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   BVerfG, 18.06.1957 - 1 BvR 41/57   

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https://dejure.org/1957,37
BVerfG, 18.06.1957 - 1 BvR 41/57 (https://dejure.org/1957,37)
BVerfG, Entscheidung vom 18.06.1957 - 1 BvR 41/57 (https://dejure.org/1957,37)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Juni 1957 - 1 BvR 41/57 (https://dejure.org/1957,37)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 114 § 139 § 622 § 640
    Anspruch auf rechtliches Gehör in Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Armenrecht für Kind in Ehelichkeitsanfechtungsverfahren, Prozesskostenhilferechtliches Gehör

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 7, 53
  • NJW 1957, 1228
  • MDR 1957, 535
  • DÖV 1957, 397
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 20.10.1954 - 1 BvR 527/52

    Erziehungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 18.06.1957 - 1 BvR 41/57
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz muß aber jedenfalls dann gelten, wenn ein Gericht bei der Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffes von Erwägungen ausgeht, die Grundrechte oder diesen gleichgestellte Rechte verletzen (BVerfGE 4, 52 [58]).
  • BVerfG, 17.06.1953 - 1 BvR 668/52

    Armenanwalt

    Auszug aus BVerfG, 18.06.1957 - 1 BvR 41/57
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits früher ausgesprochen, daß es nicht grundgesetzwidrig ist und insbesondere keine Verletzung des Gleichheitssatzes oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt, wenn § 114 ZPO die Bewilligung des Armenrechts und die vorläufig unentgeltliche Beiordnung eines Rechtsanwalts davon abhängig macht, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (BVerfGE 2, 336 [341]; ebenso der dort zitierte unveröffentlichte Beschluß vom 6. März 1952, 1 BvR 392/51).
  • BVerfG, 25.10.1956 - 1 BvR 440/54

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BVerfG, 18.06.1957 - 1 BvR 41/57
    Art. 103 Abs. 1 GG will für alle gerichtlichen Verfahren ein Minimum von rechtlichem Gehör gewährleisten, insbesondere sollen die an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit haben, sich zu dem für die Beurteilung des Gerichts in Betracht kommenden Sachverhalt vor einer Entscheidung zu äußern (BVerfGE 1, 429; 6, 12).
  • BVerfG, 09.03.1983 - 2 BvR 315/83

    Einstweilige Anordnung gegen die Auslieferung nach Verurteilung im

    Nach deutschem Verfassungsrecht gehört es zu den elementaren Anforderungen des Rechtsstaats, die insbesondere im Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG ) Ausprägung gefunden haben, daß niemand zum bloßen Gegenstand eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens gemacht werden darf; auch die Menschenwürde des Einzelnen (Art. 1 Abs. 1 GG ) wäre durch ein solches staatliches Handeln verletzt (vgl. BVerfGE 7, 53 (57 f.); 275 (279); 9, 89 (95); 39, 156 (168); 46, 202 (210); 55, 1 (5 f.)).
  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

    Darüber hinaus fordert die Würde der Person, daß über ihr Recht nicht kurzerhand von Obrigkeits wegen verfügt wird; der einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluß auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (BVerfGE 7, 53 [57]; 7, 275 [279]).

    Stand dies in seinem Ermessen, so ist das Bundesverfassungsgericht darauf beschränkt, zu prüfen, ob es sein Ermessen willkürlich ausgeübt, d. h. sich von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen oder die Bedeutung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs verkannt hat (vgl. BVerfGE 7, 53 [56]).

  • BVerfG, 28.01.1991 - 1 BvR 650/80

    Verfasungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe

    Diese Gleichstellung konnte in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise durch die Gewährung des Armenrechts nach §§ 114 ff. ZPO a.F. geschehen (vgl. BVerfGE 7, 53 (55 f.); 9, 124 (131); 35, 348 (353 f.); 51, 295 (302)).

    Lehnte das zuständige Gericht im Einzelfall die Bewilligung des beantragten Armenrechts ab, da die Voraussetzungen nach §§ 114 ff. ZPO a.F. nicht gegeben seien, so liegt darin in der Regel kein Verfassungsverstoß, vor allem keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 2, 336 (341); 7, 53 (55 f.)).

    Es geht im vorliegenden Fall nicht darum, daß das Armenrecht im Einzelfall wegen Fehlens der Voraussetzungen nach §§ 114 ff. ZPO a.F. abgelehnt worden wäre (vgl. dazu BVerfGE 2, 336 (341); 7, 53 (55 f.)).

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