 349 [355]); sie kommen nur in Betracht, wenn die Erschöpfung des Rechtswegs objektiv nicht geboten und dem Beschwerdeführer subjektiv nicht zuzumuten ist (vgl. BVerfGE 9, 3 [7 f.]).
  • BVerfG, 27.09.1951 - 1 BvR 70/51

    Spruchkammer

  • BVerfG, 07.07.1955 - 1 BvR 108/52

    Rechtswegerschöpfung nach vorkonstitutionellem Recht - Begriff der "sachlich

  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

  • BVerfG, 26.01.1978 - 1 BvR 1200/77

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei erwarteter verfassungskonformer

  • LG Hannover, 19.09.1980 - 11 S 202/80
  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Das gilt auch, wenn zweifelhaft ist, ob ein entsprechender Rechtsbehelf statthaft ist und im konkreten Fall in zulässiger Weise eingelegt werden kann (vgl. BVerfGE 16, 1 ; 68, 376 ; 70, 180 ; 91, 93 ; vgl. auch BVerfGE 5, 17 ; 107, 299 ).
  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

    Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich die ihm gesetzlich zur Verfügung stehenden, nicht offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfe vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ergreifen muss (vgl. BVerfGE 68, 376 ).
  • BVerfG, 17.04.2015 - 1 BvR 3276/08

    Zum Grundsatz der Rechtswegerschöpfung gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen des

    Danach muss ein Beschwerdeführer zunächst die ihm gesetzlich zur Verfügung stehenden, nicht offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfe ergreifen; namentlich muss er den ihm nach der jeweiligen Verfahrensordnung eröffneten Instanzenzug durchlaufen (BVerfGE 68, 376 ).

    Zugleich entspricht es der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung, dass vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen selbst gewähren und etwaige im Instanzenzug auftretende Fehler durch Selbstkontrolle beheben (BVerfGE 68, 376 m.w.N.).

    Es ist daher geboten und einem Beschwerdeführer auch zumutbar, vor der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde die Statthaftigkeit weiterer einfachrechtlicher Rechtsbehelfe sorgfältig zu prüfen und von ihnen auch Gebrauch zu machen, wenn sie nicht offensichtlich unzulässig sind (BVerfGE 68, 376 m.w.N.; siehe auch BVerfGK 15, 484 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2009 - 1 BvR 2436/09 -, juris, Rn. 4).

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