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   BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84   

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https://dejure.org/1985,21
BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84 (https://dejure.org/1985,21)
BVerfG, Entscheidung vom 18.06.1985 - 2 BvR 414/84 (https://dejure.org/1985,21)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Juni 1985 - 2 BvR 414/84 (https://dejure.org/1985,21)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im Verwaltungsprozeß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtliches Gehör - Verfassungsbeschwerde - Zulässigkeit - Rechtswegerschöpfung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 70, 180
  • NJW 1986, 371
  • NVwZ 1986, 198 (Ls.)
  • DVBl 1986, 31
 
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Wird zitiert von ... (255)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung bei Zweifel über

    Auszug aus BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84
    Außerdem muß er - gemäß dem allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - zunächst die behauptete Grundgesetzverletzung im Interesse einer ordnungsgemäßen Vorprüfung der Beschwerdepunkte auch in allen weiteren fachgerichtlichen Verfahren geltend machen, die zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes führen könnten (vgl. BVerfGE 59, 63 (82 f.); 63, 77 (78); 68, 376 (379 f.) m. w. N.).

    Der subsidiären Funktion der Verfassungsbeschwerde würde es zuwiderlaufen, sie anstelle oder gleichsam wahlweise neben einem möglicherweise anderweit zulässigen Rechtsbehelf zuzulassen (vgl. BVerfGE 68, 376 (381)).

    Dabei macht es keinen Unterschied, ob jener Rechtsbehelf an eine Frist gebunden ist und also der Beschwerdeführer durch die Verwerfung seiner Verfassungsbeschwerde in aller Regel endgültig seine Rechtsschutzmöglichkeiten verliert, oder ob der Rechtsbehelf keiner Frist unterliegt und der Beschwerdeführer ihn deshalb nach der Verwerfung seiner Verfassungsbeschwerde noch ergreifen kann (zu Fällen befristeter Rechtsbehelfe vgl. BVerfGE 16, 1 (2 f.); 68, 376 (381 ff.); zu nicht-befristeten Rechtsbehelfen vgl. BVerfGE 33, 192 (194 f.); 42, 243 (247 ff.)).

    Ausnahmen von dem Erfordernis, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG und auch alle sonstigen fachgerichtlichen Verfahren auszuschöpfen, sind eng zu begrenzen (vgl. BVerfGE 68, 376 (380)).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Rechtsbehelf im Hinblick auf eine entgegenstehende Rechtsprechung der Fachgerichte von vornherein als aussichtslos erscheinen muß (vgl. BVerfGE 20, 271 (275); 49, 24 (51); 68, 376 (380 f.) m. w. N.).

    Die Frage abschließend zu entscheiden, ob ein Antrag des Beschwerdeführers, die im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO getroffene Entscheidung zu ändern, zulässig ist, ist zunächst den Verwaltungsgerichten vorbehalten, die als Fachgerichte in ihrem Bereich für die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts primär zuständig sind (vgl. BVerfGE 18, 85 (92 f.); ständige Rechtsprechung; vgl. im übrigen BVerfGE 68, 376 (381); 69, 233 (242 f.)).

  • BVerfG, 28.03.1985 - 1 BvR 1245/84

    Sozialgerichtsverfahren - Sofortvollzug - Krankenversicherung - Kassenarzt -

    Auszug aus BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84
    Allein der Umstand, daß eine solche Rechtsprechung zugunsten der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs noch nicht vorliegt, wird in der Regel nicht genügen; das Bundesverfassungsgericht hat diesen Umstand nur ausnahmsweise ausreichen lassen (vgl. BVerfGE 17, 252 (257); 22, 349 (358 f.); 39, 302 (311 f.); 60, 7 (13); 64, 203 (206) m. w. N.; 69, 233 (242 f.); vgl. auch BVerfGE 63, 77 (79); vgl. ferner BVerfGE 53, 30 (55) zum Sonderfall eines bereits einmal abgelehnten Änderungsantrages gemäß § 80 Abs. 6 VwGO ).

    Die Frage abschließend zu entscheiden, ob ein Antrag des Beschwerdeführers, die im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO getroffene Entscheidung zu ändern, zulässig ist, ist zunächst den Verwaltungsgerichten vorbehalten, die als Fachgerichte in ihrem Bereich für die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts primär zuständig sind (vgl. BVerfGE 18, 85 (92 f.); ständige Rechtsprechung; vgl. im übrigen BVerfGE 68, 376 (381); 69, 233 (242 f.)).

  • BVerfG, 09.07.1980 - 2 BvR 701/80

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Zurückweisung des einen gerichtlichen

    Auszug aus BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84
    Denn es liegt nicht fern, bei der herausragenden Bedeutung, die dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsatz des rechtlichen Gehörs als grundsätzlich unabdingbarem objektivrechtlichen Prinzip für ein gerichtliches Verfahren und als prozessualem Urrecht des Menschen zukommt (vgl. BVerfGE 55, 1 (6) m. w. N.), § 80 Abs. 6 VwGO im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG so auszulegen, daß über die Änderung der Sach- und Rechtslage bzw. der Prozeßlage hinaus auch eine substantiierte Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs den Antrag zulässig macht.

    Es hat weiter allgemein ausgeführt, daß die Gerichte die überragende Bedeutung des Art. 103 Abs. 1 GG und seine Einwirkung auf das gerichtliche Verfahren auch bei der Abänderbarkeit ihrer Beschlüsse zu beachten haben (BVerfGE 55, 1 (5) m. w. N.).

  • BSG, 19.12.2017 - B 1 KR 19/17 R

    Prozessuales Akteneinsichtsrecht der Krankenkassen in Behandlungsunterlagen

    Zu Tatsachen und Beweismitteln, die das Gericht von Amts wegen in den Prozess einführt und die es bei seiner Entscheidung berücksichtigen will, hat es die Beteiligten zu hören (vgl BVerfGE 70, 180, 189; BVerfGE 101, 106, 129) .
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht neue Rechtsbehelfsmöglichkeiten durch analoge Anwendung oder extensive Auslegung der Prozessrechtsnormen (so § 513 Abs. 2, § 568 Abs. 2 ZPO a.F., §§ 33 a, 313 a StPO) für nahe liegend erachtet (vgl. statt vieler BVerfGE 42, 243 ; 49, 252 ; 60, 96 ; 70, 180 ).
  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Das gilt auch, wenn zweifelhaft ist, ob ein entsprechender Rechtsbehelf statthaft ist und im konkreten Fall in zulässiger Weise eingelegt werden kann (vgl. BVerfGE 16, 1 ; 68, 376 ; 70, 180 ; 91, 93 ; vgl. auch BVerfGE 5, 17 ; 107, 299 ).

    Dass Rechtsprechung zugunsten der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs für die gegebene Fallgestaltung noch nicht vorliegt, genügt regelmäßig nicht, um die Anrufung der Fachgerichte als von vornherein aussichtslos anzusehen (vgl. BVerfGE 70, 180 ).

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