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   BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79   

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https://dejure.org/1987,40
BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79 (https://dejure.org/1987,40)
BVerfG, Entscheidung vom 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79 (https://dejure.org/1987,40)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Januar 1987 - 1 BvR 1052/79 (https://dejure.org/1987,40)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Zum Widerruf von Leistungen einer betrieblichen Unterstützungskasse in Übergangsfällen

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrAVG § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer Unterstützungskasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Widerruf - Unterstützungskasse - Übergangsfälle - Wirtschaftliche Notlage - Insolvenzschutz

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 74, 129
  • NJW 1987, 1689 (Ls.)
  • ZIP 1987, 387
  • NZA 1987, 347
  • VersR 1987, 600
  • BB 1987, 616
  • DB 1987, 638
 
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Wird zitiert von ... (315)Neu Zitiert selbst (50)

  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 298/81

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Rechtsprechung zum Versorgungsanspruch eines

    Auszug aus BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79
    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1983 (BVerfGE 65, 196 ff.) habe den Versorgungsanspruch eines Arbeitnehmers betroffen, der vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes am 22. Dezember 1974 bei dem Trägerunternehmen beschäftigt gewesen und auch wieder ausgeschieden sei.

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 65, 196 ff.) habe grundsätzlich die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unbeanstandet gelassen, die den Ausschluß des Rechtsanspruchs bei betrieblichen Unterstützungskassen nur mit der Einschränkung zulasse, daß der Arbeitgeber aus sachlichen Gründen und in genereller Form die vorgesehenen Kassenleistungen widerrufen dürfe.

    Die Auffassung der Beschwerdeführerinnen, die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze (BVerfGE 65, 196 [209 ff.]) müßten schlechthin Anwendung auf Unterstützungskassen finden, treffe nicht zu.

    Der Arbeitgeber brauche solche nur zu behaupten, da Trägerunternehmen und Unterstützungskassen die von ihnen in Anspruch genommene schlechte Wirtschaftslage nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 65, 196 [217]) nicht offenzulegen und gerichtlicher Nachprüfung nicht zu unterbreiten brauchten.

    Die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung weist darauf hin, die Verfassungsbeschwerde konzentriere sich unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1983 (BVerfGE 65, 196 ff.) im wesentlichen auf die Frage, ob auch dort, wo der Versorgungsfall erst nach Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes eingetreten sei, ein Widerruf oder eine Einstellung der Versorgungsleistungen nur noch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 BetrAVG oder ebenfalls wegen triftiger Gründe erfolgen könne.

    Das Vermögen selbst, das hier allein durch die gerichtliche Auferlegung einer Verbindlichkeit beeinträchtigt sein könnte, genießt diesen Schutz nicht (vgl. BVerfGE 30, 250 [271 f.]; 45, 272 [296]; 65, 196 [209]).

    Das Recht der Berufsfreiheit kann deshalb bei ihr nicht verletzt sein (vgl. BVerfGE 65, 196 [210]).

    Nach der verfassungsrechtlich unbedenklichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besitzen auch die vom Arbeitgeber in Aussicht gestellten Versorgungsleistungen durch eine Unterstützungskasse Rechtsanspruchscharakter (BVerfGE 65, 196 [210 f.]).

    Anhaltspunkte für eine willkürliche Ungleichbehandlung oder Gleichbehandlung sind nicht ersichtlich (vgl. BVerfGE 18, 121 [124]; 68, 287 [301]); denn bereits die der gesetzlichen Festlegung vorangegangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Zeit von 1964 bis 1974 hat insoweit die Bahnen zulässiger Fortentwicklung des Rechts auf der Grundlage der gesetzlichen Generalklausel des § 242 BGB nicht verlassen und ist deshalb nicht als willkürlich zu bezeichnen (vgl. BVerfGE 65, 196 [210 ff.]).

    Damit werden auch die Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr und die Vertragsfreiheit erfaßt, soweit sie nicht durch besondere Grundrechtsbestimmungen geschützt sind (vgl. BVerfGE 8, 274 [328]; 12, 341 [347]; 60, 329 [339]; 65, 196 [210]).

    Allerdings ist auch die Handlungsfreiheit auf wirtschaftlichem Gebiet nur in den Schranken des zweiten Halbsatzes des Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet, vor allem denen der verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. BVerfGE 25, 371 [407 f.] m. w. N.; 50, 290 [366]; 65, 196 [210]; st. Rspr.).

    Indessen sind der anerkannten Befugnis der Gerichte zur Rechtsfortbildung (BVerfGE 34, 269 [287 f.]; 49, 304 [318]; 65, 196 [210 ff.]; 69, 188 [203]; 71, 354 [362 f.]) Grenzen gezogen, und zwar nicht nur durch den Grundsatz der Gesetzesbindung in Art. 20 Abs. 3 GG .

    Darüber hinaus verkörpern der Grundsatz der Rechtssicherheit und die Idee der materiellen Gerechtigkeit wesentliche Bestandteile des Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 7, 89 [92]; 49, 148 [164] m. w. N.; 63, 215 [223]; 65, 196 [215]).

    Der Entgeltgedanke und der Vertrauensschutz gestatten es, die Ausschlußklausel bei Unterstützungskassen nur als Widerrufsrecht zuzulassen (BVerfGE 65, 196 [210 ff.]).

  • RG, 30.04.1935 - II 291/34

    1. Ist daran festzuhalten, daß durch die Dritte Notverordnung des

    Auszug aus BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79
    Bereits das Reichsgericht und das Reichsarbeitsgericht haben, ausgehend von den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB ), dem Arbeitgeber die Einstellung oder Kürzung des betrieblichen Ruhegeldes zugestanden, um eine wirtschaftliche Bestandsgefährdung des Unternehmens abzuwenden (vgl. RGZ 148, 81 [95]; RAG ARS 18, 153 [156]; 20, 166 [169]; RAGE 14, 196 [199 f.]).

    Voraussetzung für eine Kürzung des betrieblichen Ruhegeldes war danach eine wirtschaftliche Bestandsgefährdung des vom Arbeitgeber betriebenen Unternehmens (vgl. RAG ARS 18, 153 [156]; 20, 166 [169]; RAGE 14, 196 [199 f.]; RGZ 148, 81 [95]).

    Bei schwieriger wirtschaftlicher Lage des Unternehmens genügte es für eine Herabsetzung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, wenn dadurch in Verbindung mit anderen Maßnahmen das Unternehmen entlastet oder in erheblichem Maße dazu beigetragen wurde, die Lage des Unternehmens wieder zu festigen und seine gedeihliche Entwicklung zu ermöglichen (RGZ 148, 81 [95]).

  • BVerfG, 04.05.1982 - 1 BvL 26/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 1587o Abs. 2 Satz 3 BGB

    Auszug aus BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79
    a) Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten gegenüber anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art. und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72 (88 f.); 60, 329 (346); 62, 256 (274); 63, 255 (261 f.); 65, 377 (384); st. Rspr.).

    Damit werden auch die Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr und die Vertragsfreiheit erfaßt, soweit sie nicht durch besondere Grundrechtsbestimmungen geschützt sind (vgl. BVerfGE 8, 274 [328]; 12, 341 [347]; 60, 329 [339]; 65, 196 [210]).

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Handelt es sich bei einer juristischen Person um einen Verein, schützt Art. 12 Abs. 1 GG dessen Tätigkeit nur dann, wenn die Führung eines Geschäftsbetriebs zu seinen satzungsmäßigen Zwecken gehört (vgl. BVerfGE 65, 196 ; 74, 129 ; 97, 228 ).

    Eine mögliche, an die Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung geknüpfte Bußgeldbewehrung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG verletzt die Beschwerdeführer zu II. und III. 2. in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, das - anders als die vom Beschwerdeführer zu III. 2. insoweit ausdrücklich geltend gemachte Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, die nicht das Vermögen als solches schützt (vgl. BVerfGE 4, 7 ; 74, 129 ; 81, 108 ; 96, 375 ) - auch das Recht umfasst, nicht (zu Unrecht) zu einer Geldbuße herangezogen zu werden (vgl. BVerfGE 92, 191 ).

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Sie kann sich auch in über die allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes (vgl. dazu BVerfGE 74, 129 ; 122, 248 ) hinausgehenden Anforderungen an die Ausgestaltung von Rechtsprechungsänderungen niederschlagen.
  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Das Rechtsstaatsprinzip umfasst als eine der Leitideen des Grundgesetzes auch die Forderung nach materieller Gerechtigkeit (vgl. BVerfGE 7, 89 ; 7, 194 ; 45, 187 ; 74, 129 ; 122, 248 ) und schließt den Grundsatz der Rechtsgleichheit als eines der grundlegenden Gerechtigkeitspostulate ein (vgl. BVerfGE 84, 90 ).
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