Rechtsprechung
   BVerfG, 15.05.1985 - 2 BvL 24/82   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Alpmann Schmidt

    HStruktG 2 Art 2 § 1 Nr 10 Buchst a, BKGGÄndG 9 Art 1 Nr 1 Buchst e, BeamtVG § 61 Abs 2 S 1, GG Art 33 Abs 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Einstellung der Zahlung von Waisengeld nach dem BeamtVG

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • VG Frankfurt/Main, 20.10.1982 - III/1-E 3241/82
  • BVerfG, 15.05.1985 - 2 BvL 24/82

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 70, 69
  • NVwZ 1985, 894



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (120)  

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04  

    Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt: Wartefrist von drei Jahren

    Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang - und damit auch nach Beendigung des aktiven Dienstes - angemessen zu alimentieren (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 55, 372 ; 70, 69 ; 107, 218 ; stRspr).

    Der Dienstherr ist verpflichtet, den Beamten nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Unterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 21, 329 ; 39, 196 ; 44, 249 ; 70, 69 ; 107, 218 ; stRspr).

    Die Besoldung der Beamten ist nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit zu gewähren (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 21, 329 ; 70, 69 ; 107, 218 ; 114, 258 ; stRspr).

    Mit Art. 33 Abs. 5 GG sollte keine Fixierung des status quo verbunden, sondern vielmehr der Gesetzgeber bei der Gestaltung des Beamtenrechts in die Lage versetzt werden, Versteinerungen bestehender Rechtsstrukturen entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 70, 69 ).

    Die Versorgung ist durch das Alimentationsprinzip gewährleistet, das den Dienstherrn verpflichtet, den Beamten und seine Familie lebenslang - und damit auch nach Beendigung des aktiven Dienstes - angemessen zu alimentieren (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 55, 372 ; 70, 69 ; 107, 218 ).

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02  

    Anpassung nach dem 31. Dezember 2002

    Der Gesetzgeber darf sie vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 18, 159 ; 70, 69 ; 76, 256 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -, NVwZ 1999, S. 1328 ).

    Es muss dem Gesetzgeber daher grundsätzlich möglich sein, Normen zu erlassen, die an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpfen, und unter Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten zu reagieren (vgl. BVerfGE 63, 312 ; 70, 69 ; 71, 255 ; 72, 200 ; 76, 256 ).

  • BVerfG, 11.12.2007 - 2 BvR 797/04  

    Anrechnung von Erwerbseinkommen einer Beamtenwitwe auf das Witwengeld

    Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang - und damit auch nach Beendigung des aktiven Dienstes - angemessen zu alimentieren (vgl. BVerfGE 8, 1 [14]; - 70, 69 [80]; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - juris, Rn. 35; stRspr).

    Der aus dem Alimentationsprinzip fließenden Pflicht des Dienstherrn zur Gewährung eines für den Beamten und seine Familie ausreichenden Unterhalts entspricht es jedoch, dass den Hinterbliebenen im Falle des Versterbens des Beamten ein eigener, selbständiger Anspruch auf Versorgung aus dem gleichen Rechtsgrund erwächst (vgl. BVerfGE 21, 329 [346]; - 39, 196 [202]; - 46, 97 [107]; - 70, 69 [80 f.]).

    b) Für die Versorgungsbezüge der Witwen und Waisen sind deshalb auch seit jeher die gleichen Gesichtspunkte bestimmend, die bei der Besoldung und Versorgung des Beamten selbst zu beachten sind (BVerfGE 39, 196 [202]; - 70, 69 [81]; stRspr).

    Der Dienstherr schuldet das "amtsangemessene" Witwen- und Waisengeld also - wie die Besoldung und Versorgung des Beamten selbst - ohne Rücksicht darauf, ob und inwieweit dessen Hinterbliebene in der Lage sind, ihren "standesgemäßen Unterhalt" aus eigenen oder sonstigen staatlichen Mitteln zu bestreiten (BVerfGE 39, 196 [203]; - 44, 249 [266 f.]; - 70, 69 [81]; stRspr).

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erwächst den Hinterbliebenen im Falle des Versterbens des Beamten ein eigener, selbständiger Anspruch auf Versorgung (vgl. BVerfGE 21, 329 [346]; - 39, 196 [202]; - 46, 97 [107]; - 70, 69 [80]).

    Für die Versorgungsbezüge der Witwen und Waisen sind deshalb auch seit jeher die gleichen Gesichtspunkte bestimmend, die bei der Besoldung und Versorgung des Beamten selbst zu beachten sind (BVerfGE 39, 196 [202]; - 70, 69 [81]; stRspr.).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht