Rechtsprechung
| BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- DFR
4. Rundfunkentscheidung
- Telemedicus
4. Rundfunkentscheidung / Niedersachsen
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungswidrigkeit des Niedersächsischen Rundfunkgesetzes
Kurzfassungen/Presse
- kommunikationsseminare.eu
, S. 9 (Ausführliche Zusammenfassung)
Rundfunk - "Niedersachsen"
Besprechungen u.ä.
- breuning-winkler.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Die GEZ, der Rundfunkstaatsvertrag und ich
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 73, 118
- NJW 1987, 239
- VBlBW 1987, 249
- DVBl 1987, 30
- DÖV 1987, 66
- ZUM 1986, 602
- afp 1986, 314
- NVwZ 1987, 125 (Ls.)
Wird zitiert von ... (162)
- BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03
Parteibeteilung an Rundunkunternehmen
Das Bundesverfassungsgericht hat landesrechtliche Normen, die die Zulassung von Parteien zur Veranstaltung von Privatrundfunk betrafen, nicht mit Blick auf die Gesetzgebungskompetenz beanstandet (vgl. BVerfGE 73, 118 [152, 190]).a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet (vgl. BVerfGE 57, 295 [319]; - 73, 118 [152 f.]; - 90, 60 [88]; - 114, 371 [387 ff.];… BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, MMR 2007, S. 770 [771]).
b) Der Auftrag zur Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit gilt nicht nur für den öffentlichrechtlichen Rundfunk, sondern ebenso für den privaten Rundfunk (vgl. BVerfGE 57, 295 [322 ff.]; - 73, 118 [157 ff.]; - 83, 238 [296 f.]).
Auch die Rundfunkfreiheit privater Veranstalter dient der freien und öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 73, 118 [152 f., 157 f.]).
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt für private Rundfunkveranstalter keine binnenpluralistische Organisation, weil damit diese Form der Veranstaltung von Rundfunksendungen um das Grundelement privater autonomer Gestaltung und Entscheidung und damit um ihre eigentliche Substanz gebracht würde (vgl. BVerfGE 73, 118 [171]).
In einer dualen Rundfunkordnung, in der öffentlichrechtliche und privatwirtschaftliche Veranstalter nebeneinander stehen, muss der Gesetzgeber dafür sorgen, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Vielfalt in der Berichterstattung im Ergebnis durch das Gesamtangebot aller Veranstalter erfüllt werden (vgl. BVerfGE 73, 118 [157]; - 83, 238 [296 f.]).
Zur Sicherung der Vielfalt gehört auch die Vermeidung einseitigen Einflusses auf die öffentliche Meinungsbildung infolge der Zusammenballung publizistischer Macht (vgl. BVerfGE 57, 295 [323]; - 73, 118 [160]; - 95, 163 [172]; - 97, 228 [258]; - 114, 371 [389]); der Rundfunk soll nicht einer oder einzelnen gesellschaftlichen Gruppen ausgeliefert werden (vgl. BVerfGE 73, 118 [153]).
Hierbei muss bereits Gefahren begegnet werden, da einmal eingetretene Fehlentwicklungen sich - wenn überhaupt - nur bedingt und nur unter erheblichen Schwierigkeiten rückgängig machen lassen (vgl. BVerfGE 57, 295 [323]; - 73, 118 [160]; - 95, 163 [173]).
Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks schließt staatliche Maßnahmen nicht aus, welche der Herstellung oder Erhaltung der Rundfunkfreiheit dienen; diese können verfassungsrechtlich sogar geboten sein (BVerfGE 73, 118 [182]), etwa, um zu verhindern, dass der Rundfunk dem Staat oder einer gesellschaftlichen Gruppe ausgeliefert wird (vgl. BVerfGE 90, 60 [88]).
Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks bezieht sich nicht nur auf die manifesten Gefahren unmittelbarer Lenkung oder Maßregelung des Rundfunks; es sollen auch, weitergehend, alle mittelbaren und subtilen Einflussnahmen des Staates verhindert werden (vgl. BVerfGE 73, 118 [183]; - 83, 238 [323]; - 90, 60 [87]).
Damit wird kein absolutes Trennungsgebot zwischen Staat und Rundfunk aufgestellt; gleichwohl sind Einflussmöglichkeiten insoweit auszuschalten, als sie nicht der Herstellung oder Erhaltung der Rundfunkfreiheit dienen und durch Schranken des Grundrechts nicht gedeckt sind (vgl. BVerfGE 73, 118 [182]).
Es geht nicht um eine vollständige Freiheit des Rundfunks von jeglicher staatlicher Berührung; vielmehr ist eine weit gehende Staatsferne zur Verwirklichung der freien Meinungsbildung anzustreben (vgl. auch BVerfGE 73, 118 [190]; - 88, 25 [35 f.]).
Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks ist vom Gesetzgeber daher grundsätzlich auch bei der Beteiligung von politischen Parteien an der Veranstaltung und Überwachung von Rundfunk zu beachten (vgl. BVerfGE 73, 118 [165 f.]).
Der Einfluss der Parteien, die im Parlament die Mehrheit bilden, lässt sich vom staatlichen Einfluss kaum unterscheiden (vgl. BVerfGE 73, 118 [165]).
Das Bundesverfassungsgericht hat daher schon früher entschieden, der Ausschluss der Parteien und der von ihnen abhängigen Unternehmen, Personen und Vereinigungen als Rundfunkveranstalter sei unter dem Gesichtspunkt der Staatsferne und Überparteilichkeit des Rundfunks nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 73, 118 [190]).
a) Wesentlicher Teil der Ordnung des Privatrundfunks ist die Regelung der Zulassung privater Rundfunkbetreiber (vgl. BVerfGE 57, 295 [326 f.]; - 73, 118 [153 f.]; - 83, 238 [322]).
Daher sind gerade für die Zulassung von Bewerbern und für die Zuteilung von Übertragungskapazitäten besonders strikte gesetzliche Vorkehrungen im Interesse der Rundfunkfreiheit erforderlich (vgl. BVerfGE 57, 295 [327]; - 73, 118 [182 ff.]; - 83, 238 [322 ff.]).
Doch ist diese lediglich eine der vielfältigen Aufgaben des Rundfunks; sie ist zudem im Bereich des privaten Rundfunks nicht von jedem Rundfunkunternehmen gleichermaßen zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 73, 118 [159 f., 171]).
Die Ausgestaltung des Rundfunks muss sich am Ziel der Gewährleistung einer freien, umfassenden und wahrheitsgemäßen individuellen und öffentlichen Meinungsbildung orientieren (vgl. BVerfGE 57, 295 [319 f.]; - 73, 118 [153]; - 74, 297 [323 f.]; - 83, 238 [295 f.]; - 87, 181 [197]; - 90, 60 [87]).
Sie können auch im Rundfunkbereich einen Einfluss ausüben, der sich von einem als "staatlich" in Erscheinung tretenden Einfluss der Mehrheitsparteien kaum unterscheiden lässt (vgl. BVerfGE 73, 118 [165]).
- BVerfG, 05.02.1991 - 1 BvF 1/85
6. Rundfunkentscheidung
Der Gesetzgeber darf die Zulassung privaten Rundfunks, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, allerdings nicht von Voraussetzungen abhängig machen, die eine Veranstaltung privater Rundfunkprogramme in hohem Maße erschweren, wenn nicht ausschließen würden (vgl. BVerfGE 73, 118 [157]).Erleichterungen dieser Art sind aber ohne nachhaltige Gefährdung des Normziels von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nur hinnehmbar, solange und soweit wirksam sichergestellt ist, daß die unerläßliche Grundversorgung der Bevölkerung vom öffentlichrechtlichen Rundfunk ohne Einbuße erfüllt wird (vgl. BVerfGE 73, 118 [157 ff.]).
Entscheidet sich der Gesetzgeber für eine duale Rundfunkordnung, so ist er daher angesichts der noch immer beschränkten Reichweite, programmlichen Vielfalt und Breite des privaten Rundfunks verpflichtet, die Grundversorgung der Bevölkerung durch die Gewährleistung der erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Voraussetzungen für den öffentlichrechtlichen Rundfunk zu sichern (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]).
Sie ist im Gegenteil im dualen Rundfunksystem verfassungsrechtlich geboten, solange die privaten Veranstalter den klassischen Rundfunkauftrag, von dem Art. 5 Abs. 1 Satz 2 G(, ausgeht, nicht in vollem Umfang erfüllen [vgl. BVerfGE 73, 118 [155 ff.]].
Der Grundsatz "publizistischer Gewaltenteilung" hat keinen Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 73, 118 [175]).
Die freie Meinungsbildung, die Art. 5 Abs. 1 GG im Blick hat, hängt bei dem derzeitigen Entwicklungsstand des dualen Rundfunksystems davon ab, daß der öffentlichrechtliche Rundfunk seine Grundversorgungsaufgabe ungeschmälert erfüllt (vgl. BVerfGE 73, 118 [157 ff.]; 74, 297 [323 ff.]).
Damit sind aber gerade jene Anforderungen an die Programmgestaltung gefährdet, die sich für den öffentlichrechtlichen Rundfunk aus der Grundversorgungsaufgabe ergeben (vgl. BVerfGE 73, 118 [155 f.]) und dem System der Gebührenfinanzierung zugrunde liegen.
Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht keinen Zweifel daran gelassen, daß auch für private Anbieter binnenpluralistische Maßstäbe vorgeschrieben werden dürfen (vgl. BVerfGE 57, 295 [325]; 73, 118 [171]).
Auch dann lassen sich aber nur Ungleichgewichtigkeiten hinnehmen, die nicht gravierend sind (vgl. BVerfGE 73, 118 [158 f.]).
Ein solcher Grundstandard genügt danach vielmehr nur für die laufende Kontrolle, nicht für die Zulassung privater Veranstalter (vgl. BVerfGE 73, 118 [159 f.]).
Sie findet ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung, aber auch Grenze, an dem Grundsatz, daß privater Rundfunk vom Gesetzgeber nicht unter Anforderungen gestellt werden darf, die seine Veranstaltung in hohem Maße erschweren, wenn nicht ausschließen würden (vgl. BVerfGE 73, 118 [157]).
Das setzt unter anderem Regelungen über die Zulassung zur Rundfunkveranstaltung und die Auswahlkriterien für private Bewerber voraus (vgl. BVerfGE 57, 295 [326 f.]; 73, 118 [153 f.]).
Dabei darf der Gesetzgeber dem Staat aber keinen Einfluß auf Auswahl, Inhalt und Gestaltung der Programme einräumen (vgl. BVerfGE 73, 118 [182 f.]).
Die Rundfunkfreiheit schützt jedoch nicht nur vor unmittelbaren staatlichen Einflußnahmen auf das Programm, sondern steht auch mittelbaren Programmeinflüssen entgegen (vgl. BVerfGE 73, 118 [183]).
Der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitete Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks bezieht sich nicht nur auf die Exekutive, sondern auch auf die Legislative (vgl. BVerfGE 73, 118 [182]).
Diese erfordert besondere Vorkehrungen gegen die Entstehung vorherrschender multimedialer Meinungsmacht (vgl. BVerfGE 73, 118 [177]).
Zur Staatsgewalt zählen dabei auch die Gemeinden (vgl. BVerfGE 73, 118 [191]).
Dasselbe gilt für die ähnlich zusammengesetzten externen Kontrollgremien der privaten Rundfunkanbieter (vgl. BVerfGE 73, 118 [171]).
- BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 4/03
HPRG § 6 Abs. 2 Nr. 4
Das Bundesverfassungsgericht hat landesrechtliche Normen, die die Zulassung von Parteien zur Veranstaltung von Privatrundfunk betrafen, nicht mit Blick auf die Gesetzgebungskompetenz beanstandet (vgl. BVerfGE 73, 118 ).a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 90, 60 ; 114, 371 ;… BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, MMR 2007, S. 770 ).
b) Der Auftrag zur Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit gilt nicht nur für den öffentlichrechtlichen Rundfunk, sondern ebenso für den privaten Rundfunk (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 83, 238 ).
Auch die Rundfunkfreiheit privater Veranstalter dient der freien und öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 73, 118 ).
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt für private Rundfunkveranstalter keine binnenpluralistische Organisation, weil damit diese Form der Veranstaltung von Rundfunksendungen um das Grundelement privater autonomer Gestaltung und Entscheidung und damit um ihre eigentliche Substanz gebracht würde (vgl. BVerfGE 73, 118 ).
In einer dualen Rundfunkordnung, in der öffentlichrechtliche und privatwirtschaftliche Veranstalter nebeneinander stehen, muss der Gesetzgeber dafür sorgen, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Vielfalt in der Berichterstattung im Ergebnis durch das Gesamtangebot aller Veranstalter erfüllt werden (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 83, 238 ).
Zur Sicherung der Vielfalt gehört auch die Vermeidung einseitigen Einflusses auf die öffentliche Meinungsbildung infolge der Zusammenballung publizistischer Macht (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 95, 163 ; 97, 228 ; 114, 371 ); der Rundfunk soll nicht einer oder einzelnen gesellschaftlichen Gruppen ausgeliefert werden (vgl. BVerfGE 73, 118 ).
Hierbei muss bereits Gefahren begegnet werden, da einmal eingetretene Fehlentwicklungen sich - wenn überhaupt - nur bedingt und nur unter erheblichen Schwierigkeiten rückgängig machen lassen (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 95, 163 ).
Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks schließt staatliche Maßnahmen nicht aus, welche der Herstellung oder Erhaltung der Rundfunkfreiheit dienen; diese können verfassungsrechtlich sogar geboten sein (BVerfGE 73, 118 ), etwa, um zu verhindern, dass der Rundfunk dem Staat oder einer gesellschaftlichen Gruppe ausgeliefert wird (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks bezieht sich nicht nur auf die manifesten Gefahren unmittelbarer Lenkung oder Maßregelung des Rundfunks; es sollen auch, weitergehend, alle mittelbaren und subtilen Einflussnahmen des Staates verhindert werden (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 83, 238 ; 90, 60 ).
Damit wird kein absolutes Trennungsgebot zwischen Staat und Rundfunk aufgestellt; gleichwohl sind Einflussmöglichkeiten insoweit auszuschalten, als sie nicht der Herstellung oder Erhaltung der Rundfunkfreiheit dienen und durch Schranken des Grundrechts nicht gedeckt sind (vgl. BVerfGE 73, 118 ).
Es geht nicht um eine vollständige Freiheit des Rundfunks von jeglicher staatlicher Berührung; vielmehr ist eine weit gehende Staatsferne zur Verwirklichung der freien Meinungsbildung anzustreben (vgl. auch BVerfGE 73, 118 ; 88, 25 ).
Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks ist vom Gesetzgeber daher grundsätzlich auch bei der Beteiligung von politischen Parteien an der Veranstaltung und Überwachung von Rundfunk zu beachten (vgl. BVerfGE 73, 118 ).
Der Einfluss der Parteien, die im Parlament die Mehrheit bilden, lässt sich vom staatlichen Einfluss kaum unterscheiden (vgl. BVerfGE 73, 118 ).
Das Bundesverfassungsgericht hat daher schon früher entschieden, der Ausschluss der Parteien und der von ihnen abhängigen Unternehmen, Personen und Vereinigungen als Rundfunkveranstalter sei unter dem Gesichtspunkt der Staatsferne und Überparteilichkeit des Rundfunks nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 73, 118 ).
a) Wesentlicher Teil der Ordnung des Privatrundfunks ist die Regelung der Zulassung privater Rundfunkbetreiber (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 83, 238 ).
Daher sind gerade für die Zulassung von Bewerbern und für die Zuteilung von Übertragungskapazitäten besonders strikte gesetzliche Vorkehrungen im Interesse der Rundfunkfreiheit erforderlich (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 83, 238 ).
Doch ist diese lediglich eine der vielfältigen Aufgaben des Rundfunks; sie ist zudem im Bereich des privaten Rundfunks nicht von jedem Rundfunkunternehmen gleichermaßen zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 73, 118 ).
Die Ausgestaltung des Rundfunks muss sich am Ziel der Gewährleistung einer freien, umfassenden und wahrheitsgemäßen individuellen und öffentlichen Meinungsbildung orientieren (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 74, 297 ; 83, 238 ; 87, 181 ; 90, 60 ).
Sie können auch im Rundfunkbereich einen Einfluss ausüben, der sich von einem als "staatlich" in Erscheinung tretenden Einfluss der Mehrheitsparteien kaum unterscheiden lässt (vgl. BVerfGE 73, 118 ).
- BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88
8. Rundfunkentscheidung
Das gilt nicht nur für unmittelbare Einflußnahmen Dritter auf das Programm, sondern auch für Einflüsse, welche die Programmfreiheit mittelbar beeinträchtigen können (vgl. BVerfGE 73, 118 [183]).Er umfaßt vielmehr auch die subtileren Mittel indirekter Einwirkung, mit denen sich staatliche Organe Einfluß auf das Programm verschaffen oder Druck auf die im Rundfunk Tätigen ausüben können (vgl. BVerfGE 73, 118 [183]).
Daher sind Ermessenstatbestände oder Beurteilungsspielräume, die eine inhaltliche Bewertung des Programms notwendig machen oder deren Ausfüllung mittelbar Auswirkungen auf den Programminhalt hat, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar (vgl. BVerfGE 73, 118 [182 f.]).
Da diese wesentlich von der Freiheit der Medien abhängt, darf dem Parlament über die funktionssichernden gesetzlichen Programmvorgaben hinaus ebenfalls kein Einfluß auf Inhalt und Form der Programme der Rundfunkveranstalter eingeräumt werden (vgl. BVerfGE 73, 118 [182]; 83, 238 [323 f.]).
Im Zeichen der Erweiterung des Rundfunkangebots um privat veranstaltete Programme hat er zu gewährleisten, daß der klassische Auftrag des Rundfunks erfüllt wird, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfaßt (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]).
Nur wenn ihm dies gelingt und er im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die werbefinanzierten privaten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlichrechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 73, 118 [158 f.]; 74, 297 [325]; 83, 238 [297]).
Die dem öffentlichrechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist danach die Gebührenfinanzierung (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]; 87, 181 [199]).
In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]).
Daraus hat das Bundesverfassungsgericht für die Dauer der medienpolitischen Grundentscheidung des Gesetzgebers zugunsten einer dualen Rundfunkordnung eine Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlichrechtlichen Rundfunk abgeleitet (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]; 74, 297 [324 f.]; 83, 238 [298 f.]).
(1) Die Finanzausstattung gehört ähnlich wie die Erteilung der Zulassung und die Zuteilung von Übertragungskapazitäten (vgl. BVerfGE 73, 118 [182 ff.]; 83, 238 [322 ff.]) zu den Grundvoraussetzungen des Gebrauchs der Rundfunkfreiheit.
Zwar bestimmt der Rundfunkstaatsvertrag (RdfStV) in § 10 Abs. 1, daß die Finanzausstattung den öffentlichrechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen hat, seine verfassungsmäßige und gesetzliche Aufgabe zu erfüllen, und Bestand und Entwicklung gewährleisten muß, und nimmt damit die Grundsätze auf, die unter den Bedingungen einer dualen Rundfunkordnung für die Position des öffentlichrechtlichen Rundfunks aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgen (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]; 74, 297 [324 f.]; 83, 238 [298]; 87, 181 [199 f.]).
- BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86
5. Rundfunkentscheidung
Auch jenseits der Grundver sorgung durch die öffentlich-rechtlichen Anstalten (BVerfGE 73, 118 [157 f.]) ist es dem Gesetzgeber daher versagt, die Veranstaltung dieser Programme und Dienste ausschließlich privaten Anbietern vorzubehalten.Die Rundfunkfreiheit dient der gleichen Aufgabe wie alle Garantien des Art. 5 Abs. 1 GG: der Gewährleistung freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung, dies in einem umfassenden, nicht auf bloße Berichterstattung oder die Vermittlung politischer Meinungen beschränkten Sinn (BVerfGE 57, 295 [319] m. w. N. - Privatfunk im Saarland; 59, 231 [257 f.]; 73, 118 [152] - Niedersächsisches Landesrundfunkgesetz).
Es kommt allein darauf an, daß freie, umfassende und wahrheitsgemäße Meinungsbildung im dargelegten Sinne gewährleistet ist (BVerfGE 57, 295 [321]; 73, 118 [152 f.]).
Den verfassungsrechtlichen Geboten kann, wie das Bundesverfassungsgericht in dem Urteil vom 4. November 1986 (BVerfGE 73, 118 [157 ff.]) entschieden hat, unter den Bedingungen der gegenwärtigen und für die nähere Zukunft absehbaren Entwicklungen auch eine duale Ordnung des Rundfunks entsprechen, wie sie sich derzeit in der Mehrzahl der deutschen Bundesländer herausbildet.
a) Mit dem Begriff der Grundversorgung hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 4. November 1986 Aufgaben des Rundfunks umschrieben, deren Wahrnehmung auch in der auf der Grundlage der neuen Landesmediengesetze entstehenden dualen Ordnung des Rundfunks unerläßlich ist und jedenfalls durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wirksam sichergestellt sein muß (oben I): Es muß im Prinzip dafür Sorge getragen sein, daß für die Gesamtheit der Bevölkerung Programme geboten werden, welche umfassend und in der vollen Breite des klassischen Rundfunkauftrags informieren, und daß Meinungsvielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise gesichert ist (BVerfGE 73, 118 [157 f.]).
Wesentlich sind nach dem Urteil vom 4. November 1986 vielmehr drei Elemente: eine Übertragungstechnik, bei der ein Empfang der Sendungen für alle sichergestellt ist, bis auf weiteres mithin die herkömmliche terrestrische Technik (BVerfGE 73, 118 [123]); weiterhin der inhaltliche Standard der Programme im Sinne eines Angebots, das nach seinen Gegenständen und der Art ihrer Darbietungen oder Behandlung dem dargelegten Auftrag des Rundfunks nicht nur zu einem Teil, sondern voll entspricht; schließlich die wirksame Sicherung gleichgewichtiger Vielfalt in der Darstellung der bestehenden Meinungsrichtungen durch organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen.
Die Lösung der Absätze 1, 2 und 4 entspricht jedoch mit den dargelegten Maßgaben den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an die Organisation von alleinigen Veranstaltern privaten Rundfunks als hinreichend erachtet hat (BVerfGE 73, 118 [174 f.]).
Die Ausgestaltung darf allein der Sicherung der Rundfunkfreiheit dienen (BVerfGE 73, 118 (166); vgl. auch BVerfGE 57, 295 [321]); die Aufgabe, die dem Gesetzgeber insoweit gestellt ist, befreit ihn nicht von seiner Bindung an Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG).
Qualifiziertes Personal kann ebenso ein privater Veranstalter engagieren (vgl. BVerfGE 73, 118 [194]).
Infolgedessen können die Anstalten nicht nur die Breite des gesamten Programmangebotes erhöhen, sondern in dieses auch ein für das kulturelle Leben in der Bundesrepublik wesentliches Element einbringen und in diesem Bereich den klassischen Auftrag des Rundfunks wahrnehmen (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]).
Inhalt und Tragweite verfassungsrechtlicher Begriffe und Bestimmungen hängen (auch) von ihrem Normbereich ab; ihre Bedeutung kann sich bei Veränderungen in diesem Bereich wandeln (vgl. BVerfGE 73, 118 [154]).
- BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08
Vorratsdatenspeicherung
Würden auch schwere Verletzungen des Telekommunikationsgeheimnisses im Ergebnis sanktionslos bleiben mit der Folge, dass der Schutz des Persönlichkeitsrechts, auch soweit er in Art. 10 Abs. 1 GG eine spezielle Ausprägung gefunden hat, angesichts der immateriellen Natur dieses Rechts verkümmern würde (…vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2009 - 1 BvR 2853/08 -, juris, Rn. 21; BGHZ 128, 1 ), widerspräche dies der Verpflichtung der staatlichen Gewalt, dem Einzelnen die Entfaltung seiner Persönlichkeit zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 63, 131 ; 96, 56 ) und ihn vor Persönlichkeitsrechtsgefährdungen durch Dritte zu schützen (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 97, 125 ; 99, 185 ; BVerfGK 6, 144 ). - BVerfG, 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
Die Rundfunkfreiheit dient der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 57, 295 [319]; - 73, 118 [152]; - 107, 299 [332]; - 114, 371 [386 f.]; stRspr).Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet (vgl. BVerfGE 57, 295 [319]; - 73, 118 [152 f.]; - 90, 60 [88]; - 114, 371 [387 ff.]).
Auch wegen der mit der Konzentration im Rundfunk verbundenen Risiken einer einseitigen Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung hat das Bundesverfassungsgericht Vorkehrungen zum Schutz der publizistischen Vielfalt als geboten angesehen (vgl. BVerfGE 31, 314 [325]; - 57, 295 [322 f.]; - 73, 118 [160]; - 83, 238 [324]; - 85, 163 [172]; - 97, 228 [258]; - 114, 371 [389]) und hinzugefügt, dass einmal eingetretene Fehlentwicklungen sich - wenn überhaupt - nur bedingt und nur unter erheblichen Schwierigkeiten rückgängig machen lassen (vgl. BVerfGE 57, 295 [323]; - 73, 118 [160]; - 95, 163 [173]).
Öffentlichrechtliche Veranstalter werden besonderen organisatorischen Anforderungen zur Sicherung der Vielfalt und Unabhängigkeit unterworfen (vgl. BVerfGE 73, 118 [157 f.]; - 74, 297 [324 f.]; - 83, 238 [297 f.]; - 114, 371 [387]).
Nur wenn ihm dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlichrechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 73, 118 [158 f., 171]; - 74, 297 [325]; - 83, 238 [297, 316]; - 90, 60 [90]).
Um der Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlichrechtlichen Rundfunk im Rahmen eines solchen Systems (vgl. BVerfGE 74, 297 [324 f., 342]; - 90, 60 [91]; stRspr) gerecht zu werden und die Erfüllung seines Funktionsauftrags zu ermöglichen, muss der Gesetzgeber vorsorgen, dass die dafür erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Vorbedingungen bestehen (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]).
Der Funktionsfähigkeit öffentlichrechtlichen Rundfunks dient die vorrangige Finanzierung über öffentlichrechtliche Gebühren (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]; - 87, 181 [199]; - 90, 60 [90]).
- OVG Bremen, 14.09.1999 - 1 HB 433/98
Kompetenzverteilung im dualen Rundfunksystem mit Verfassungs- und …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - VerfGH Bayern, 03.02.1994 - 4-VII-91
BayMG Art. 39, Art. 40; BayVerfGHG Art. 55 Abs. 3; BV Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - VerfGH Sachsen, 10.07.1997 - 13-II-96
Verfassungsrechtliche Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit in Sachsen
Es kommt allein darauf an, daß freie, umfassende und wahrheitsgemäße Meinungsbildung im dargelegten Sinn gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 57, 295 [320]; 73, 118 [152 f.]).Zu dieser gesetzlichen Ordnung gehören nicht nur auf die Veranstaltung von Rundfunk bezogene Regelungen, sondern grundsätzlich auch solche der Weiterverbreitung von Sendungen (vgl. BVerfGE 73, 118 [196 ff.]).
Bei der Freigabe der Einspeisung von Programmen in Kabelanlagen übernimmt der Gesetzgeber damit die Verantwortung, daß die durch das Kabel verbreiteten Programme der Rundfunkfreiheit nicht zuwiderlaufen (vgl. BVerfGE 73, 118 [199 f.]).
Auch wenn der Gesetzgeber legitimiert ist, von Regelungen insoweit Abstand zu nehmen, als verbreitete Programme bereits am Ort ihrer Veranstaltung einer den Anforderungen der positiven Rundfunkordnung entsprechenden Prüfung unterzogen worden sind (vgl. BVerfGE 73, 118 [197]), so entbindet dies ihn grundsätzlich nicht davon, dem Ziel der Sicherung individueller und öffentlicher Meinungsbildung insoweit Rechnung zu tragen, als mit der Weiterverbreitung in Kabelanlagen verbundene besondere Gefährdungen zu besorgen sind, namentlich eine Auslieferung des Gesamtprogramms an vorherrschende Meinungsträger oder die Gefahr, daß auf Verbreitung angelegte Meinungen ausgeschlossen werden.
Deshalb ist der Gesetzgeber unter anderem verpflichtet, Leitgrundsätze für den Inhalt des Gesamtprogramms verbindlich zu machen, die ein Mindestmaß an Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten (vgl. BVerfGE 73, 118 [199]).
Das gilt - wie dargelegt - auch für die Weiterverbreitung von Programmen in Kabelanlagen, die einen rundfunkrechtlich relevanten Vorgang darstellt (vgl. BVerfGE 73, 118 [196 f.]).
Daher kann der Gesetzgeber der Selbstbestimmung der Rezipienten als Ausprägung ihrer Freiheit zu umfassender Meinungsbildung und freier und ungehinderter Information im Rahmen der positiven Rundfunkordnung Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 73, 118 [197 f.]).
Vielmehr ist jedes Übertragungssystem im Lichte dieser Verfassungsnorm gesondert zu betrachten (vgl. BVerfGE 73, 118 [162]).
Er erfüllt derart den klassischen Auftrag des Rundfunks, der neben seiner dienenden Rolle für die Meinungs- und politische Willensbildung, neben der Unterhaltung und der über laufende Berichterstattung hinausgehenden Information seine kulturelle Verantwortung umfaßt (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]).
Die von ihr zu treffenden Entscheidungen müssen demgemäß durch die gesetzlichen Festlegungen inhaltlich bereits endgültig vorgeprägt sein, so daß ihr kein eigener Beurteilungs- oder Ermessensfreiraum eröffnet ist und ihre Entscheidungen mithin einer unbeschränkten Kontrolle durch die Gerichte unterliegen (vgl. auch BVerfGE 73, 118 [183]; 83, 238 [322 ff.]).
Es besteht daher kein Anlaß, diese Vorschriften der abstrakten Normenkontrolle durch den Verfassungsgerichtshof zu unterziehen (vgl. BVerfGE 73, 118 [151].
- BVerwG, 09.12.1998 - 6 C 13.97
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- BVerfG, 02.05.2007 - 1 BvR 830/06
- BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93
Caroline von Monaco I
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Insolvenzrecht - Mindestvergütung des Insolvenzverwalters verfassungswidrig
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abstrakte Normenkontrolle; Rundfunkstaatsvertrag-MDR; Außenwirkung; …
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'extra-radio'
- BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96
Scientology
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Hörfunkrechte
- BGH, 14.03.1990 - KVR 4/88
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; Bestechlichkeit; Amtsträgereigenschaft der Redakteure öffentlich-rechtlicher …
- BVerfG, 25.11.1999 - 1 BvR 348/98
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde von SAT 1 gegen das Verbot, den Film …
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Zur Auslegung des Gewaltdarstellungsverbotes nach § 131 StGB
- BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 2172/96
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Rundfunkgebührenrecht: Rundfunkgebührenpflicht für internetfähigen PC
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- BVerwG, 08.10.1997 - 6 C 10.96
Rundfunkgebühr, Befreiung von der -;; revisibles Recht, …
- VGH Baden-Württemberg, 10.10.2006 - 1 S 1742/04
Vergabe von Hörfunkfrequenzen an Rundfunkveranstalter.
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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einem …
- BVerwG, 19.03.1997 - 6 C 8.95
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- VG Karlsruhe, 28.09.2006 - 1 K 559/06
Rundfunkgebühr für ein Hotel
- BVerwG, 27.10.2010 - 6 C 17.09
Bundesverwaltungsgericht bestätigt Rundfunkgebühr für PCs // Freiberufler und …
- VGH Baden-Württemberg, 31.03.1992 - 10 S 3166/90
Normenkontrollverfahren: Nutzungsplanverordnung der Landesanstalt für …
- BVerfG, 09.07.1993 - 1 BvR 748/93
Zulassung des "Deutschen Sport Fernsehens" für einen Satellitenkanal
- BVerfG, 25.08.2005 - 1 BvR 2165/00
Zuerkennung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts
- VerfGH Sachsen, 23.11.2000 - 53-II-97
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2005 - 19 A 2051/03
- BVerfG, 05.10.1993 - 1 BvL 35/81
Konkurs von Rundfunkanstalten
- VGH Baden-Württemberg, 12.01.2005 - 1 S 2987/04
Beurteilung der medienrechtlichen Zuverlässigkeit einer juristischen Person
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2001 - 8 A 538/01
- BVerfG, 19.02.1993 - 1 BvR 1424/92
Pressefreiheit und Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung bei Fehlen …
- VerfGH Sachsen, 21.03.1997 - 10-IV-96
- BVerwG, 11.01.1991 - 7 C 13.90
GG Art. 3 Abs. 1, 3, Art. 5 Abs. 1 S. 1, 2, Art. 21 Abs. 1 S. …
- BVerwG, 21.10.1998 - 6 A 1.97
MDR-Sputnik darf weiter auf UKW senden
- BVerfG, 28.06.2005 - 1 BvR 1506/04
Notarrecht - Fehlende Mindestverweildauer bei einer Bewerbung
- VG Stuttgart, 22.03.2007 - 1 K 4220/04
Nichtzulassung eines Fernsehprogramms u.a. wegen Missachtung der Auflage zur …
- VG Hannover, 14.06.2007 - 7 A 5462/06
Vollbelegung einees analogen Kabelnetzes; DVB-T; Einspeisungspflicht; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2002 - 8 A 3764/01
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2002 - 8 A 195/02
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2002 - 8 A 3761/01
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2002 - 8 A 3763/01
- BVerwG, 23.05.2012 - 6 C 22.11
Werbeentgeltabschöpfung; Auskunftsverlangen; Beanstandung; Medienaufsicht; …
- BVerwG, 16.06.1999 - 6 C 19.98
Verpflichtungsklage; Fortsetzungsfeststellung nach Verpflichtungsklage, …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2001 - 8 A 3397/99
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2002 - 8 A 3762/01
- VerfGH Bayern, 08.11.2002 - 3-V-00
- VerfGH Thüringen, 16.12.1998 - VerfGH 20/95
Abstrakte Normenkontrolle; PDS-Fraktion; Thüringer Abgeordnetengesetz; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2001 - 8 A 539/01
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2001 - 8 A 3395/99
- OVG Rheinland-Pfalz, 23.03.1994 - 12 A 11840/93
- VG Saarlouis, 01.10.2010 - 11 K 915/08
Kein Anspruch auf Zuteilung weiterer UKW-Frequenzen für das Deutschlandradio
- OVG Rheinland-Pfalz, 25.06.1990 - 2 B 11182/90
- BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 729/92
- BVerwG, 22.04.1998 - 6 C 4.98
Unterhaltssicherung; Verdienstausfallentschädigung für Rundfunkmoderator; …
- VerfGH Berlin, 07.12.2004 - VerfGH 163/04
Allgemeines Persönlichkeitsrecht - Medienberichterstattung
- BVerfG, 19.10.2006 - 1 BvR 402/06
Rechtsfolgen der Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes; Verletzung …
- VGH Bayern, 09.01.2007 - 7 CS 06.2495
Werbung für Sportwetten im Fernsehen Landeszentrale für neue Medien muss der …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2012 - 5 A 166/10
WDR muss einem Pressejournalisten Auskunft geben
- OVG Niedersachsen, 19.12.2006 - 10 LC 73/05
Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte in Vorführwagen; Autohandel; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.10.2003 - 8 A 90/03
Musikerin kann nicht verlangen, dass ihre Titel im Rundfunk gespielt werden
- VG Neustadt, 16.12.2009 - 4 K 694/09
Kein Auskunftsanspruch bei Gefährdung behördlicher Maßnahmen
- BVerwG, 19.06.2010 - 6 B 12.10
Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Verteilung von Sendefrequenzen und Aufteilung …
- VG Stuttgart, 23.10.2002 - 1 K 2925/02
Zuweisung von Übertragungskapazitäten; Prüfungsmaßstab
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.03.1994 - 12 A 11840/93
- VK Hamburg, 25.07.2007 - VK BSU-8/07
Vergabe - Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt kein öffentlicher Auftraggeber!
- SG Hamburg, 16.07.1997 - 22 P 8/95
- OLG Brandenburg, 20.03.2002 - 7 U 27/01
Zuordnung des geltend gemachten Rechtes ist für Zulässigkeit der …
- OVG Thüringen, 19.11.2008 - 1 KO 1056/06
Unbedenklichkeitsbescheinigung für mittelbare Beteiligung eines …
- BVerfG, 20.12.2000 - 1 BvR 2045/00
- OLG Koblenz, 21.08.2001 - 4 U 957/00
Grünes Licht für ZDF Medienpark // Richter sehen Rundfunkfreiheit nicht verletzt
- BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 17.02
- OLG München, 21.05.2003 - 21 W 1372/03
Gegendarstellungsanspruch nach Einstellung einer von mehreren Art. Ausgaben einer …
- OLG München, 26.06.1998 - 21 U 3494/98
Zulässigkeit der Kürzung einer Gegendarstellung
- VerfGH Sachsen, 10.05.1996 - 11-IV-96
- BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 35.02
- OLG Düsseldorf, 06.10.2004 - Kart 14/04
Kartellrechtliche Prüfung des Erwerbs von Anteilen an lokalen Rundfunkunternehmen
- OLG München, 13.02.1987 - 21 U 5627/86
BGB § 174; BayPresseG Art. 10; ZPO §§ 91a, 938
- KG, 22.10.1999 - 5 U 5806/99
Beeinträchtigung der Rundfunkfreiheit durch Ausblendung von Werbung
- KG, 11.02.2000 - 5 U 103/00
Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der "Gratisverteilung" einer Tageszeitung
- BVerwG, 29.05.2002 - 6 B 15.02
- BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 16.02
- BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 33.02
- BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 34.02
- BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 36.02
- BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 19.02
- BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 38.02
- VG Berlin, 27.06.2002 - 27 A 398.01
Ausstrahlung von "Der Soldat James Ryan" vor 22.00 Uhr
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.09.1996 - 3 S 228/94
Presse, Rundfunk, Fernsehen - Klageart; Konkurrentenklage; maßgeblicher …
- VGH Baden-Württemberg, 10.10.1996 - 10 S 2187/96
Befugnis der Landesanstalt für Kommunikation, sich im Rahmen der Aufsicht von …
- VGH Baden-Württemberg, 16.10.1996 - 10 S 2866/96
Teilnahme von politischen Parteien an Fernsehdiskussion - Chancengleichheit im …
- OLG Karlsruhe, 19.02.1998 - 4 U 192/97
Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Verteilung einer kostenlosen …
- OVG Niedersachsen, 07.05.1998 - 10 L 5677/96
Verbot politischer Werbung im Rundfunk;; Drittsendungen; Rundfunkaufsicht; …
- VG Stuttgart, 04.05.2006 - 1 K 1365/06
Ausweisung, Ausschreibung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten an einen …
- VG Aachen, 28.11.2007 - 8 K 627/05
- VG Köln, 09.02.2011 - 21 K 8146/09
- OLG Dresden, 26.07.1995 - 12 U 58/95
MDR-Staatsvertrag § 3 Abs. 1, § 13 Abs. 2 S. 1; Sächsisches Privatrundfunkgesetz …
- VGH Baden-Württemberg, 20.05.1997 - 10 S 880/97
Konkurrentenstreit wegen Rangfolge für die Programmeinspeisung in …
- BVerfG, 25.11.1999 - 1 BvR 348/98,1 BvR 755/98
Lebach II
- VG Köln, 09.02.2011 - 21 K 8147/09
- VG Köln, 09.02.2011 - 21 K 8148/09
- VGH Baden-Württemberg, 06.06.1991 - 10 S 262/90
Zusammensetzung des Medienbeirats der Landesanstalt für Kommunikation in …
- VGH Baden-Württemberg, 15.11.1994 - 1 S 310/94
Übermittlung von Meldedaten an eine Rundfunkanstalt zwecks Feststellung der …
- OLG Stuttgart, 12.01.1996 - 2 U 104/95
Umfang des Werbeverbots nach dem MedienG BW
- VG Hamburg, 02.11.2009 - 20 E 2406/09
Zugangsvoraussetzungen für Konsekutiven Master - Erfordernis einer gesetzlichen …
- VGH Baden-Württemberg, 15.06.1989 - 10 S 867/89
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms; Anordnung der sofortigen …
- VGH Baden-Württemberg, 26.01.1993 - 10 S 675/92
Anteil der sendegebietsbezogenen Sendungen am Programm eines privaten …
- VGH Hessen, 15.07.1993 - 6 TH 1230/93
§ 32 Abs 3 S 1 PrivRdFunkG HE, Präambel Abs 4 RdFunkVtr 1991, § 36 Abs 3 S 2 …
- BVerfG, 04.04.1996 - 1 BvR 725/96
- OVG Niedersachsen, 18.12.1996 - 10 L 2930/94
Sponsoring von Rundfunksendungen;; Beanstandungsbefugnis; Ermessensausübung; …
- VerfG Brandenburg, 16.03.2000 - VfGBbg 42/99
- VG Köln, 13.03.2003 - 6 K 1915/00
- LG Braunschweig, 14.01.2004 - 9 O 3380/03
Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts: Verantwortlichkeit eines …
- VG Weimar, 03.03.2005 - 2 K 3303/03
Rechtswidrige Versagung einer rundfunkrechtlichen Unbedenklichkeitsbestätigung; …
- VG Aachen, 12.08.2009 - 8 K 496/07
- VGH Baden-Württemberg, 17.09.1991 - 10 S 53/91
Keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Glaubhaftmachung einer …
- VG Köln, 14.11.2002 - 6 K 5985/99
- VG Stuttgart, 20.12.2004 - 1 K 4276/04
Anforderungen an die medienrechtliche Zuverlässigkeit eines privaten …
- VG Koblenz, 17.04.2007 - 1 K 487/06
Rundfunkgebühren
- VerfGH Bayern, 21.11.1986 - 5 Ä VII/85
BayVerf . Art. 111 a Abs. 1 S. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2
- VG Neustadt, 19.01.2004 - 3 K 587/03
Windkraftanlagen und Störfreiheit des Rundfunks
- VG Schwerin, 22.06.2011 - 6 A 316/10
Beanstandung von Wahlwerbesendungen im Vorfeld einer Bundestagswahl durch die …
- VG Saarlouis, 01.07.2011 - 9 K 121/11
Die Einschränkung und Beendigung der Tätigkeit eines freien …
- VG Schwerin, 23.08.2011 - 6 A 316/10
Die Klägerin, eine private Rundfunkveranstalterin mit lokalen Fernsehprogrammen …
- OVG Schleswig-Holstein, 21.02.1997 - 3 M 111/96
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