Rechtsprechung
   BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    'Legende vom toten Soldaten'

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbot der Aufführung von Brechts "Legende vom toten Soldaten" auf dem Soldatenfriedhof in Bitburg

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 71, 158
  • NJW 1987, 1397
  • NVwZ 1987, 574 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (96)  

  • BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01  

    Keine rechtsextreme Demonstration am Holocaust-Gedenktag

    Bei - wie hier - offenem Ausgang eines noch möglichen Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 88, 185 ; 91, 252 ; stRspr).
  • BVerfG, 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01  

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots im deutsch-niederländischen

    Bei - wie hier - offenem Ausgang eines noch möglichen Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 88, 185 ; 91, 252 ; stRspr).
  • BVerfG, 27.11.2008 - 1 BvQ 46/08  

    Rundfunkfreiheit (Bildberichterstattung über ein Strafverfahren; "Prangerwirkung"

    Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 111, 147 ; stRspr).

    Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 96, 120 ; stRspr).

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