Rechtsprechung
   BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80, 1 BvR 1023, 1052/83 und 1227/84   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Krankenversicherung der Rentner

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen über die Krankenversicherung der Rentner

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • SG Dortmund, 12.11.1979 - S 8 KR 26/79
  • BSG, 16.02.1983 - 12 RK 5/82
  • BSG, 16.02.1983 - 12 RK 77/82
  • LSG Bayern, 27.06.1984 - L 4/Kr 55/83
  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80, 1 BvR 1023, 1052/83 und 1227/84
  • BVerfG, 25.03.1986 - 1 BvL 5/80

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 69, 272
  • NJW 1986, 39
  • WM 1985, 1043
  • DVBl 1985, 1015
  • BB 1985, 1537
  • DB 1985, 1794
  • NVwZ 1986, 117 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (479)  

  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/98 R  

    Vorlagebeschluß an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der

    Ebensowenig ist näher auf die Zweifel daran einzugehen, ob einfachgesetzlich tatsächlich ein Anwartschaftsrecht im Rechtssinne (oder nicht vielmehr nur eine "Aussicht", ein Anrecht auf Erwerb einer Anwartschaft, später eines Anwartschaftsrechts und schließlich eines Vollrechts) bereits mit Zahlung des ersten Beitrages und dem Eintritt in die Versicherung besteht (in diesem Sinne wohl BVerfGE 11, 221, 226; 22, 241, 253; 53, 257, 289 f; 58, 81, 293; 64, 87, 97; 69, 272, 298; andererseits BVerfGE 72, 1 = SozR 2200 § 1248 Nr. 45, wonach wegen des allein noch ausstehenden Versicherungsfalls eine abwehrfähige Position selbst bei Erfüllung aller sonstigen vom gegenwärtigen Recht geforderten Entstehensvoraussetzungen für ein Recht auf Altersrente nicht bestehen soll, und BVerfGE 22, 349, 367 bzw 311, 1, 5, wonach es sich bei der Beitragserstattung wegen fehlender Erfüllung der Wartezeit um eine durch die Zwecke der Rentenversicherung und das Versicherungsverhältnis allein nicht gebotene "Billigkeitsmaßnahme" des Gesetzgebers handelt).

    Insofern könnten aus der Sicht des einfachen Rechts Bedenken bestehen, weil zu einem derart frühen Zeitpunkt weder feststeht, daß überhaupt jemals ein Vollrecht aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworben werden kann noch insbesondere, um welches konkrete Recht es sich dabei handeln könnte (gerade dies verlangt ausdrücklich aber BVerfGE 69, 272, 308) und im übrigen der Abwehrcharakter der Wartezeit als Mindestversicherungszeit (so wörtlich § 34 Abs. 1 SGB VI) unbeachtet bleibt (vgl hierzu BVerfG in SozR 3-2500 § 48 Nr. 7 S 35 = BVerfGE 97, 378).

    In gleicher Weise wie Eigentum das Ergebnis eigenverantwortlicher wirtschaftlicher Betätigung sein kann, kommt es demgemäß auch als ihre Grundlage in Betracht (BVerfGE 24, 367, 389; 53, 257, 290; 69, 272, 300) und ist durch Art. 14 GG umfassend gegen ungerechtfertigte Eingriffe durch die öffentliche Gewalt (BVerfGE 31, 229, 239) bzw im Falle der rechtmäßigen Enteignung zumindest hinsichtlich seiner Werterhaltung geschützt.

    Abgestellt wird insofern auf die "Funktionen, deren Schutz Aufgabe der Eigentumsgarantie ist" sowie die konstituierenden Merkmale des durch Art. 14 GG geschützten Eigentums (BVerfGE 53, 290; 69, 272, 299 f).

    Hieraus sei zu entnehmen, daß die Eigentumsgarantie dem Grundrechtsträger einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens ermöglichen wolle (BVerfGE 53, 257, 290; 69, 272, 300).

    Hinsichtlich der konstituierenden Merkmale des durch Art. 14 GG geschützten Eigentums sei darauf abzustellen, ob eine vermögenswerte Rechtsposition vorliege, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sei, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhe und zudem der Existenzsicherung diene (BVerfGE 69, 272, 300; 72, 9, 18 f).

    Im Zusammenhang des (im Ergebnis verneinten) Eigentumsschutzes einer Aussicht auf eine beitragsfreie Krankenversicherung als Rentner faßte das BVerfG seine Rechtsprechung zum Schutz sozialversicherungsrechtlicher Positionen abermals zusammen (BVerfGE 69, 272).

    Sie seien vom Eigentumsschutz erfaßt, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelte, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet seien, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhten und seiner Existenzsicherung dienten (vgl BVerfGE 53, 257, 290 f; 69, 272, 300).

    Ob auch die Ansprüche auf Versorgung der Hinterbliebenen dem Eigentumsbegriff des Art. 14 Abs. 1 GG unterfielen, habe das BVerfG bislang offen gelassen (vgl BVerfGE 55, 114, 131 f; 69, 272, 299).

    b) Die Hinterbliebenenversorgung beruhe auch nicht auf einer dem Versicherten zurechenbaren Eigenleistung (vgl BVerfGE 53, 257, 291 f; 69, 272, 301 f; 92, 365, 405).

    Wie das BVerfG bereits im Zusammenhang mit westdeutschen sozialversicherungsrechtlichen Positionen hervorgehoben habe, beruhe der Eigentumsschutz in diesem Bereich wesentlich darauf, daß die in Betracht kommende Rechtsposition durch die persönliche Arbeitsleistung der Versicherten mitbestimmt sei, die in den einkommensbezogenen Leistungen lediglich einen Ausdruck finde (vgl BVerfGE 69, 272, 301).

    Es habe deshalb nicht nur vom Versicherten selbst gezahlte Beiträge, sondern auch die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung den eigentumsrelevanten Eigenleistungen des Arbeitnehmers zugerechnet (vgl BVerfGE 69, 272, 302).

    Der Annahme einer nicht unerheblichen Eigenleistung stehe danach nicht von vornherein entgegen, daß eine rentenrechtliche Position - ebenso wie Sachgüter, die mit Hilfe von Subventionen oder Steuererleichterungen erworben worden seien - auch oder überwiegend auf staatliche Gewährung zurückgingen, wenn der Versicherte sie jedenfalls als "seine", ihm ausschließlich zustehende Rechtsposition betrachten könne (vgl BVerfGE 69, 272, 301).

    Das gelte nicht nur für die im EV anerkannten Rechtspositionen der Rentner und Rentenanwärter aus der DDR, es sei auch für diejenigen aus der Bundesrepublik Deutschland unbestritten (vgl BVerfGE 53, 257, 293; 69, 272, 304).

  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/99 R  

    Vorlagebeschluß an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der

    Ebensowenig ist näher auf die Zweifel daran einzugehen, ob einfachgesetzlich tatsächlich ein Anwartschaftsrecht im Rechtssinne (oder nicht vielmehr nur eine "Aussicht", ein Anrecht auf Erwerb einer Anwartschaft, später eines Anwartschaftsrechts und schließlich eines Vollrechts) bereits mit Zahlung des ersten Beitrages und dem Eintritt in die Versicherung besteht (in diesem Sinne wohl BVerfGE 11, 221, 226; 22, 241, 253; 53, 257, 289 f; 58, 81, 293; 64, 87, 97; 69, 272, 298; andererseits BVerfGE 72, 1 = SozR 2200 § 1248 Nr. 45, wonach wegen des allein noch ausstehenden Versicherungsfalls eine abwehrfähige Position selbst bei Erfüllung aller sonstigen vom gegenwärtigen Recht geforderten Entstehensvoraussetzungen für ein Recht auf Altersrente nicht bestehen soll, und BVerfGE 22, 349, 367 bzw 311, 1, 5, wonach es sich bei der Beitragserstattung wegen fehlender Erfüllung der Wartezeit um eine durch die Zwecke der Rentenversicherung und das Versicherungsverhältnis allein nicht gebotene "Billigkeitsmaßnahme" des Gesetzgebers handelt).

    Insofern könnten aus der Sicht des einfachen Rechts Bedenken bestehen, weil zu einem derart frühen Zeitpunkt weder feststeht, daß überhaupt jemals ein Vollrecht aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworben werden kann noch insbesondere, um welches konkrete Recht es sich dabei handeln könnte (gerade dies verlangt ausdrücklich aber BVerfGE 69, 272, 308) und im übrigen der Abwehrcharakter der Wartezeit als Mindestversicherungszeit (so wörtlich § 34 Abs. 1 SGB VI) unbeachtet bleibt (vgl hierzu BVerfG in SozR 3-2500 § 48 Nr. 7 S 35 = BVerfGE 97, 378).

    In gleicher Weise wie Eigentum das Ergebnis eigenverantwortlicher wirtschaftlicher Betätigung sein kann, kommt es demgemäß auch als ihre Grundlage in Betracht (BVerfGE 24, 367, 389; 53, 257, 290; 69, 272, 300) und ist durch Art. 14 GG umfassend gegen ungerechtfertigte Eingriffe durch die öffentliche Gewalt (BVerfGE 31, 229, 239) bzw im Falle der rechtmäßigen Enteignung zumindest hinsichtlich seiner Werterhaltung geschützt.

    Abgestellt wird insofern auf die "Funktionen, deren Schutz Aufgabe der Eigentumsgarantie ist" sowie die konstituierenden Merkmale des durch Art. 14 GG geschützten Eigentums (BVerfGE 53, 290; 69, 272, 299 f).

    Hieraus sei zu entnehmen, daß die Eigentumsgarantie dem Grundrechtsträger einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens ermöglichen wolle (BVerfGE 53, 257, 290; 69, 272, 300).

    Hinsichtlich der konstituierenden Merkmale des durch Art. 14 GG geschützten Eigentums sei darauf abzustellen, ob eine vermögenswerte Rechtsposition vorliege, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sei, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhe und zudem der Existenzsicherung diene (BVerfGE 69, 272, 300; 72, 9, 18 f).

    Im Zusammenhang des (im Ergebnis verneinten) Eigentumsschutzes einer Aussicht auf eine beitragsfreie Krankenversicherung als Rentner faßte das BVerfG seine Rechtsprechung zum Schutz sozialversicherungsrechtlicher Positionen abermals zusammen (BVerfGE 69, 272).

    Sie seien vom Eigentumsschutz erfaßt, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelte, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet seien, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhten und seiner Existenzsicherung dienten (vgl BVerfGE 53, 257, 290 f; 69, 272, 300).

    Ob auch die Ansprüche auf Versorgung der Hinterbliebenen dem Eigentumsbegriff des Art. 14 Abs. 1 GG unterfielen, habe das BVerfG bislang offen gelassen (vgl BVerfGE 55, 114, 131 f; 69, 272, 299).

    b) Die Hinterbliebenenversorgung beruhe auch nicht auf einer dem Versicherten zurechenbaren Eigenleistung (vgl BVerfGE 53, 257, 291 f; 69, 272, 301 f; 92, 365, 405).

    Wie das BVerfG bereits im Zusammenhang mit westdeutschen sozialversicherungsrechtlichen Positionen hervorgehoben habe, beruhe der Eigentumsschutz in diesem Bereich wesentlich darauf, daß die in Betracht kommende Rechtsposition durch die persönliche Arbeitsleistung der Versicherten mitbestimmt sei, die in den einkommensbezogenen Leistungen lediglich einen Ausdruck finde (vgl BVerfGE 69, 272, 301).

    Es habe deshalb nicht nur vom Versicherten selbst gezahlte Beiträge, sondern auch die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung den eigentumsrelevanten Eigenleistungen des Arbeitnehmers zugerechnet (vgl BVerfGE 69, 272, 302).

    Der Annahme einer nicht unerheblichen Eigenleistung stehe danach nicht von vornherein entgegen, daß eine rentenrechtliche Position - ebenso wie Sachgüter, die mit Hilfe von Subventionen oder Steuererleichterungen erworben worden seien - auch oder überwiegend auf staatliche Gewährung zurückgingen, wenn der Versicherte sie jedenfalls als "seine", ihm ausschließlich zustehende Rechtsposition betrachten könne (vgl BVerfGE 69, 272, 301).

    Das gelte nicht nur für die im EV anerkannten Rechtspositionen der Rentner und Rentenanwärter aus der DDR, es sei auch für diejenigen aus der Bundesrepublik Deutschland unbestritten (vgl BVerfGE 53, 257, 293; 69, 272, 304).

  • BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R  

    Rechte auf Rente durch Erwerb von Rangstellen durch Beitr & auml; ge

    1.2 Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG unterfallen "sozialversicherungsrechtliche Positionen" dann dem Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG, wenn sie ua auf nicht unerheblichen "Eigenleistungen des Versicherten" beruhen (BVerfG Urteile des 1. Senats vom 28. Februar 1980, BVerfGE 53, 257, 290 f = SozR 7610 § 1587 Nr. 1 S 3 f und vom 16. Juli 1985, BVerfGE 69, 272, 300 = SozR 2200 § 165 Nr. 81 S 126 f; Beschluß des 1. Senats vom 18. Februar 1998, BVerfGE 97, 271, 284 = SozR 3-2940 § 58 Nr. 1 S 5 f).

    Dies ist nach den Urteilen des 1. Senats des BVerfG vom 16. Juli 1985 (BVerfGE 69, 272 = SozR 2200 § 165 Nr. 81) und vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 = SozR 3-8750 § 10 Nr. 3) aber nicht nur bei den vom Versicherten "selbst bezahlten Beiträgen" der Fall, sondern in aller Regel auch dann, "wenn die Beiträge von Dritten zu seinen Gunsten dem Träger der Sozialversicherung zugeflossen sind", so daß ua auch die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung "den eigentumsrelevanten Eigenleistungen des Arbeitnehmers zuzurechnen sind" (BVerfGE 69, 272, 302 = SozR 2200 § 165 Nr. 81 S 127; BVerfGE 100, 1, 35 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3 S 49; vgl auch BVerfGE 72, 9, 19 = SozR 4100 § 104 Nr. 13 S 12 f).

    Bei den Urteilen des BVerfG vom 16. Juli 1985 (aaO) und vom 28. April 1999 (aaO) handelt es sich um Senatsentscheidungen des BVerfG; nur diese können eine Bindungswirkung auslösen.

    2.1.2 Vor diesem Hintergrund besteht die Intension der Bindungswirkung der Urteile des BVerfG vom 16. Juli 1985 (aaO) und vom 28. April 1999 (aaO) im Blick auf die rechtliche Zuordnung der sog Arbeitgeberanteile am Rentenversicherungsbeitrag in folgendem: .

    Als "tragend" erweisen sich die Aussagen des BVerfG, daß der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz "sozialversicherungsrechtlicher Positionen" ua "nicht unerhebliche Eigenleistungen des Versicherten" voraussetzt (BVerfGE 69, 272, 300 = SozR 2200 § 165 Nr. 81 S 126) und daß "die sog Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung eigentumsgrundrechtlich den Eigenleistungen des Arbeitnehmers zuzurechnen sind" (BVerfGE 69, 272, 303 = SozR 2200 § 165 Nr. 81 S 127; BVerfGE 100, 1, 35 = SozR 3-8750 § 10 Nr. 3 S 49).

    Schutzgut des Eigentumsgrundrechts ist nur ein rentenversicherungsgesetzlich ausgestalteter "Anspruch" (genauer: Recht, Anspruch oder Anwartschaftsrecht, uU auch Anwartschaft) auf (wiederkehrende) Geldzahlungen des Rentenversicherungsträgers (vgl BVerfG Beschluß des 1. Senats vom 18. Februar 1998, BVerfGE 97, 271, 283 f = SozR 3-2940 § 58 Nr. 1 S 5; Urteile des 1. Senats vom 16. Juli 1985, BVerfGE 69, 272, 300 f = SozR 2200 § 165 Nr. 81 S 124 und vom 28. April 1999, BVerfGE 100, 1, 32 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3 S 48), "nicht aber die hierfür entrichteten Beiträge, die Berechnungs- und Bemessungsfaktoren für sozialversicherungsrechtliche Leistungen sind" (so mißverständlich BVerfG Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats vom 24. November 1986, SozR 2200 § 1303 Nr. 34 S 96).

    Subjektiv-öffentliche vermögenswerte Rechte aus den Gesetzen über die Rentenversicherung genießen nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG Eigentumsschutz nur dann, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhen und seiner Existenzsicherung dienen (BVerfGE 97, 271, 284 = SozR 3-2940 § 58 Nr. 1 S 5; BVerfGE 69, 272, 300 = SozR 2200 § 165 Nr. 81 S 125 f; vgl auch Urteil des Senats vom 31. März 1998, BSGE 82, 83, 87 = SozR 3-2600 § 93 Nr. 7 S 50).

    Maßgeblich ist, ob das Gesetz diese Rechte begründet, damit sie der großen Mehrzahl der Berechtigten zur existentiellen Sicherung dienen sollen (BVerfGE 69, 272, 303 f = SozR 2200 § 165 Nr. 81 S 128).

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