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   BVerfG, 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84, 2 BvR 1185/84, 2 BvR 1636/84, 2 BvR 308/85, 2 BvQ 18/84   

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BVerfG, 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84, 2 BvR 1185/84, 2 BvR 1636/84, 2 BvR 308/85, 2 BvQ 18/84 (https://dejure.org/1985,59)
BVerfG, Entscheidung vom 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84, 2 BvR 1185/84, 2 BvR 1636/84, 2 BvR 308/85, 2 BvQ 18/84 (https://dejure.org/1985,59)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Dezember 1985 - 2 BvR 1167/84, 2 BvR 1185/84, 2 BvR 1636/84, 2 BvR 308/85, 2 BvQ 18/84 (https://dejure.org/1985,59)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Milch-Garantiemengen-Verordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsgericht - Verfassungsbeschwerde - Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtsverordnungen des Bundes - Bundesrechtsverordnungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 71, 305
  • NJW 1986, 1483
  • MDR 1986, 644
  • NVwZ 1986, 551 (Ls.)
  • DVBl 1986, 554
 
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Wird zitiert von ... (164)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 16.07.1985 - VII B 53/85

    Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung - Finanzrechtsweg - Milcherzeuger

    Auszug aus BVerfG, 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84
    Der Bundesfinanzhof habe in seinem Beschluß vom 16. Juli 1985 (VII B 53/85) allein darüber befunden, ob die Tätigkeit der Molkereien, so wie sie ausgeübt werde, öffentlich-rechtlicher Natur sei.

    Gleiches gilt für die Entgegennahme der Anmeldung der Summe der Abgaben, welche die Molkerei gemäß § 11 MGVO dem Hauptzollamt übersenden muß (BFH, Beschluß vom 16. Juli 1985, VII B 53/85, BFHE 143, 523 [525]).

    Daneben verweist der Bundesfinanzhof in seinem Beschluß vom 16. Juli 1985 (a.a.O.) für die Verwaltungsakte über die Abgabe selbst auch auf die Rechtswegvorschrift des § 33 Abs. 2 Satz 1 FGO.

    b) Gegen die finanzbehördlichen Verwaltungsakte über Referenzmenge und Abgabe nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung stehen den Betroffenen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als Rechtsbehelfe zur Hauptsache der Einspruch (§ 8 Abs. 2 MOG i.V.m. § 348 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung [AO]) und die finanzgerichtliche Klage offen (BFH, Beschluß vom 16. Juli 1985, BFHE 143, 523 [526] -- zur Abgabe).

    Diese Anmeldungen stehen mithin ab ihrem Eingang beim Hauptzollamt einem Abgaben-Verwaltungsakt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) rechtlich gleich (vgl. BFH, Beschluß vom 16. Juli 1985, BFHE 143, 523 [526]; §§ 181 Abs. 1, 168 Satz 1 AO).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind nicht nur die finanzbehördlichen Verwaltungsakte über die Abgabe nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung, sondern auch diejenigen über die Ermittlung der im Einzelfall maßgeblichen Referenzmenge vollziehbar und -- da die Einlegung von Rechtsbehelfen die Vollziehung nicht hemmt (§ 361 Abs. 1 AO, § 69 Abs. 1 FGO) -- im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes der behördlichen und der gerichtlichen Aussetzung der Vollziehung (§ 361 Abs. 2 und 3 AO, § 69 Abs. 2 und 3 FGO, Art. 3 § 7 Entlastungsgesetz) zugänglich (BFH, Beschluß vom 26. März 1985, Agrarrecht 1985, S. 154; Beschluß vom 16. Juli 1985, BFHE 143, 523 [527]; Beschluß vom 17. Dezember 1985, VII B 116/85, Umdruck S. 8 ff.).

    Richtiger Antragsgegner eines finanzgerichtlichen Aussetzungsantrages ist, wie der Bundesfinanzhof im Beschluß vom 16. Juli 1985 (a.a.O., S. 527 f.) für Verwaltungsakte über die Abgabe ausdrücklich hervorgehoben hat, allein das zuständige Hauptzollamt.

  • BVerfG, 12.12.1984 - 1 BvR 1249/83

    Bundesärzteordnung

    Auszug aus BVerfG, 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84
    In der Entscheidung zu den Verfassungsbeschwerden gegen die 1982 neu gefaßte Gebührenordnung für Ärzte, eine Rechtsverordnung des Bundes, hat der Erste Senat (BVerfGE 68, 319 [325]) ausgeführt, daß eine unmittelbare Betroffenheit dann vorliegt, wenn die angegriffene Norm direkt in grundrechtlich geschützte Positionen eingreift, ohne daß es noch einer Umsetzung des Normbefehls durch Gesetz, Verordnung, Satzung oder insbesondere durch einen Vollzugsakt der Exekutive bedarf.

    Die Unzulässigkeit dieser Verfassungsbeschwerde kann sich ferner daraus ergeben, daß zwar kein fachgerichtlicher Rechtsweg unmittelbar gegen die Norm selbst eröffnet ist, der Beschwerdeführer aber in zumutbarer Weise einen wirkungsvollen Rechtsschutz zunächst durch Anrufung der Fachgerichte erlangen kann (vgl. BVerfGE 68, 319 [325 f.]); bei dieser Art Sachlage steht der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die Rechtsnorm der Grundsatz der Subsidiarität des Verfassungsrechtsweges entgegen.

    Mögliche derartige Umstände sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wie sie insoweit im Beschluß zur Gebührenordnung für Ärzte (BVerfGE 68, 319 [325 f.]) zusammengefaßt ist, im wesentlichen.

    Für derartige Rügen gegen eine Rechtsverordnung des Bundes besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 68, 319 [325 f.] m.w.N.) kein Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts.

  • BVerfG, 14.05.1985 - 2 BvR 397/82

    Hamburger Bebauungsplangesetze - § 188 Abs. 2 BBauG (jetzt § 246 Abs. 2 BauGB),

    Auszug aus BVerfG, 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 70, 35) könne die unmittelbare Grundrechtsbetroffenheit durch eine Rechtsnorm auch dann vorliegen, wenn diese Norm der "Umsetzung" durch behördliche Vollziehungsakte zugänglich sei.

    Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seinem Beschluß zu den gesetzesförmigen hamburgischen Bebauungsplänen (BVerfGE 70, 35 [51]) hervorgehoben, daß die Befugnis, Verfassungsbeschwerde gegen eine Rechtsnorm zu erheben, nicht schon immer dann mangels unmittelbarer Grundrechtsbetroffenheit fehle, wenn zu der Norm nach einfachem Recht ein ausführender Akt ergehen kann oder muß.

    Vielmehr kann die form- und fristgerecht erhobene Verfassungsbeschwerde eines von der angegriffenen Rechtsnorm selbst, gegenwärtig und unmittelbar Grundrechtsbetroffenen noch immer daran scheitern, daß -- wie im Falle der hamburgischen Bebauungspläne (BVerfGE 70, 35 [57 f.]) -- ein unmittelbar gegen diese Rechtsnorm eröffneter Rechtsweg noch nicht erschöpft und damit dem Gebot des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG noch nicht Genüge getan ist.

  • BFH, 26.03.1985 - VII B 12/85

    Rechtsweg - Milch-Garantiemengen-Verordnung - Festsetzung einer Referenzmenge -

    Auszug aus BVerfG, 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84
    Für Einwände gegen die Richtigkeit dieses Verwaltungsakts ist -- sowohl im Verfahren zur Hauptsache als auch in demjenigen des vorläufigen Rechtsschutzes -- der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben (BFH, Beschluß vom 26. März 1985, VII B 12/85, Agrarrecht 1985, S. 154).

    Maßgeblich hierfür ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der Charakter der Abgabe nach der Milch-Garantiemengen- Verordnung -- und damit auch der ihre Grundlage bildenden Referenzmengenfestlegung -- als "Abgabe im Rahmen von Produktionsregelungen" im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 MOG, für deren Überprüfung diese Vorschrift in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO den Finanzrechtsweg eröffnet (BFH, Beschluß vom 26. März 1985, a.a.O.); der Begriff der "Abgabe im Rahmen von Produktionsregelungen" wird auch in § 8 Abs. 1 Nr. 1 MOG verwendet, einer der Regelungen, die die Milch- Garantiemengen-Verordnung als ihre Ermächtigungsgrundlage in Anspruch nimmt.

    Bei den Mitteilungen der Molkerei an das Hauptzollamt hinsichtlich der Referenzmenge wie auch der Abgabe handelt es sich um Abgabenanmeldungen (BFH, a.a.O. -- zur Abgabe; vgl. ferner im Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 26. März 1985, VII B 12/85, Agrarrecht 1985, S. 154 -- zur Referenzmenge -- die Bezugnahme gerade auf die Entgegennahme der Mitteilung der Molkerei durch das Hauptzollamt).

  • BFH, 17.12.1985 - VII B 116/85
    Auszug aus BVerfG, 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind nicht nur die finanzbehördlichen Verwaltungsakte über die Abgabe nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung, sondern auch diejenigen über die Ermittlung der im Einzelfall maßgeblichen Referenzmenge vollziehbar und -- da die Einlegung von Rechtsbehelfen die Vollziehung nicht hemmt (§ 361 Abs. 1 AO, § 69 Abs. 1 FGO) -- im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes der behördlichen und der gerichtlichen Aussetzung der Vollziehung (§ 361 Abs. 2 und 3 AO, § 69 Abs. 2 und 3 FGO, Art. 3 § 7 Entlastungsgesetz) zugänglich (BFH, Beschluß vom 26. März 1985, Agrarrecht 1985, S. 154; Beschluß vom 16. Juli 1985, BFHE 143, 523 [527]; Beschluß vom 17. Dezember 1985, VII B 116/85, Umdruck S. 8 ff.).

    Der Milcherzeuger kann solchermaßen -- im Umfange der erfolgten Aussetzung -- einstweilen über die im Grundlagenbescheid festgesetzte individuelle Anlieferungs-Referenzmenge hinaus Milch der Molkerei anliefern, ohne mit der Abgabe belegt zu werden (vgl. BFH, Beschluß vom 17. Dezember 1985, VII B 116/85, Umdruck S. 10).

    Ebenso bleibt es auch hier bei der Vollziehbarkeit der Verwaltungsakte, ungeachtet der Einlegung der Rechtsbehelfe, sowie bei den geschilderten Verfahren und Maßstäben für die behördliche und gerichtliche Aussetzung dieser Vollziehung (vgl. zum Ganzen BFH, Beschluß vom 17. Dezember 1985, VII B 116/85, Umdruck S. 7 ff.).

  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvR 458/58

    Rechtswegerschöpfung bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84
    Die "allgemeine Bedeutung" auftretender Fragen im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ist stets nur ein Moment der Abwägung für und wider die sofortige Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 8, 222 [226 f.]; 14, 192 [194]).
  • BVerfG, 04.07.1962 - 2 BvR 347/62

    Voraussetzungen für eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtsweges

    Auszug aus BVerfG, 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84
    Die "allgemeine Bedeutung" auftretender Fragen im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ist stets nur ein Moment der Abwägung für und wider die sofortige Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 8, 222 [226 f.]; 14, 192 [194]).
  • BVerwG, 23.04.1985 - 9 C 7.85

    Asylverfahren - Dreimonatsfrist - Verwaltungsgerichtsverfahren - Wiedereinsetzung

    Auszug aus BVerfG, 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84
    Entsprechendes gilt, soweit es sich nach fachgerichtlicher Deutung im gegebenen Fall um die Versäumung einer sogenannten "uneigentlichen gesetzlichen Frist" gehandelt haben sollte (zu solchen Fristen vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. April 1985, 9 C 7.85, InfAuslR 1985, S. 278 [280 f.]).
  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Danach ist die Verfassungsbeschwerde eines von der angegriffenen Regelung selbst, gegenwärtig und unmittelbar Betroffenen unzulässig, wenn er vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die allgemein zuständigen Gerichte erlangen kann (vgl. BVerfGE 71, 305 ; 74, 69 ).
  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07

    Verfassungsbeschwerden gegen die Eingliederung privater Unternehmen in den

    Hiernach ist eine Verfassungsbeschwerde unzulässig, wenn der Beschwerdeführer vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Fachgerichte erlangen kann (vgl. BVerfGE 71, 305 ; 74, 69 ).
  • BVerfG, 25.11.2008 - 1 BvR 848/07

    Entscheidung über Gegenvorstellung setzt keine neue Frist zur Einlegung einer

    Darüber hinaus ist eine Ausnahme vom Subsidiaritätsgrundsatz auch dann gerechtfertigt, wenn es dem Beschwerdeführer im konkreten Fall unzumutbar ist, dass vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde auf eine andere an sich gegebene Möglichkeit zur Beseitigung der geltend gemachten Grundrechtsverletzung verwiesen wird (vgl. BVerfGE 22, 349 ; 71, 305 ).
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