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   BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83   

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BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83 (https://dejure.org/1986,1)
BVerfG, Entscheidung vom 22.10.1986 - 2 BvR 197/83 (https://dejure.org/1986,1)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 (https://dejure.org/1986,1)
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Solange II

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 177 EWGV (Art. 234 EG), EuGH als gesetzlicher Richter, Bindungswirkung, Vorlagepflicht, beim "derzeitigen" Grundrechtsniveau der EWG keine Zuständigkeit des BVerfG (Hinweis: vgl. jetzt Art. 23 GG), Art. 10 EG

Volltextveröffentlichungen (8)

  • hjil.de PDF, S. 7
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Prüfungskompetenz des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit von Akten des Europäischen Gemeinschaftsrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verhältnis der deutschen Rechtsordnung zum EG-Gemeinschaftsrecht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfassungsbeschwerde bei Nichtvorlage an den Europäischen Gerichtshof

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nrw.de (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Richter - Rechtliches Gehör - Vorabentscheidungsverfahren - Gemeinschaftsrecht - Grundrechte

  • hjil.de PDF, S. 43 (Kurzinformation)

Besprechungen u.ä. (4)

  • sustainability-justice-climate.eu PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die dritte Gewalt im transnationalen Mehrebenensystem (Prof. Dr. Felix Ekardt, Verena Lessmann; Kritische Justiz 2006, 381)

  • zaoerv.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Verfassungsgerichtliche Überprüfung des abgeleiteten europäischen Gemeinschaftsrechts am Maßstab des Grundgesetzes (Solange II-Beschluß) (ZaöRV 47/1987, S. 279-319)

  • zaoerv.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Architektonik des europäischen Grundrechtsraums (Dr. Hans-Georg Dederer; ZaöRV 2006, 575)

  • lu.lv PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Beteiligung Deutschlands an der europäischen Integration (Prof. Dr. Thomas Schmitz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 73, 339
  • NJW 1987, 577
  • MDR 1987, 290
  • NVwZ 1987, 314 (Ls.)
  • DVBl 1987, 231
 
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Wird zitiert von ... (452)Neu Zitiert selbst (39)

  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvL 6/77

    'Vielleicht'-Beschluß

    Auszug aus BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83
    aa) Es lehnte eine neuerliche Anrufung des Europäischen Gerichtshofs nach Art. 177 Abs. 3 EWGV mit der Begründung ab, das entsprechende Vorbringen der Revision beziehe sich allein auf die vom Gerichtshof vorgenommene Beweiswürdigung; diese gebe indes keine Veranlassung, an der Richtigkeit und Klarheit des Urteils zu zweifeln, weshalb im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 52, 187 (201)) der Anregung der Beschwerdeführerin nicht entsprochen werden könne.

    Aus der Tatsache, daß das Bundesverfassungsgericht in Anspruch nehme, sekundäres Gemeinschaftsrecht am Maßstab der Grundrechte zu messen, könne daher nicht geschlossen werden, daß es im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG auch befugt sei, Urteile des Europäischen Gerichtshofs auf ihre Vereinbarkeit mit grundrechtsgleichen prozessualen Rechten zu überprüfen (unter Hinweis auf BVerfGE 37, 271; 52, 187 (202 f.)).

    Selbst wenn man die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 29. Mai 1974 (BVerfGE 37, 271) vertretene Rechtsauffassung zugrunde lege, sei das Bundesverfassungsgericht zu einer solchen Prüfung nicht befugt, da es sich insoweit ausschließlich um die Auslegung von Gemeinschaftsrecht handele (Hinweis auf BVerfGE 52, 187 (200)), wofür allein der Europäische Gerichtshof zuständig sei.

    Bei der Verfassungsbeschwerde gehe es insbesondere um die Frage, ob und inwieweit die Kommission sich bei solchen Entscheidungen, bei denen ihr vom Europäischen Gerichtshof ein der rechtlichen Überprüfung faktisch entzogener Beurteilungsspielraum eingeräumt werde, im Hinblick auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 37, 271 und 52, 187) an der Verfassungsordnung des Grundgesetzes orientieren müsse.

    a) Die unbestrittene Bindungswirkung von nach Art. 177 EWGV ergangenen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für alle mit demselben Ausgangsverfahren befaßten staatlichen Gerichte entfalle nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 52, 187 (202)) dann, wenn die jeweilige Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs erkennbar nicht richtig oder nicht klar sei.

    Zwar weise das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, daß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht nicht die Befugnis zur Kontrolle gegenüber den Gerichten einräume, doch scheine es Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung oder Gültigkeit des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts auf die gleiche Stufe zu stellen (Hinweis auf BVerfGE 52, 187 (203)).

    a) Seine Zuständigkeit zur Überprüfung des Gemeinschaftsrechts habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 29. Mai 1974 (BVerfGE 37, 271) begründet; zwar habe es später (BVerfGE 52, 187 (202)) offengelassen, ob die im genannten Beschluß entwickelten Grundsätze für künftige Vorlagen von Normen des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts weiterhin uneingeschränkt Geltung beanspruchen könnten, doch zeige der der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegende Fall, wie sehr sich die Kommission bei ihren Entscheidungen von der rechtlichen und tatsächlichen Wirklichkeit entfernen könne; verfassungsrechtlich bedenklich sei vor allem, daß die Kommission ihre Verordnungen teilweise nur noch pauschal und nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmend begründe und daß der Europäische Gerichtshof ihr im Bereich des Wirtschafts- und Außenhandelsrechts einen umfassenden Beurteilungsspielraum eingeräumt habe, der ihre Entscheidungen auf diesem Gebiet von einer wirksamen Kontrolle durch die Rechtsprechung freistelle.

    Dies folge aus der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 52, 187 (200)) anerkannten, dem Europäischen Gerichtshof in Art. 177 EWGV zugesprochenen Befugnis; zwar habe das Bundesverfassungsgericht dies in seinem genannten Beschluß auf das primäre Gemeinschaftsrecht, also den EWG-Vertrag, beschränkt und für das abgeleitete Gemeinschaftsrecht offengelassen, doch könne eine solche Differenzierung nicht mehr aufrechterhalten werden, da angesichts der unterschiedlichen Rechtskultur, Rechtsordnung und Rechtsauffassung der einzelnen Mitgliedsstaaten die Schaffung einer einheitlichen europäischen Rechtsordnung sonst in Frage gestellt sei.

    Auch der von der Beschwerdeführerin aus der Bemerkung in BVerfGE 52, 187 (201) abgeleitete Vorbehalt der "Richtigkeit und Klarheit", unter dem die Bindung des nationalen Gerichts an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs stehen solle, bewirke nichts anderes, da hiermit nach Meinung des Senats keine Voraussetzung der Bindungswirkung der Vorabentscheidung aufgestellt, sondern nur der Fall angesprochen sei, daß die Antwort des Europäischen Gerichtshofs die entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht in vollem Umfange beantworte.

    177 EWGV spricht dem Gerichtshof im Verhältnis zu den Gerichten der Mitgliedsstaaten die abschließende Entscheidungsbefugnis über die Auslegung des Vertrages sowie über die Gültigkeit und die Auslegung der dort genannten abgeleiteten gemeinschaftsrechtlichen Akte zu (BVerfGE 52, 187 (200)).

    Dies folgt aus Sinn und Zweck der Art. 177, 164 EWGV (BVerfGE 45, 142 (162); 52, 187 (201)).

    In seinem Beschluß vom 25. Juli 1979 (BVerfGE 52, 187 (202 f.)) hat der Senat ausdrücklich offengelassen, ob und gegebenenfalls inwieweit - etwa angesichts mittlerweile eingetretener politischer und rechtlicher Entwicklungen im europäischen Bereich - für künftige Vorlagen von Normen des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts die Grundsätze des Beschlusses vom 29. Mai 1974 weiterhin uneingeschränkt Geltung beanspruchen könnten.

  • BVerfG, 29.05.1974 - 2 BvL 52/71

    Solange I

    Auszug aus BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83
    Aus der Tatsache, daß das Bundesverfassungsgericht in Anspruch nehme, sekundäres Gemeinschaftsrecht am Maßstab der Grundrechte zu messen, könne daher nicht geschlossen werden, daß es im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG auch befugt sei, Urteile des Europäischen Gerichtshofs auf ihre Vereinbarkeit mit grundrechtsgleichen prozessualen Rechten zu überprüfen (unter Hinweis auf BVerfGE 37, 271; 52, 187 (202 f.)).

    Selbst wenn man die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 29. Mai 1974 (BVerfGE 37, 271) vertretene Rechtsauffassung zugrunde lege, sei das Bundesverfassungsgericht zu einer solchen Prüfung nicht befugt, da es sich insoweit ausschließlich um die Auslegung von Gemeinschaftsrecht handele (Hinweis auf BVerfGE 52, 187 (200)), wofür allein der Europäische Gerichtshof zuständig sei.

    Bei der Verfassungsbeschwerde gehe es insbesondere um die Frage, ob und inwieweit die Kommission sich bei solchen Entscheidungen, bei denen ihr vom Europäischen Gerichtshof ein der rechtlichen Überprüfung faktisch entzogener Beurteilungsspielraum eingeräumt werde, im Hinblick auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 37, 271 und 52, 187) an der Verfassungsordnung des Grundgesetzes orientieren müsse.

    Hierbei seien die deutschen Behörden und Gerichte nicht nur an das Recht der Gemeinschaften, sondern auch an das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland gebunden (unter Hinweis auf BVerfGE 37, 271 (283)); solche Verordnungen seien nicht anzuwenden, wenn sie gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstießen.

    a) Seine Zuständigkeit zur Überprüfung des Gemeinschaftsrechts habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 29. Mai 1974 (BVerfGE 37, 271) begründet; zwar habe es später (BVerfGE 52, 187 (202)) offengelassen, ob die im genannten Beschluß entwickelten Grundsätze für künftige Vorlagen von Normen des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts weiterhin uneingeschränkt Geltung beanspruchen könnten, doch zeige der der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegende Fall, wie sehr sich die Kommission bei ihren Entscheidungen von der rechtlichen und tatsächlichen Wirklichkeit entfernen könne; verfassungsrechtlich bedenklich sei vor allem, daß die Kommission ihre Verordnungen teilweise nur noch pauschal und nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmend begründe und daß der Europäische Gerichtshof ihr im Bereich des Wirtschafts- und Außenhandelsrechts einen umfassenden Beurteilungsspielraum eingeräumt habe, der ihre Entscheidungen auf diesem Gebiet von einer wirksamen Kontrolle durch die Rechtsprechung freistelle.

    Zwar habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 37, 271) eine solche Vorlage für zulässig und geboten gehalten, wenn das vorlegende Gericht nach Einholung der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs die entscheidungserhebliche Vorschrift des Gemeinschaftsrechts in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für unanwendbar halte, weil und soweit sie mit einem Grundrecht des Grundgesetzes kollidiere.

    Allein bei Vorliegen einer derartigen generellen Verweigerung rechtlichen Gehörs durch den Gerichtshof könnte es in Betracht kommen, im Hinblick auf die prinzipiellen Anforderungen, unter die das Grundgesetz die Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 24 Abs. 1 GG stellt (vgl. BVerfGE 37, 271 (296); 58, 1 (28, 40)), die weitere Verfassungsmäßigkeit der Zustimmungsgesetze zu den Gemeinschaftsverträgen und damit die Bindungswirkung von Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des rechtlichen Gehörs in Zweifel zu ziehen (vgl. dazu auch unten II. 1., 2.).

    a) Art. 24 Abs. 1 GG ermöglicht es, die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland derart zu öffnen, daß der ausschließliche Herrschaftsanspruch der Bundesrepublik Deutschland für ihren Hoheitsbereich zurückgenommen und der unmittelbaren Geltung und Anwendbarkeit eines Rechts aus anderer Quelle innerhalb dieses Hoheitsbereichs Raum gelassen wird (vgl. BVerfGE 37, 271 (280); 58, 1 (28); 59, 63 (90)).

    Ein unverzichtbares, zum Grundgefüge der geltenden Verfassung gehörendes Essentiale sind jedenfalls die Rechtsprinzipien, die dem Grundrechtsteil des Grundgesetzes zugrundeliegen (vgl. BVerfGE 37, 271 (279 f.); 58, 1 (30 f.)).

    c) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 29. Mai 1974 (BVerfGE 37, 271 (280 ff.)) ausgeführt, daß angesichts des damaligen Standes der Integration der in der Europäischen Gemeinschaft allgemein verbindliche Grundrechtsstandard des Gemeinschaftsrechts noch nicht die Rechtsgewißheit aufweise, dieser Standard werde auf Dauer dem Grundrechtsstandard des Grundgesetzes, unbeschadet möglicher Modifikationen, derart adäquat sein, daß die Grenze, die Art. 24 Abs. 1 der Anwendung abgeleiteten Gemeinschaftsrechts im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland zieht, nicht überschritten werde.

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77

    Eurocontrol I

    Auszug aus BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83
    Allein bei Vorliegen einer derartigen generellen Verweigerung rechtlichen Gehörs durch den Gerichtshof könnte es in Betracht kommen, im Hinblick auf die prinzipiellen Anforderungen, unter die das Grundgesetz die Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 24 Abs. 1 GG stellt (vgl. BVerfGE 37, 271 (296); 58, 1 (28, 40)), die weitere Verfassungsmäßigkeit der Zustimmungsgesetze zu den Gemeinschaftsverträgen und damit die Bindungswirkung von Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des rechtlichen Gehörs in Zweifel zu ziehen (vgl. dazu auch unten II. 1., 2.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrmals entschieden, daß Art. 19 Abs. 4 GG weder eine subsidiäre Gerichtsbarkeit deutscher Gerichte noch ihre internationale Auffangzuständigkeit gegenüber Entscheidungen internationaler Gerichte gewährleistet (BVerfGE 58, 1 (28 ff. m. w. N.)); dies gilt auch für Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften.

    a) Art. 24 Abs. 1 GG ermöglicht es, die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland derart zu öffnen, daß der ausschließliche Herrschaftsanspruch der Bundesrepublik Deutschland für ihren Hoheitsbereich zurückgenommen und der unmittelbaren Geltung und Anwendbarkeit eines Rechts aus anderer Quelle innerhalb dieses Hoheitsbereichs Raum gelassen wird (vgl. BVerfGE 37, 271 (280); 58, 1 (28); 59, 63 (90)).

    Ein unverzichtbares, zum Grundgefüge der geltenden Verfassung gehörendes Essentiale sind jedenfalls die Rechtsprinzipien, die dem Grundrechtsteil des Grundgesetzes zugrundeliegen (vgl. BVerfGE 37, 271 (279 f.); 58, 1 (30 f.)).

  • EuGH, 06.05.1982 - 126/81

    Wünsche

    Auszug aus BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83
    b) Gemäß Art. 20 der Satzung des Europäischen Gerichtshofs hatten die Beschwerdeführerin und die Kommission Gelegenheit zur Abgabe schriftlicher Erklärungen, die der Europäische Gerichtshof bei seinem Urteil vom 6. Mai 1982 (Rechtssache 126/81, Sammlung (Slg.) 1982, S. 1479 ff.) berücksichtigte.

    d) Im weiteren Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin die Verletzung verschiedener Verfassungsnormen gerügt und angeregt, das Verfahren auszusetzen und entweder dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage vorzulegen, ob die Verordnungen (EWG) Nr. 1412/76 und Nr. 2284/76 in der Auslegung, die ihnen der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 6. Mai 1982 in der Rechtssache 126/81 gegeben hatte, in der Bundesrepublik angewendet werden dürfen oder neuerlich den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 177 Abs. 3 EWGV anzurufen.

    Mit ihrer Rüge einer Verletzung der Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 2, 101 Abs. 1 Satz 2 GG i. V. m. Art. 177 Abs. 3 EWGV wendet sich die Beschwerdeführerin dagegen, daß das Bundesverwaltungsgericht seinem Urteil die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zugrundegelegt und nicht neuerlich diesen selbst oder das Bundesverfassungsgericht mit dem Ziel einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof angerufen hatte; dazu sei es verfassungsrechtlich gehalten gewesen, da die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 6. Mai 1982 (Rechtssache 126/81) nicht richtig und nicht klar gewesen sei.

    Eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG i. V. m. Art. 177 Abs. 3 EWGV durch das angegriffene Urteil setzte voraus, daß das Bundesverwaltungsgericht trotz der auf seinen Vorlagebeschluß hin ergangenen Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 6. Mai 1982 (Rechtssache (RS) 126/81) zu einer neuerlichen Vorlage an den Gerichtshof verpflichtet gewesen wäre.

  • EuGH, 24.06.1969 - 29/68

    Milch-, Fett- und Eierkontor / Hauptzollamt Saarbrücken

    Auszug aus BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83
    a) Unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 24. Juni 1969, Rechtssache 29/68, Slg. 1969, S. 165 (178)) hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ausgeführt, es sei dem nationalen Richter gestattet, im selben Ausgangsverfahren eine neuerliche Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs herbeizuführen, wenn dessen erste Vorabentscheidung die Vorlagefragen nicht hinreichend geklärt habe.

    Die nach Maßgabe des Art. 177 EWGV ergangenen Sachentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs sind für alle mit demselben Ausgangsverfahren befaßten mitgliedsstaatlichen Gerichte bindend (EuGH, Urteil vom 24. Juni 1969, RS 29/68, Slg. 1969, S. 165 (178)); soweit entscheidungserheblich, sind sie den Entscheidungen im Ausgangsverfahren zugrundezulegen.

    bb) Eine Ausnahme von dieser Bindungswirkung besteht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 24. Juni 1969, a.a.O., S. 178) in Fällen mangelnder Klarheit seiner Entscheidung.

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83
    Zu dieser erneuten Vorlage, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 6. Oktober 1982, Rechtssache 283/81, Slg. 1982, S. 3415) gemeinschaftsrechtlich zulässig sei, sei das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verpflichtet, um dem Europäischen Gerichtshof die Möglichkeit zu geben, die Richtigkeit und Klarheit seiner Entscheidung zu überprüfen und diese gegebenenfalls zu korrigieren.

    Im Interesse des Vertragszwecks der Integration, der Rechtssicherheit und der Rechtsanwendungsgleichheit dient sie einer möglichst einheitlichen Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch alle Gerichte im Geltungsbereich des EWG-Vertrages (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Mai 1977, RS 107/76, Slg. 1977, S. 957 (972); Urteil vom 6. Oktober 1982, RS 283/81, Slg. 1982, S. 3415 (3428)).

  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1058/79

    Eurocontrol II

    Auszug aus BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83
    Das Verfahrensrecht des Gerichtshofs genügt rechtsstaatlichen Anforderungen an ein gehöriges Verfahren; es gewährleistet insbesondere das Recht auf Gehör, dem Verfahrensgegenstand angemessene prozessuale Angriffs- und Verteidigungsmöglichkeiten und frei gewählten, kundigen Rechtsbeistand (vgl. auch BVerfGE 59, 63 (91 f.)).

    Wenngleich die genannten Erklärungen der Organe der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rates der förmlichen Natur als Vertragsrecht entbehren mögen und die Gemeinschaft als solche nicht Mitglied der Europäischen Menschenrechtskonvention ist, so sind diese Akte sowohl gemeinschaftsintern als auch im Verhältnis der Gemeinschaft zu ihren Mitgliedsstaaten von rechtserheblicher Bedeutung: Sie bekunden in förmlicher Weise die übereinstimmende Rechtsauffassung der Vertragsstaaten und der Gemeinschaftsorgane hinsichtlich der Gebundenheit der Gemeinschaft an die Grundrechtsverbürgungen, wie sie sich aus den mitgliedsstaatlichen Verfassungen ergeben und als allgemeine Rechtsgrundsätze Geltung als primäres Gemeinschaftsrecht entfalten; als einhellige Bekundung einer Absicht zur Handhabung der Gemeinschaftsverträge sind sie auch völkerrechtlich für die Bestimmung des Inhalts dieser Verträge rechtserheblich (vgl. BVerfGE 59, 63 (95)).

  • EuGH, 26.06.1980 - 136/79

    National Panasonic / Kommission

    Auszug aus BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83
    Der Gerichtshof hat die rechtsstaatlichen Grundsätze des Übermaßverbots und der Verhältnismäßigkeit als allgemeine Rechtsgrundsätze bei der Abwägung zwischen den Gemeinwohlzielen der Gemeinschaftsrechtsordnung und der Wesensgehaltsgarantie der Grundrechte generell anerkannt und in ständiger Rechtsprechung gehandhabt (vgl. aus neuerer Zeit z. B. die Entscheidungen in den Fällen Internationale Handelsgesellschaft, a.a.O., S. 1137; Hauer, a.a.O.; Testa u. a., Urteil vom 19. August 1980, RS 41/79, 121/79 und 796/79, Slg. 1980, S. 1979 (1997); National Panasonic, Urteil vom 26. Juni 1980, RS 136/79, Slg. 1980, S. 2033 (2059 f.); Heijn, Urteil vom 19. September 1984, RS 94/83, Slg. 1984, S. 3263; Fearon, Urteil vom 6. November 1984, RS 182/83, Slg. 1984, S. 3677; Altöle, Urteil vom 7. Februar 1985, RS 240/83; vgl. dazu M. Hilf, EuGRZ 1985, S. 647 (649)).

    Das Gebot des rechtlichen Gehörs hat er als wesentliches Erfordernis eines fairen Verfahrens erachtet (vgl. Pecastaing, Urteil vom 5. März 1980, RS 98/79, Slg. 1980, S. 691 ff.; National Panasonic, Urteil vom 26. Juni 1980, RS 136/79, Slg. 1980, S. 2033 (2058)).

  • EuGH, 19.06.1980 - 41/79

    Testa

    Auszug aus BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83
    Der Gerichtshof hat die rechtsstaatlichen Grundsätze des Übermaßverbots und der Verhältnismäßigkeit als allgemeine Rechtsgrundsätze bei der Abwägung zwischen den Gemeinwohlzielen der Gemeinschaftsrechtsordnung und der Wesensgehaltsgarantie der Grundrechte generell anerkannt und in ständiger Rechtsprechung gehandhabt (vgl. aus neuerer Zeit z. B. die Entscheidungen in den Fällen Internationale Handelsgesellschaft, a.a.O., S. 1137; Hauer, a.a.O.; Testa u. a., Urteil vom 19. August 1980, RS 41/79, 121/79 und 796/79, Slg. 1980, S. 1979 (1997); National Panasonic, Urteil vom 26. Juni 1980, RS 136/79, Slg. 1980, S. 2033 (2059 f.); Heijn, Urteil vom 19. September 1984, RS 94/83, Slg. 1984, S. 3263; Fearon, Urteil vom 6. November 1984, RS 182/83, Slg. 1984, S. 3677; Altöle, Urteil vom 7. Februar 1985, RS 240/83; vgl. dazu M. Hilf, EuGRZ 1985, S. 647 (649)).
  • EuGH, 15.06.1978 - 149/77

    Defrenne / Sabena

    Auszug aus BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83
    Er hat darüber hinaus auch andere Grundrechte, wie die Vereinigungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz und das Willkürverbot, die Religionsfreiheit oder den Schutz der Familie als Prüfungsmaßstäbe herangezogen (vgl. Gewerkschaftsbund Europäischer öffentlicher Dienst, Urteil vom 8. Oktober 1974, RS 175/73, Slg. 1974, S. 917; Ruckdeschel u. a., Urteil vom 19. Oktober 1977, RS 117/76 und 16/77, Slg. 1977, S. 1753; BIOVILAC, Urteil vom 6. Dezember 1984, RS 59/83, Slg. 1984, S. 4057; FINSIDER, Urteil vom 15. Januar 1985, RS 250/83, Slg. 1985, S. 142; Kupferberg II, Urteil vom 15. Januar 1985, RS 253/83, Slg. 1985, S. 166; Samara, Urteil vom 15. Januar 1985, RS 266/83, Slg. 1985, S. 196; Michel, Urteil vom 29. Januar 1985, RS 273/83, Slg. 1985, S. 354; Defrenne III, Urteil vom 15. Juni 1978, RS 149/77, Slg. 1978, S. 1365; Prais, Urteil vom 27. Oktober 1976, RS 130/75, Slg. 1976, S. 1589; Diatta, Urteil vom 13. Februar 1985, RS 267/83 = EuGRZ 1985, S. 145).
  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

  • EuGH, 25.01.1979 - 98/78

    Racke / Hauptzollamt Mainz

  • EuGH, 08.10.1974 - 175/73

    Union Syndicale u.a. / Rat

  • EuGH, 27.11.1984 - 232/81

    Agricola Commerciale Olio / Kommission

  • EuGH, 24.05.1977 - 107/76

    Hoffmann-La Roche / Centrafarm

  • EuGH, 19.10.1977 - 117/76

    Ruckdeschel u.a. / Hauptzollamt Hamburg-St. Annen

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 733/78

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen unstreitigen

  • EuGH, 06.12.1984 - 59/83

    Biovilac / EEC

  • EuGH, 06.11.1984 - 182/83

    Fearon / Irish Land Commission

  • EuGH, 14.12.1972 - 7/72

    Boehringer Mannheim / Kommission

  • EuGH, 05.03.1980 - 98/79

    Pecastaing / Belgischer Staat

  • EuGH, 12.11.1969 - 29/69

    Stauder / Stadt Ulm

  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

  • EuGH, 14.05.1974 - 4/73

    Nold KG / Kommission

  • BVerfG, 04.10.1983 - 2 BvL 8/83

    Anforderungen an eine neuerliche Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • EuGH, 27.10.1976 - 130/75

    Prais / Rat

  • EuGH, 19.09.1984 - 94/83

    Heijn

  • BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 164/76

    Hinweispflicht

  • EuGH, 17.12.1970 - 11/70

    Internationale Handelsgesellschaft mbH / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide

  • EuGH, 10.07.1984 - 63/83

    Kirk

  • EuGH, 28.10.1975 - 36/75

    Rutili / Ministre de l'intérieur

  • BVerfG, 13.10.1970 - 2 BvR 618/68

    Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters durch Nichtvorlage an den

  • BVerfG, 11.10.1978 - 2 BvR 1055/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Ausschlusses einer

  • EuGH, 13.12.1979 - 44/79

    Hauer / Land Rheinland-Pfalz

  • BVerfG, 19.07.1972 - 2 BvR 872/71

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BVerfG, 21.05.1957 - 2 BvL 6/56

    Berlin-Vorbehalt I

  • EuGH, 05.05.1981 - 112/80

    Dürbeck / Hauptzollamt Frankfurt a. M.

  • BVerwG, 01.12.1982 - 7 C 87.78

    Verfassungsrechtliche Prüfung einer Vorabentscheidung des Europäischen

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Schließlich beseitige die Grundrechtecharta die Garantenstellung, die das Bundesverfassungsgericht für den Grundrechtsschutz gemäß der sogenannten Solange II-Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 73, 339 ff.) innehabe.

    Unabhängig von der Reichweite des Anwendungsbereichs der Grundrechtecharta nach Art. 51 GRCh gehören die Grundrechte des Grundgesetzes zu den Verfassungskerngehalten, die die Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG auf die Europäische Union begrenzen (vgl. BVerfGE 37, 271 ; 73, 339 ).

    Das Bundesverfassungsgericht übt seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von sekundärem Unionsrecht und sonstigem Handeln der Europäischen Union, das die Rechtsgrundlage für ein Handeln deutscher Gerichte und Behörden im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland ist, lediglich solange nicht mehr aus, wie die Europäische Union eine Grundrechtsgeltung gewährleistet, die nach Inhalt und Wirksamkeit dem Grundrechtsschutz, wie er nach dem Grundgesetz unabdingbar ist, im Wesentlichen gleichkommt (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 102, 147 ).

    Die Prüfung einer Verletzung des Wahlrechts umfasst in der hier gegebenen prozessualen Konstellation auch Eingriffe in die Grundsätze, die Art. 79 Abs. 3 GG als Identität der Verfassung (vgl. BVerfGE 37, 271 ; 73, 339 ) festschreibt.

    Der europarechtliche Anwendungsvorrang lässt entgegenstehendes mitgliedstaatliches Recht in seinem Geltungsanspruch unberührt und drängt es nur in der Anwendung soweit zurück, wie es die Verträge erfordern und nach dem durch das Zustimmungsgesetz erteilten innerstaatlichen Rechtsanwendungsbefehl auch erlauben (vgl. BVerfGE 73, 339 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat seine ursprünglich angenommene generelle Zuständigkeit, den Vollzug von europäischem Gemeinschaftsrecht in Deutschland am Maßstab der Grundrechte der deutschen Verfassung zu prüfen (vgl. BVerfGE 37, 271 ), zurückgestellt, und zwar im Vertrauen auf die entsprechende Aufgabenwahrnehmung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (vgl. BVerfGE 73, 339 ; bestätigt in BVerfGE 102, 147 ).

    Die Endgültigkeit der Entscheidungen des Gerichtshofs konnte es mit Rücksicht auf die völkervertraglich abgeleitete Stellung der Gemeinschaftsorgane allerdings nur "grundsätzlich" anerkennen (BVerfGE 73, 339 ).

    Es bedeutet in der Sache jedenfalls keinen Widerspruch zu dem Ziel der Europarechtsfreundlichkeit, das heißt zu der von der Verfassung geforderten Mitwirkung der Bundesrepublik Deutschland an der Verwirklichung eines vereinten Europas (Präambel, Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG), wenn ausnahmsweise, unter besonderen und engen Voraussetzungen, das Bundesverfassungsgericht Recht der Europäischen Union für in Deutschland nicht anwendbar erklärt (vgl. BVerfGE 31, 145 ; 37, 271 ; 73, 339 ; 75, 223 ; 89, 155 ; 102, 147 ).

    Der Grund und die Grenze für die Geltung des Rechts der Europäischen Union in der Bundesrepublik Deutschland ist der im Zustimmungsgesetz enthaltene Rechtsanwendungsbefehl, der nur im Rahmen der geltenden Verfassungsordnung erteilt werden kann (vgl. BVerfGE 73, 339 ).

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 75, 223 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nach, kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 126, 286 ; 135, 155 ).

  • BAG, 24.03.2009 - 9 AZR 983/07

    Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

    Der EuGH ist als gesetzlicher Richter iSv. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zur endgültigen Entscheidung über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts berufen (vgl. nur BVerfG 22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 - [Solange II] zu B I 1 a der Gründe, BVerfGE 73, 339; BVerwG 10. November 2000 - 3 C 3.00 - zu 3.1 der Gründe, BVerwGE 112, 166).
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