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   BVerfG, 13.02.1958 - 1 BvR 56/57   

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https://dejure.org/1958,29
BVerfG, 13.02.1958 - 1 BvR 56/57 (https://dejure.org/1958,29)
BVerfG, Entscheidung vom 13.02.1958 - 1 BvR 56/57 (https://dejure.org/1958,29)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Februar 1958 - 1 BvR 56/57 (https://dejure.org/1958,29)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1; StPO § 347
    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im strafrechtlichen Revisionsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 7, 275
  • NJW 1958, 665
  • MDR 1958, 403
  • DÖV 1959, 398
  • Rpfleger 1959, 90
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 128/56

    Verfassungsmäßigkeit des § 363 Abs. 2 StPO

    Auszug aus BVerfG, 13.02.1958 - 1 BvR 56/57
    Wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, verlangt das Grundrecht auf rechtliches Gehör vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG ), daß einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen Stellung zu nehmen den Beteiligten Gelegenheit gegeben war (BVerfGE 5, 22 [24]; 6, 12 [14]; Beschluß vom 23. Januar 1958 - 1 BvR 271/57- ).
  • BVerfG, 18.06.1957 - 1 BvR 41/57

    Anspruch auf rechtliches Gehör in Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz

    Auszug aus BVerfG, 13.02.1958 - 1 BvR 56/57
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in anderem Zusammenhang (BVerfGE 7, 53) ausgesprochen, daß das rechtliche Gehör auch bei gerichtlichen Verfahren mit Offizialmaxime gewährt werden muß.
  • BVerfG, 23.01.1958 - 1 BvR 271/57

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 13.02.1958 - 1 BvR 56/57
    Wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, verlangt das Grundrecht auf rechtliches Gehör vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG ), daß einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen Stellung zu nehmen den Beteiligten Gelegenheit gegeben war (BVerfGE 5, 22 [24]; 6, 12 [14]; Beschluß vom 23. Januar 1958 - 1 BvR 271/57- ).
  • BVerfG, 25.10.1956 - 1 BvR 440/54

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BVerfG, 13.02.1958 - 1 BvR 56/57
    Wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, verlangt das Grundrecht auf rechtliches Gehör vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG ), daß einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen Stellung zu nehmen den Beteiligten Gelegenheit gegeben war (BVerfGE 5, 22 [24]; 6, 12 [14]; Beschluß vom 23. Januar 1958 - 1 BvR 271/57- ).
  • BVerfG, 31.03.2016 - 2 BvR 1576/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Berechtigung von Unionsbürgern

    Eine gerichtliche Entscheidung kann zudem nur dann wegen eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG aufgehoben werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung der Beteiligten zu einer anderen, ihnen günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 7, 239 ; 7, 275 ; 9, 261 ; 10, 177 ; 13, 132 ).
  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des gerichtlichen Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Worte kommen, um Einfluß auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 7, 275 (279) [BVerfG 13.02.1958 - 1 BvR 56/57]; 55, 1 (6) [BVerfG 09.07.1980 - 2 BvR 701/80]; 57, 250 (275) [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81]).
  • BVerfG, 24.02.2006 - 2 BvR 836/04

    Recht auf den gesetzlichen Richter (Gewährleistung des unbefangenen Richters;

    Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor Gericht dient nicht nur der Abklärung der tatsächlichen Grundlage der Entscheidung, sondern auch der Achtung der Würde des Menschen, der in einer so schwerwiegenden Lage, wie ein Prozess sie für gewöhnlich darstellt, die Möglichkeit haben muss, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (vgl. BVerfGE 7, 275 ; 9, 89 ; 55, 1 ).
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