Rechtsprechung
   BVerfG, 12.03.1986 - 1 BvL 81/79   

Flughafen Salzburg

Art. 14 GG, Inhaltsbestimmung

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation/Auszüge/Volltext)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Zustimmungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Vertrag über den Flughafen Salzburg

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 72, 66
  • NJW 1986, 2188
  • NJW-RR 1986, 1014 (Ls.)
  • MDR 1986, 996
  • DÖV 1986, 650
  • NVwZ 1986, 738 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (66)  

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84  

    Straßenverkehrslärm

    Wesensmerkmal der Enteignung im verfassungsrechtlichen Sinn ist der staatliche Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen; sie zielt auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind (BVerfGE 72, 66 [76]; 74, 264 [280] m. w. N.).

    Das ist eine Frage der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 72, 66 [76]), so daß nach dieser Verfassungsnorm zu beurteilen ist, ob die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften und deren Anwendung mit dem Eigentumsgrundrecht vereinbar sind.

    In jedem Falle erfordert die verfassungsrechtliche Gewährleistung die Erhaltung der Substanz des Eigentums und die Beachtung des Gleichheitsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfGE 52, 1 [29 f.]; 72, 66 [77 f.]; jeweils m. w. N.).

    Es ist grundsätzlich der Gefahr ausgesetzt, daß eine solche Anlage errichtet wird und daß dann entsprechende Vorschriften des Nachbarrechts zum Tragen kommen (BVerfGE 72, 66 [77]).

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91  

    Denkmalschutz

    Sie ist darauf gerichtet, konkrete Rechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind, zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben vollständig oder teilweise zu entziehen (BVerfGE 56, 249 - abweichende Meinung; 70, 191 m.w.N.; 71, 137 ; 72, 66 ).
  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94  

    Stichtagsregelung

    Ihrem Zweck nach ist sie auf die vollständige oder partielle Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet (vgl. BVerfGE 52, 1 ; 72, 66 ; 79, 174 ; BVerfG, EuGRZ 1999, S. 415 ).
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