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   BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85, 1 BvR 30/86   

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BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85, 1 BvR 30/86 (https://dejure.org/1986,32)
BVerfG, Entscheidung vom 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85, 1 BvR 30/86 (https://dejure.org/1986,32)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Februar 1986 - 1 BvR 1384/85, 1 BvR 30/86 (https://dejure.org/1986,32)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Erziehungszeitengesetz

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur unmittelbar gegen ein Gesetz erhobenen Verfassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsgericht - Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Kindererziehungszeiten - Anrechnungsversagung - Ausnahme - Besonderer Vollziehungsakt

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsgericht; Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Kindererziehungszeiten; Anrechnungsversagung; Ausnahme; Besonderer Vollziehungsakt

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsgericht; Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Kindererziehungszeiten; Anrechnungsversagung; Ausnahme; Besonderer Vollziehungsakt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BVerfGG § 90

Papierfundstellen

  • BVerfGE 72, 39
  • NJW 1986, 1741
  • MDR 1986, 822
  • NVwZ 1986, 631 (Ls.)
  • NZA 1986, 407 (Ls.)
  • FamRZ 1986, 550 (Ls.)
  • BB 1986, 948
 
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Wird zitiert von ... (123)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85
    Diese besondere Zulässigkeitsvoraussetzung beruht auf dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden und dieser Vorschrift zugrunde liegenden Gedanken der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (BVerfGE 1, 97 [102 f.]; 58, 81 [104 f.]; 68, 376 [379 f.]).

    Diese Gesichtspunkte fallen vor allem dann ins Gewicht, wenn das Gesetz der Verwaltung einen Entscheidungsspielraum läßt, gelten grundsätzlich aber auch dann, wenn -- wie hier -- ein solcher Spielraum fehlt (BVerfGE 58, 81 [104 f.]; BVerfG, Beschluß vom 15. Oktober 1985 -- 2 BvR 1808/82, 1809/82, 1810/82 -- Umdruck S. 12; insoweit abweichend die früheren Entscheidungen BVerfGE 43, 108 [117]; 45, 104 [117, 118]).

    Auch in diesem Fall erfordert der Grundsatz der Subsidiarität, daß zunächst die für das jeweilige Rechtsgebiet zuständigen Fachgerichte eine Klärung darüber herbeiführen, inwieweit die beanstandete Regelung Rechte der Bürger beeinträchtigt und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist; dabei ist nach Maßgabe der Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Vorschriften gegebenenfalls eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (BVerfGE 1, 97 [103 f.]; 58, 81 [105]; st.Rspr.).

    Unter den auch im Mehrheitsbeschluß genannten Ausnahmen von einer strikten Rechtsprechung, die sich vermehren ließen (z. B. BVerfGE 43, 291 [386 ff.]; 58, 81 [107]; 59, 1 [18]), kommt angesichts der vorliegenden Fallgestaltung den Entscheidungen besonderes Gewicht zu, in denen trotz eines notwendigen Vollziehungsakts Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen ein Gesetz deswegen zugelassen worden sind, weil den Verwaltungsbehörden jeder Prüfungs- und Entscheidungsspielraum fehlte und die angegriffenen Gesetzesbestimmungen keiner Auslegung zugänglich waren (vgl. BVerfGE 43, 108 [117]; 45, 104 [117 f.]; 58, 81 [104]).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht im letztgenannten Fall, in dem es glaubte, durch die Fachgerichte klären zu können, in welchem Ausmaß ein Beschwerdeführer durch die beanstandete Regelung konkret in seinen Rechten betroffen sei, entschieden, daß die strengen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz "grundsätzlich" auch gelten, wenn ein Auslegungs- und Entscheidungsspielraum für die Verwaltung fehlt (vgl. BVerfGE 58, 81 [104 f.]).

  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 1341/82

    Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85
    Schließlich darf bei der Frage, ob es sinnvoll und zumutbar ist, fachgerichtliche Entscheidungen abzuwarten, nicht der entlastende Effekt für das Bundesverfassungsgericht übersehen werden (vgl. BVerfGE 69, 122 [125 f.]).

    Insofern liegt es anders als bei dem bereits entschiedenen Fall (vgl. BVerfGE 69, 122 [126]), in dem das Gericht bei der Verwerfung einer unmittelbar gegen ein Gesetz gerichteten Verfassungsbeschwerde davon ausgegangen ist, daß einem Beschwerdeführer die vorherige Antragstellung sowie die anschließende Beschreitung des Rechtswegs zumutbar sei.

    Im übrigen: Die Entlastung des Bundesverfassungsgerichts soll seiner besonderen Funktion und seiner Funktionsfähigkeit dienen (vgl. BVerfGE 69, 122 [125 f.]); eine alsbaldige Entscheidung im vorliegenden Fall aber, die nicht allein die beiden Beschwerdeführerinnen dieses Verfahrens, sondern zahlreiche ältere Mütter beträfe, entspräche m. E. im besonderen Maße der Funktion des Bundesverfassungsgerichts, spezifisch verfassungsrechtliche Fragen alsbald zu klären.

  • BVerfG, 14.05.1985 - 2 BvR 397/82

    Hamburger Bebauungsplangesetze - § 188 Abs. 2 BBauG (jetzt § 246 Abs. 2 BauGB),

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85
    Dieses Erfordernis bedeutet, daß das Gesetz unmittelbar, also ohne einen weiteren vermittelnden Akt, in den Rechtskreis des Beschwerdeführers einwirken muß (BVerfGE 53, 366 [389]; 70, 35 [50 f.] m.w.N.).

    Die von der Mehrheitsmeinung angeführte Entscheidung vom 14. Mai 1985 (BVerfGE 70, 35) nennt den Grund dafür, warum es diese Ausnahmen von einer an sich auch von mir für richtig gehaltenen Rechtsprechung geben kann und muß.

    Ob es ausschlaggebend sei, bedürfe in jedem Falle der Überprüfung anhand des Verfassungsprozeßrechts (vgl. BVerfGE 70, 35 [51]).

  • BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Familienlastenausgleichs hinsichtlich

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85
    Diese Gesichtspunkte fallen vor allem dann ins Gewicht, wenn das Gesetz der Verwaltung einen Entscheidungsspielraum läßt, gelten grundsätzlich aber auch dann, wenn -- wie hier -- ein solcher Spielraum fehlt (BVerfGE 58, 81 [104 f.]; BVerfG, Beschluß vom 15. Oktober 1985 -- 2 BvR 1808/82, 1809/82, 1810/82 -- Umdruck S. 12; insoweit abweichend die früheren Entscheidungen BVerfGE 43, 108 [117]; 45, 104 [117, 118]).

    Unter den auch im Mehrheitsbeschluß genannten Ausnahmen von einer strikten Rechtsprechung, die sich vermehren ließen (z. B. BVerfGE 43, 291 [386 ff.]; 58, 81 [107]; 59, 1 [18]), kommt angesichts der vorliegenden Fallgestaltung den Entscheidungen besonderes Gewicht zu, in denen trotz eines notwendigen Vollziehungsakts Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen ein Gesetz deswegen zugelassen worden sind, weil den Verwaltungsbehörden jeder Prüfungs- und Entscheidungsspielraum fehlte und die angegriffenen Gesetzesbestimmungen keiner Auslegung zugänglich waren (vgl. BVerfGE 43, 108 [117]; 45, 104 [117 f.]; 58, 81 [104]).

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82

    Kommunalverfassungsbeschwerden

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85
    Diese Gesichtspunkte fallen vor allem dann ins Gewicht, wenn das Gesetz der Verwaltung einen Entscheidungsspielraum läßt, gelten grundsätzlich aber auch dann, wenn -- wie hier -- ein solcher Spielraum fehlt (BVerfGE 58, 81 [104 f.]; BVerfG, Beschluß vom 15. Oktober 1985 -- 2 BvR 1808/82, 1809/82, 1810/82 -- Umdruck S. 12; insoweit abweichend die früheren Entscheidungen BVerfGE 43, 108 [117]; 45, 104 [117, 118]).

    Indes sen war dadurch jedenfalls bisher die ältere Rechtsprechung nicht aufgegeben worden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 15. Oktober 1985 -- 2 BvR 1808/82 u.a. -- Umdruck S. 11 f.).

  • BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75

    Kinderfreibeträge

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85
    Diese Gesichtspunkte fallen vor allem dann ins Gewicht, wenn das Gesetz der Verwaltung einen Entscheidungsspielraum läßt, gelten grundsätzlich aber auch dann, wenn -- wie hier -- ein solcher Spielraum fehlt (BVerfGE 58, 81 [104 f.]; BVerfG, Beschluß vom 15. Oktober 1985 -- 2 BvR 1808/82, 1809/82, 1810/82 -- Umdruck S. 12; insoweit abweichend die früheren Entscheidungen BVerfGE 43, 108 [117]; 45, 104 [117, 118]).

    Unter den auch im Mehrheitsbeschluß genannten Ausnahmen von einer strikten Rechtsprechung, die sich vermehren ließen (z. B. BVerfGE 43, 291 [386 ff.]; 58, 81 [107]; 59, 1 [18]), kommt angesichts der vorliegenden Fallgestaltung den Entscheidungen besonderes Gewicht zu, in denen trotz eines notwendigen Vollziehungsakts Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen ein Gesetz deswegen zugelassen worden sind, weil den Verwaltungsbehörden jeder Prüfungs- und Entscheidungsspielraum fehlte und die angegriffenen Gesetzesbestimmungen keiner Auslegung zugänglich waren (vgl. BVerfGE 43, 108 [117]; 45, 104 [117 f.]; 58, 81 [104]).

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85
    Diese besondere Zulässigkeitsvoraussetzung beruht auf dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden und dieser Vorschrift zugrunde liegenden Gedanken der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (BVerfGE 1, 97 [102 f.]; 58, 81 [104 f.]; 68, 376 [379 f.]).

    Auch in diesem Fall erfordert der Grundsatz der Subsidiarität, daß zunächst die für das jeweilige Rechtsgebiet zuständigen Fachgerichte eine Klärung darüber herbeiführen, inwieweit die beanstandete Regelung Rechte der Bürger beeinträchtigt und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist; dabei ist nach Maßgabe der Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Vorschriften gegebenenfalls eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (BVerfGE 1, 97 [103 f.]; 58, 81 [105]; st.Rspr.).

  • BVerfG, 03.11.1981 - 1 BvR 632/80

    Änderung des Auswahlverfahrens in harten Numerus-clausus-Fächern

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85
    Unter den auch im Mehrheitsbeschluß genannten Ausnahmen von einer strikten Rechtsprechung, die sich vermehren ließen (z. B. BVerfGE 43, 291 [386 ff.]; 58, 81 [107]; 59, 1 [18]), kommt angesichts der vorliegenden Fallgestaltung den Entscheidungen besonderes Gewicht zu, in denen trotz eines notwendigen Vollziehungsakts Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen ein Gesetz deswegen zugelassen worden sind, weil den Verwaltungsbehörden jeder Prüfungs- und Entscheidungsspielraum fehlte und die angegriffenen Gesetzesbestimmungen keiner Auslegung zugänglich waren (vgl. BVerfGE 43, 108 [117]; 45, 104 [117 f.]; 58, 81 [104]).
  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85
    Unter den auch im Mehrheitsbeschluß genannten Ausnahmen von einer strikten Rechtsprechung, die sich vermehren ließen (z. B. BVerfGE 43, 291 [386 ff.]; 58, 81 [107]; 59, 1 [18]), kommt angesichts der vorliegenden Fallgestaltung den Entscheidungen besonderes Gewicht zu, in denen trotz eines notwendigen Vollziehungsakts Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen ein Gesetz deswegen zugelassen worden sind, weil den Verwaltungsbehörden jeder Prüfungs- und Entscheidungsspielraum fehlte und die angegriffenen Gesetzesbestimmungen keiner Auslegung zugänglich waren (vgl. BVerfGE 43, 108 [117]; 45, 104 [117 f.]; 58, 81 [104]).
  • BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvL 27/82

    Verfassungsmäßigkeit des § 32a Satz 1 Nr. 1 AVG bzw. des § 1255a Satz 1 Nr. 1 RVO

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85
    Das gilt ungeachtet dessen, daß Stichtagsregelungen schon vielfältig Gegenstand verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung gewesen sind (vgl. BVerfGE 66, 234 [244] m.w.N.).
  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung bei Zweifel über

  • BVerfG, 07.07.1955 - 1 BvR 108/52

    Rechtswegerschöpfung nach vorkonstitutionellem Recht - Begriff der "sachlich

  • BVerfG, 03.12.1958 - 1 BvR 488/57

    Eigenmietwert

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

  • BVerfG, 18.05.1982 - 1 BvR 602/78

    Beitragsfreie Krankenversicherung

  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvR 458/58

    Rechtswegerschöpfung bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen

  • BVerfG, 15.05.1963 - 2 BvR 106/63

    Rechtswegerschöpfung bei Mängeln im finanzgerichtlichen Verfahren

  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    Nach dem Grundsatz der Subsidiarität ist die Verfassungsbeschwerde eines von der angegriffenen Rechtsnorm betroffenen Grundrechtsträgers unzulässig, wenn er in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Gerichte erlangen kann (vgl. BVerfGE 72, 39 ; 90, 128 ).
  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Eine Vorklärung des Beschwerdevorbringens durch die dafür zuständigen Gerichte (vgl. dazu BVerfGE 72, 39 m.w.N.) ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht geboten.
  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86

    5. Rundfunkentscheidung

    Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraus, daß der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die angegriffene Rechtsnorm in seinen Grundrechten betroffen ist (BVerfGE 1, 97 [101 ff.]; 72, 39 [43]).

    Setzt das Gesetz zu seiner Durchführung einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Gewalt beeinflußten Vollziehungsakt voraus, so kann sich die Verfassungsbeschwerde nur gegen diesen als den unmittelbaren Eingriff in die Rechte des Einzelnen richten; der Beschwerdeführer hat einen gegen den Vollziehungsakt gegebenen Rechtsweg zu erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt (BVerfGE 1 97 [102 f.]; 72, 39 [43 f.] m. w. N.; BVerfG, Beschluß vom 2. Dezember 1986 - 1 BvR 1509/83 - BVerfGE 74, 69 [74]; st. Rspr.).

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