Rechtsprechung
   BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Einkommensteuerrecht

  • Simons & Moll-Simons

    Zu den Grenzen zulässiger Rückwirkung bei der Änderung einkommensteuerrechtlicher Vorschriften (§ 20 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. § 2 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 AStG; Art. 1 Satz 1 des Gesetzes vom 5. September 1972 zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation/Auszüge/Volltext)
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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Partielle Verfassungswidrigkeit von Vorschriften des Außensteuergesetzes

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Rückwirkung bei erweiterter beschränkter Steuerpflicht verfassungswidrig

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 72, 200
  • NJW 1987, 1749
  • WM 1986, 1262
  • DVBl 1986, 814
  • BB 1986, 1421
  • DB 1986, 2314
  • BStBl II 1986, 628



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Wird zitiert von ... (780)  

  • FG Bremen, 07.02.2007 - 3 K 73/05  

    Berücksichtigung von vor dem Gesetzesbeschluss zum Fünften Gesetz zur Änderung

    Bei Steuergesetzen liege nach der sog. Veranlagungszeitraum-Rechtsrechung des BVerfG eine echte Rückwirkung nur dann vor, wenn die Steuer im Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes bereits entstanden sei (Hinweis auf BVerfG-Beschlüsse vom 23. März 1971 2 BvL 17/69, BVerfGE 30, 392, 401 f., BStBl II 1971, 439 und 14. Mai 1986 2 BvL 2/83 BVerfGE 72, 200, BStBl II 1986, 628 -deutsch-schweizerisches Doppelbesteuerungsabkommen).

    Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände im nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfGE 30, 272 ; 72, 200 ; stRspr).

    Eine Rechtsnorm entfaltet Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist (vgl. BVerfGE 72, 200 ).

    Der von einem Gesetz Betroffene muss grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der Verkündung einer Neuregelung darauf vertrauen können, dass er nicht nachträglich einer bisher nicht geltenden Belastung unterworfen wird (vgl. BVerfGE 72, 200 ).

    Dieser Schutz des Vertrauens in den Bestand der ursprünglich geltenden Rechtsfolgenlage findet seinen verfassungsrechtlichen Grund vorrangig in den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 72, 200 ; 83, 89 ).

    Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, deren Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfGE 31, 275 ; 72, 200 ).

    Für das Einkommensteuerrecht kommen je nach Art der betroffenen Einkünfte und der Wege, auf denen sie erzielt worden sind, namentlich Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 2 sowie Art. 2 Abs. 1 GG als betroffene Rechte in Betracht (vgl. BVerfGE 72, 200 ).

    c) Das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot darf allein aus zwingenden Gründen des gemeinen Wohls oder wegen eines nicht - oder nicht mehr - vorhandenen schutzbedürftigen Vertrauens des Einzelnen durchbrochen werden (vgl. BVerfGE 72, 200 ).

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind solche Rechtfertigungsgründe falltypisch, aber nicht erschöpfend entwickelt worden (vgl. BVerfGE 72, 200 ).

    Nach dieser gesetzlichen Vorgabe finden die Regeln der tatbestandlichen Rückanknüpfung Anwendung, wenn nicht schon der gesamte gesetzliche Steuertatbestand vor Inkrafttreten des Gesetzes verwirklicht worden ist (vgl. BVerfGE 72, 200 ; ebenso Bundesfinanzhof, BStBl II 1993 S. 151 ).".

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend BVerfG-Beschluss in BVerfGE 72, 200, BStBl II 1986, 628) liegt bei periodisch veranlagten Steuern hinsichtlich der Erfassung der vor der Verkündung des Gesetzes liegenden Sachverhalte kein Fall der echten Rückwirkung vor, wenn ein Steuergesetz innerhalb eines Erhebungszeitraums mit Wirkung für diesen Erhebungszeitraum geändert wird.

    "Das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot darf allein aus zwingenden Gründen des gemeinen Wohls oder wegen eines nicht - oder nicht mehr - vorhandenen schutzbedürftigen Vertrauens des Einzelnen durchbrochen werden (vgl. BVerfGE 72, 200 ).

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind solche Rechtfertigungsgründe falltypisch, aber nicht erschöpfend entwickelt worden (vgl. BVerfGE 72, 200 ).

    Wenn im fraglichen Sachbereich die Rechtslage so unklar oder verworren war, dass eine Klärung erwartet werden durfte, kann deren rückwirkende Ersetzung durch eine eindeutige Regelung gerechtfertigt sein (st. Rspr., dazu grundlegend BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 13, 261 (272) , siehe auch BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 30, 367 und BVerfGE 72, 200, BStBl II 1986, 628; BFH-Beschluss vom 14. März 2006 I R 1/04, BFHE 213, 38, BStBl. II 2006, 549).

    Im Übrigen ist die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Steuerpflichtigen reduziert, wenn es sich um einen besonderen Kreis handelt, der von der Rechtsänderung betroffen ist und am Entstehen der Neuregelung, auch mittels publizistischer Beiträge von Angehörigen der steuerberatenden Berufe lebhaft Anteil genommen wird (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 72, 200, BStBl II 1986, 628).

    Gesetze, die auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken, können Grundrechte berühren, wobei in die erforderliche grundrechtliche Bewertung die Grundsätze des Vertrauensschutzes einfließen (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 72, 200 , BStBl II 1986, 628 und vom 11. Oktober 19881 BvR 743/86, 1 BvL 80/86, BVerfGE 79, 29, 46).

    Der Einzelne wäre in seiner Freiheit erheblich gefährdet, wenn die öffentliche Gewalt an sein Verhalten im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen dürfte, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (stRspr, vgl. BVerfGE 72, 200 ; 97, 67 ).

    (65) Belastende Steuergesetze - dazu gehören auch solche, die eine Vergünstigung einschränken oder aufheben (vgl. Tipke/Lang, Steuerrecht, Köln 1998, § 4 Rn. 171; Offerhaus, DB 2001, S. 556, 557) - dürfen ihre Wirksamkeit daher grundsätzlich nicht auf bereits abgeschlossene Tatbestände erstrecken (vgl. BVerfGE 13, 261 ) oder schutzwürdiges Vertrauen ohne hinreichende Rechtfertigung anderweitig enttäuschen (vgl. BVerfGE 72, 200 ).

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97  

    Schiffbauverträge

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durchziehe der Grundsatz der Jahresbezogenheit der Einkommensermittlung das gesamte Einkommensteuerrecht (vgl. BVerfGE 72, 200 ); der Veranlagungszeitraum 1996 sei zum Zeitpunkt der Verkündung des Jahressteuergesetzes 1997 noch nicht abgeschlossen, die maßgebende Rechtsfolge, das Entstehen der Einkommensteuer für 1996, noch nicht eingetreten.

    Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände im nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfGE 30, 272 ; 72, 200 ; stRspr).

    Eine Rechtsnorm entfaltet Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist (vgl. BVerfGE 72, 200 ).

    Der von einem Gesetz Betroffene muß grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der Verkündung einer Neuregelung darauf vertrauen können, daß er nicht nachträglich einer bisher nicht geltenden Belastung unterworfen wird (vgl. BVerfGE 72, 200 ).

    Dieser Schutz des Vertrauens in den Bestand der ursprünglich geltenden Rechtsfolgenlage findet seinen verfassungsrechtlichen Grund vorrangig in den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 72, 200 ; 83, 89 ).

    Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, deren Tatbestand erfaßt aber Sachverhalte, die bereits vor Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfGE 31, 275 ; 72, 200 ).

    Für das Einkommensteuerrecht kommen je nach Art der betroffenen Einkünfte und der Wege, auf denen sie erzielt worden sind, namentlich Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 2 sowie Art. 2 Abs. 1 GG als betroffene Rechte in Betracht (vgl. BVerfGE 72, 200 ).

    c) Das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot darf allein aus zwingenden Gründen des gemeinen Wohls oder wegen eines nicht - oder nicht mehr - vorhandenen schutzbedürftigen Vertrauens des Einzelnen durchbrochen werden (vgl. BVerfGE 72, 200 ).

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind solche Rechtfertigungsgründe falltypisch, aber nicht erschöpfend entwickelt worden (vgl. BVerfGE 72, 200 ).

    Nach dieser gesetzlichen Vorgabe finden die Regeln der tatbestandlichen Rückanknüpfung Anwendung, wenn nicht schon der gesamte gesetzliche Steuertatbestand vor Inkrafttreten des Gesetzes verwirklicht worden ist (vgl. BVerfGE 72, 200 ; ebenso Bundesfinanzhof, BStBl II 1993 S. 151 ).

    b) Ungeachtet der zulässigen Durchbrechung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbotes darf diese Durchbrechung gleichwohl nicht zu Ergebnissen führen, die den grundrechtlichen Schutz des Lebenssachverhaltes verletzen, der von dem Eingriff - durch die nachträgliche Änderung der Rechtsfolgen - betroffen ist (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 95, 64 ).

    Er variiert damit einen Fall aus dem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts tradierten - offenen - Katalog von Gründen, die es rechtfertigen, den rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutz durch die Rückbewirkung von Rechtsfolgen zu durchbrechen (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 45, 142 ; 72, 200 ).

  • BFH, 19.04.2007 - IV R 4/06  

    BFH ruft BVerfG an: Rückwirkende Einschränkung des gewerbesteuerrechtlichen

    Der Einzelne wäre in seiner Freiheit erheblich gefährdet, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 10. März 1971 2 BvL 3/68, BVerfGE 30, 272, 285; vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, 257 f., und vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, 78).

    Belastende Steuergesetze dürfen ihre Wirksamkeit daher grundsätzlich nicht auf bereits abgeschlossene Tatbestände erstrecken (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 13, 261, 271) oder schutzwürdiges Vertrauen ohne hinreichende Rechtfertigung anderweitig enttäuschen (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 72, 200, 254).

    a) Eine Rechtsnorm entfaltet nach der Rechtsprechung des BVerfG dann Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs normativ auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, d.h. gültig geworden ist (BVerfG-Urteil vom 22. März 1983 2 BvR 475/78, BVerfGE 63, 343, 353; BVerfG-Beschluss in BVerfGE 72, 200, 241).

    Der von einem Gesetz Betroffene muss grundsätzlich darauf vertrauen können, dass er nicht nachträglich einer bisher nicht geltenden Belastung unterworfen wird (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 72, 200, 242, 254).

    Dieser Schutz des Vertrauens in den Bestand der ursprünglich geltenden Rechtsfolgenlage findet seinen verfassungsrechtlichen Grund vorrangig in den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 9. Juni 1977 2 BvR 499/74, BVerfGE 45, 142, 167 f.; in BVerfGE 72, 200, 242, und vom 13. November 1990 2 BvF 3/88, BVerfGE 83, 89, 109 f.).

    Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, deren Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 8. Juli 1971 1 BvR 766/66, BVerfGE 31, 275, 292 ff., und in BVerfGE 72, 200, 242).

    e) Für die Unterscheidung, ob eine echte oder eine unechte Rückwirkung vorliegt, stellt das BVerfG bei Veranlagungssteuern --zu denen auch die Gewerbesteuer gehört (§§ 14 Satz 1, 18 GewStG)-- aufgrund der Jahresbezogenheit der Einkünfteermittlung (vgl. § 14 Satz 2 GewStG) grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld ab (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 72, 200, 252 für die veranlagte Einkommensteuer, ebenso z.B. BVerfG-Beschluss vom 15. Januar 1992 2 BvR 1824/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1992, 729 für die Umsatzsteuer).

    In allen anderen Fällen, in denen die Änderung noch während des Laufs des Veranlagungszeitraums (Erhebungszeitraums) verkündet wird, soll lediglich die Neubestimmung einer bislang noch nicht eingetretenen Rechtsfolge vorliegen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 72, 200, 253).

    Das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot darf allein aus zwingenden Gründen des gemeinen Wohls oder wegen eines nicht --oder nicht mehr-- vorhandenen schutzwürdigen Vertrauens des Einzelnen durchbrochen werden (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 97, 67, 79 f., und in BVerfGE 72, 200, 258).

    In der Rechtsprechung des BVerfG sind die einzelnen Rechtfertigungsgründe falltypisch, aber nicht erschöpfend entwickelt worden (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 97, 67, 80, und in BVerfGE 72, 200, 258).

    c) Auf das geltende Recht kann sich der Bürger nach der Rechtsprechung des BVerfG auch dann nicht verlassen, wenn die Rechtslage so unklar und verworren oder lückenhaft ist, dass eine Klärung erwartet werden musste (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 72, 200, 259 f., und vom 25. Mai 1993 1 BvR 1509, 1648/91, BVerfGE 88, 384, 404).

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