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   BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84   

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https://dejure.org/1985,52
BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84 (https://dejure.org/1985,52)
BVerfG, Entscheidung vom 14.05.1985 - 1 BvR 370/84 (https://dejure.org/1985,52)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 370/84 (https://dejure.org/1985,52)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
    Verfassungsrechtlich unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nrw.de (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fristen - Fernschreiben - Fristwahrung - Andere Behörde - Staatsanwaltschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 69, 381
  • NJW 1986, 244
  • MDR 1985, 816
  • Rpfleger 1985, 406
 
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Wird zitiert von ... (319)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 03.10.1979 - 1 BvR 726/78

    Fristgebundener Schriftsatz

    Auszug aus BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfGE 41, 23 (26); 41, 323 (326 f.); 42, 128 (130); 44, 302 (305); 52, 203 (207)).

    Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines fristwahrenden Schriftstücks ist allein entscheidend, daß es innerhalb der Frist tatsächlich in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt (BVerfGE 52, 203 (209); 57, 117 (120)).

    Dabei kommt es weder auf das Ende der Dienstzeit (BVerfGE 41, 323 (327); 42, 128 (131 f.)) noch auf die fristgerechte Entgegennahme durch den zuständigen Bediensteten der Geschäftsstelle an (BVerfGE 52, 203 (209)).

    Die Grenze des Zumutbaren ist dann überschritten, wenn auf den Bürger die Verantwortung für Risiken und Unsicherheiten bei der Entgegennahme rechtzeitig in den Gewahrsam des Gerichts gelangter fristwahrender Schriftsätze abgewälzt wird und die Ursache hierfür allein in der Sphäre des Gerichts zu finden ist (BVerfGE 52, 203 (212)).

    Die Ursache für diese Ungewißheit liegt indes allein in der Sphäre des Gerichts und gänzlich außerhalb der Einflußsphäre des Bürgers (BVerfGE 52, 203 (212)).

  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 652/75

    Effektivität des Rechtsschutzes - Frist zur Einspruchseinlegung gegen einen

    Auszug aus BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfGE 41, 23 (26); 41, 323 (326 f.); 42, 128 (130); 44, 302 (305); 52, 203 (207)).

    Der Bürger ist insbesondere berechtigt, die ihm vom Gesetz eingeräumten prozessualen Fristen bis zu ihrer Grenze auszunutzen (BVerfGE 40, 42 (44); 41, 323 (328)).

    Dabei kommt es weder auf das Ende der Dienstzeit (BVerfGE 41, 323 (327); 42, 128 (131 f.)) noch auf die fristgerechte Entgegennahme durch den zuständigen Bediensteten der Geschäftsstelle an (BVerfGE 52, 203 (209)).

  • BVerfG, 04.05.1977 - 2 BvR 616/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfGE 41, 23 (26); 41, 323 (326 f.); 42, 128 (130); 44, 302 (305); 52, 203 (207)).

    Etwaige Fristversäumungen, die auf Verzögerungen der Entgegennahme der Sendung durch das Gericht beruhen, dürfen dem Bürger nicht angelastet werden (BVerfGE 44, 302 (306)).

  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvR 847/75

    Effektivität des Rechtsschutzes bei Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid

    Auszug aus BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfGE 41, 23 (26); 41, 323 (326 f.); 42, 128 (130); 44, 302 (305); 52, 203 (207)).

    Dabei kommt es weder auf das Ende der Dienstzeit (BVerfGE 41, 323 (327); 42, 128 (131 f.)) noch auf die fristgerechte Entgegennahme durch den zuständigen Bediensteten der Geschäftsstelle an (BVerfGE 52, 203 (209)).

  • BVerfG, 03.06.1975 - 2 BvR 99/74

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Postlaufzeiten

    Auszug aus BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84
    Der Bürger ist insbesondere berechtigt, die ihm vom Gesetz eingeräumten prozessualen Fristen bis zu ihrer Grenze auszunutzen (BVerfGE 40, 42 (44); 41, 323 (328)).
  • BVerfG, 16.12.1975 - 2 BvR 854/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfGE 41, 23 (26); 41, 323 (326 f.); 42, 128 (130); 44, 302 (305); 52, 203 (207)).
  • BVerfG, 29.04.1981 - 1 BvR 159/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beurteilung des Zugangs von

    Auszug aus BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84
    Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines fristwahrenden Schriftstücks ist allein entscheidend, daß es innerhalb der Frist tatsächlich in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt (BVerfGE 52, 203 (209); 57, 117 (120)).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - VGH B 19/19

    Geschwindigkeitsmessung im "standardisierten Messverfahren":

    29 1. a) Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, Art. 124 LV, verbietet es, den Zugang zu den Gerichten in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (VerfGH RP, Beschluss vom 13. Dezember 2004 - VGH B 7/04 -, AS 35, 184 [188]; Beschluss vom 9. Januar 2019 - VGH B 25/18 u.a. -, juris Rn. 14; Brocker, in: ders./Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 124 Rn. 20; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 370/84 -, BVerfGE 69, 381 [385]; Beschluss vom 2. März 1993 - 1 BvR 249/92 -, BVerfGE 88, 118 [123 ff.]).
  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    Denn der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 41, 23 ; 69, 381 ).
  • BGH, 15.07.2008 - X ZB 8/08

    Berufungsbegründung per E-Mail

    Nimmt das Gericht indessen einen auf andere Weise elektronisch übermittelten Schriftsatz entgegen, behinderte es den Zugang zu Gericht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise (BVerfGE 41, 323, 326 f.; 41, 332, 334 f.; 69, 381, 385; BGHZ 151, 221, 227), würde die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie in diesem Fall nicht für genügend erachtet.
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