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   BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83   

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BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83 (https://dejure.org/1986,35)
BVerfG, Entscheidung vom 08.07.1986 - 2 BvR 152/83 (https://dejure.org/1986,35)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Juli 1986 - 2 BvR 152/83 (https://dejure.org/1986,35)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Gegenvorstellung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtswegerschöpfung - Verfassungsbeschwerde - Unanfechtbar - Gegenvorstellung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 73, 322
  • NJW 1987, 1314
  • NJW 1987, 1319
  • MDR 1987, 205
  • FamRZ 1987, 142
 
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Wird zitiert von ... (241)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 15.03.1978 - IV ARZ 17/78

    Anforderungen an den Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts;

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83
    Obwohl die Verweisung nach § 281 Abs. 2 ZPO keiner Anfechtung unterliege und für das als zuständig bezeichnete Gericht bindend sei, komme es gleichwohl dann zu keiner Bindungswirkung, wenn der Verweisungsbeschluß entweder jeglicher Rechtsgrundlage entbehre und sich deshalb als willkürlich erweise oder wenn die Verweisung auf der Versagung des rechtlichen Gehörs beruhe, was einem willkürlichen Rechtsverstoß gleichkomme (BGHZ 71, 69 m. w. N.).

    Wie der Bundesgerichtshof in der erwähnten Entscheidung (BGHZ 71, 69 ) ausgeführt hat, gebietet in solchen Fällen schon die Prozeßökonomie die Selbstkorrektur des Instanzgerichts anstelle des "Umweges" (BVerfGE 49, 252 (259)) über das Bundesverfassungsgericht.

  • BVerfG, 10.10.1978 - 1 BvR 475/78

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verweis uf das

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts obliegt es zunächst den Fachgerichten, die Grundrechte zu wahren und durchzusetzen sowie einen etwa eingetretenen Grundrechtsverstoß selbst zu beseitigen (vgl. BVerfGE 47, 182 (190); 49, 252 (258); 63, 77 (79)).

    Wie der Bundesgerichtshof in der erwähnten Entscheidung (BGHZ 71, 69 ) ausgeführt hat, gebietet in solchen Fällen schon die Prozeßökonomie die Selbstkorrektur des Instanzgerichts anstelle des "Umweges" (BVerfGE 49, 252 (259)) über das Bundesverfassungsgericht.

  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 964/82

    Richter - Revision - Beschwerdeführer - Entscheidung - Wiederaufnahmeantrag -

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83
    Rechtsprechung und Schrifttum haben jedoch Ausnahmen von dem Grundsatz der Unabänderlichkeit unanfechtbarer Beschlüsse zugelassen, "um zu verhindern, daß die Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu einem anders nicht zu beseitigenden groben prozessualen Unrecht führt" (BayObLG, JR 1970, S. 391; weitere Nachweise in BVerfGE 63, 77 (78)).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts obliegt es zunächst den Fachgerichten, die Grundrechte zu wahren und durchzusetzen sowie einen etwa eingetretenen Grundrechtsverstoß selbst zu beseitigen (vgl. BVerfGE 47, 182 (190); 49, 252 (258); 63, 77 (79)).

  • BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51

    Haftentschädigung

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83
    Damit wird auch vermieden, daß die Rechtssicherheit, die ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist und der die Rechtskraft von Entscheidungen dient (vgl. BVerfGE 2, 380 (403); st. Rspr.), nicht länger als zur Behebung des Verstoßes gegen die Prozeßgrundrechte unbedingt nötig in Frage steht.
  • BVerfG, 24.07.1957 - 1 BvR 535/53

    Anspruch auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83
    Das Oberlandesgericht durfte die Kostenentscheidung des Amtsgerichts nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin abändern, ohne dieser die Beschwerde des Prozeßgegners mitgeteilt und ihr Gelegenheit gegeben zu haben, Stellung zu nehmen (BVerfGE 7, 95 (98 f.); 19, 49 (51)).
  • BVerfG, 11.05.1965 - 2 BvR 747/64

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83
    Das Oberlandesgericht durfte die Kostenentscheidung des Amtsgerichts nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin abändern, ohne dieser die Beschwerde des Prozeßgegners mitgeteilt und ihr Gelegenheit gegeben zu haben, Stellung zu nehmen (BVerfGE 7, 95 (98 f.); 19, 49 (51)).
  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts obliegt es zunächst den Fachgerichten, die Grundrechte zu wahren und durchzusetzen sowie einen etwa eingetretenen Grundrechtsverstoß selbst zu beseitigen (vgl. BVerfGE 47, 182 (190); 49, 252 (258); 63, 77 (79)).
  • BGH, 24.10.1979 - IV ZB 168/78

    Anforderungen an die Übertragung der elterlichen Gewalt über ein Kind;

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83
    Das Ausgangsverfahren betrifft eine Familiensache im Sinne von § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (in analoger Anwendung, da abweichend vom Regelfall des § 1634 Abs. 1 BGB noch beiden - getrennt lebenden - Elternteilen das Sorgerecht zustand, vgl. § 1634 Abs. 4 BGB ; OLG Köln, FamRZ 1978, S. 727 f.; BGH, FamRZ 1980, S. 131 ff.).
  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83
    Er fordert, daß ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzungen zu erwirken (vgl. BVerfGE 70, 180 (185) m. w. N.).
  • BVerwG, 20.01.1984 - 9 B 689.81

    Folgen eines Verstoßes des Gerichts gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör -

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83
    In grundsätzlichen Ausführungen hat auch das Bundesverwaltungsgericht (NVwZ 1984, S. 450 f.) zur richterlichen Selbstkontrolle bei Verstößen gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit einem eigenen unanfechtbaren Beschluß nach § 33 AsylVfG Stellung genommen: Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichte das Gericht, nicht offensichtlich neben der Sache liegendes Vorbringen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen.
  • BGH, 02.12.1963 - NotZ 2/63

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13

    Die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in

    Die Beschwerdeführerin zu 4) hat nicht ausreichend dargelegt, den Anforderungen des Grundsatzes der Subsidiarität entsprechend alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen zu haben, um - insbesondere durch Beteiligung am Ausgangsverfahren als Nebenintervenientin gemäß §§ 66, 67 ZPO - eine Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu verhindern (vgl. BVerfGE 73, 322 [325]; 112, 50 [60]; 134, 106 [115 Rn. 27]; 138, 261 [271 Rn. 23]).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Dabei geht das Bundesverfassungsgericht von dem Grundsatz aus, dass Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte tunlichst im Instanzenzug durch Selbstkontrolle der Fachgerichte behoben werden sollen (vgl. BVerfGE 47, 182 ; 73, 322 ; stRspr).

    In vielen Fällen ist insbesondere die Zulassung von Gegenvorstellungen gebilligt worden (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 73, 322 ).

    Der Grundgedanke einer Befassung des iudex a quo liegt schon den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Möglichkeit einer Selbstkontrolle der Fachgerichtsbarkeit im Wege einer Gegenvorstellung zu Grunde (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 63, 77 ; 73, 322 ).

  • BVerfG, 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00

    Grundgesetz gewährleistet Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen

    Zwar gebietet der Grundsatz der Subsidiarität, dass der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren - im Rahmen des Zumutbaren (vgl. BVerfGE 56, 363 [380]; 69, 188 [202]) - alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um es gar nicht erst zu einem Verfassungsverstoß kommen zu lassen oder um eine geschehene Grundrechtsverletzung zu beseitigen (vgl. BVerfGE 73, 322 [325]; 81, 97 [102 f.]; 84, 203 [208]; 95, 96 [127]).
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