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   BVerfG, 18.11.1986 - 1 BvR 1365/84   

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BVerfG, 18.11.1986 - 1 BvR 1365/84 (https://dejure.org/1986,671)
BVerfG, Entscheidung vom 18.11.1986 - 1 BvR 1365/84 (https://dejure.org/1986,671)
BVerfG, Entscheidung vom 18. November 1986 - 1 BvR 1365/84 (https://dejure.org/1986,671)
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Nicht anerkannter Abkömmling

Art. 6 Abs. 5 GG, zur Frage der Beschränkung des Erbrechts, Nichtigkeit von § 1934c BGB aF

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des § 1934c Abs. 1 Satz 1 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nichteheliches Kind - Erbrecht - Erbersatzanspruch - Vaterschaftfeststellungsverfahren

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 74, 33
  • NJW 1987, 1007
  • NJW-RR 1987, 514 (Ls.)
  • MDR 1987, 465
  • DNotZ 1987, 312
  • FamRZ 1987, 346
  • Rpfleger 1987, 202
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 29.01.1969 - 1 BvR 26/66

    Nichtehelichkeit

    Auszug aus BVerfG, 18.11.1986 - 1 BvR 1365/84
    Der Gesetzgeber des Nichtehelichengesetzes hatte davon auszugehen, daß dem ehelichen Kind eine angemessene Beteiligung am väterlichen Nachlaß in Form eines Erbrechts oder eines Geldanspruchs zuerkannt werden mußte (BVerfGE 25, 167 (174); 44, 1 (18); 58, 377 (389)).

    Auch soweit Art. 6 Abs. 1 GG den Schutz der Ehe zum Gegenstand hat, besteht bei richtigem Verständnis kein Gegensatz zwischen den beiden Verfassungsnormen, der im Konfliktfall zu einer Entscheidung darüber zwingen würde, welche von ihnen höher zu bewerten wäre (BVerfGE 25, 167 (196)).

  • BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70

    Nichtehelichen-Erbrecht

    Auszug aus BVerfG, 18.11.1986 - 1 BvR 1365/84
    Der Gesetzgeber des Nichtehelichengesetzes hatte davon auszugehen, daß dem ehelichen Kind eine angemessene Beteiligung am väterlichen Nachlaß in Form eines Erbrechts oder eines Geldanspruchs zuerkannt werden mußte (BVerfGE 25, 167 (174); 44, 1 (18); 58, 377 (389)).

    Dadurch ist ein Hauptziel des Reformauftrages, allen unehelichen Kindern gleiche Bedingungen für ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen, in einem ins Gewicht fallenden Bereich nicht nur für eine Übergangszeit verfehlt; denn mit § 1934 c BGB hat der Gesetzgeber die soziale Bedeutung des Erbrechts für die von der Verfassung geforderte Gleichstellung der nichtehelichen Kinder unberücksichtigt gelassen (vgl. BVerfGE 44, 1 (25)).

  • BVerfG, 03.11.1981 - 1 BvL 11/77

    Verfassungsmäßigkeit des vorzeitigen Erbausgleichsanspruchs des nichtehelichen

    Auszug aus BVerfG, 18.11.1986 - 1 BvR 1365/84
    Daneben hat der Gesetzgeber in § 1934 d BGB das Institut des vorzeitigen Erbausgleichs geschaffen (vgl. BVerfGE 58, 377 ).

    Der Gesetzgeber des Nichtehelichengesetzes hatte davon auszugehen, daß dem ehelichen Kind eine angemessene Beteiligung am väterlichen Nachlaß in Form eines Erbrechts oder eines Geldanspruchs zuerkannt werden mußte (BVerfGE 25, 167 (174); 44, 1 (18); 58, 377 (389)).

  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

    Auszug aus BVerfG, 18.11.1986 - 1 BvR 1365/84
    6 Abs. 5 GG ist wie Art. 3 Abs. 2 GG eine Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes (vgl. BVerfGE 3, 225 (239 f.)) und setzt damit der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit Grenzen (vgl. BVerfGE 21, 329 (343)).
  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus BVerfG, 18.11.1986 - 1 BvR 1365/84
    6 Abs. 5 GG ist wie Art. 3 Abs. 2 GG eine Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes (vgl. BVerfGE 3, 225 (239 f.)) und setzt damit der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit Grenzen (vgl. BVerfGE 21, 329 (343)).
  • BVerfG, 04.12.1979 - 2 BvR 64/78

    Schulbücher

    Auszug aus BVerfG, 18.11.1986 - 1 BvR 1365/84
    Die Nichtigkeit dieses Normteils führt aber zur Nichtigkeit der gesamten Regelung, weil sowohl § 1934 c Abs. 1 Satz 2 BGB als auch dem zweiten Absatz der Vorschrift keine selbständige Bedeutung mehr zukommt (vgl. BVerfGE 53, 1 (23 f.)).
  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Aus der Nichtigkeit einzelner Vorschriften folgt die Nichtigkeit des ganzen Gesetzes nur, wenn sich aus dem objektiven Sinn des Gesetzes ergibt, daß die übrigen mit der Verfassung zu vereinbarenden Bestimmungen keine selbständige Bedeutung haben (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 8, 274 [301]; 65, 325 [358]; 74, 33 [43]).
  • BGH, 13.11.2019 - IV ZR 317/17

    Verjährung des einem pflichtteilsberechtigten Abkömmling gemäß § 2329 BGB gegen

    (1) Nach § 1600d Abs. 4 BGB in der bis zum 30. Juni 2018 geltenden Fassung (im Folgenden: § 1600d Abs. 4 BGB a.F.; seitdem: § 1600d Abs. 5 BGB) können die Rechtswirkungen der Vaterschaft, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer - dann allerdings rückwirkenden (vgl. BVerfGE 74, 33, 39 [juris Rn. 23]; BSGE 73, 103, 104 [juris Rn. 15]; Palandt/Brudermüller, 78. Aufl. § 1600d BGB Rn. 19) - Feststellung an geltend gemacht werden.
  • BVerfG, 20.05.2020 - 2 BvR 2628/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Diskriminierung wegen nichtehelicher

    Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 5 GG setzt als Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes und als Schutznorm zugunsten nichtehelicher Kinder der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit Grenzen (vgl. BVerfGE 3, 225 ; 17, 280 ; 25, 167 ; 26, 206 ; 44, 1 ; 74, 33 ; 84, 168 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Januar 2009 - 1 BvR 755/08 -, Rn. 15).
  • BGH, 05.07.2006 - XII ZR 11/04

    Dauer des Unterhaltsanspruchs wegen Pflege und Erziehung eines nichtehelich

    Gleichzeitig setzt die Verfassungsnorm als besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes und Schutznorm zugunsten nichtehelicher Kinder der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit Grenzen (BVerfGE 74, 33, 38).
  • BGH, 26.10.2011 - IV ZR 150/10

    Zum Erbrecht nichtehelicher Kinder

    Dieser Auftrag richtet sich auch darauf, dem nichtehelichen Kind eine angemessene Beteiligung am väterlichen Nachlass zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 44, 1, 18, 20, 22; 74, 33, 38 f.; Uhle in BeckOK-GG, Stand April 2011 Art. 6 Rn. 77; Seiler in Bonner Kommentar zum GG, Stand April 2009 Art. 6 Rn. 82; Badura in Maunz/Dürig, Komm. z. GG, Stand Februar 2005 Art. 6 Rn. 179).
  • BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

    Art. 6 Abs. 5 GG setzt als Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes und als Schutznorm zugunsten nichtehelicher Kinder der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit Grenzen (vgl. BVerfGE 25, 167 [190]; 74, 33 [38]).

    Abweichungen von den für eheliche Kinder geltenden Vorschriften sind deshalb grundsätzlich nur zulässig, wenn eine förmliche Gleichstellung der anderen sozialen Situation des nichtehelichen Kindes nicht gerecht würde oder dadurch andere, ebenso geschützte Rechtspositionen beeinträchtigt würden (vgl. BVerfGE 74, 33 [39]).

  • BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1256/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen bei der Ausgestaltung des Instanzenzuges für

    Gleichzeitig setzt die Verfassungsnorm als besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes und Schutznorm zugunsten nichtehelicher Kinder der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit Grenzen (vgl. BVerfGE 74, 33 [38] m.w.N.).

    Abweichungen gegenüber dem Recht der ehelichen Kinder sind grundsätzlich nur zulässig, wenn eine förmliche Gleichstellung in ebenso geschützte Rechtspositionen Dritter eingriffe oder der besonderen sozialen Situation des nichtehelichen Kindes nicht gerecht würde (vgl. BVerfGE 74, 33 [39]).

  • BVerfG, 20.11.2003 - 1 BvR 2257/03

    Fortgeltung der Vorschriften bezüglich nichtehelicher Kinder, die vor dem 1. Juli

    Abweichungen gegenüber dem Recht der ehelichen Kinder sind deshalb grundsätzlich nur in eingeschränktem Umfang zulässig, etwa wenn eine förmliche Gleichstellung in ebenso geschützte Rechtspositionen Dritter eingriffe (vgl. BVerfGE 74, 33 ; 84, 168 ; 85, 80 ).
  • BayObLG, 18.03.2003 - 1Z BR 71/02

    Erbrecht: Beschwerdeberechtigung eines nichtehelichen Kindes - Erbstatut und

    § 1934c BGB, wonach dem nichtehelichen Kind ein gesetzliches Erbrecht in diesem Falle nur dann zustand, wenn das gerichtliche Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft bereits zur Zeit des Erbfalles anhängig war, ist durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden (BVerfGE 74, 33).
  • BAG, 20.08.2002 - 3 AZR 463/01

    Tarifliche Versorgungsregelung - nichteheliche Kinder

    Art. 6 Abs. 5 GG enthält nicht nur einen Handlungsauftrag für den Gesetzgeber, sondern auch eine Schutznorm zugunsten der nichtehelichen Kinder und eine Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes (vgl. ua. BVerfG 18. November 1986 - 1 BvR 1365/84 - BVerfGE 74, 33, 38; 7. Mai 1991 - 1 BvL 32/88 - BVerfGE 84, 168, 184 f.).
  • OLG Schleswig, 20.05.2011 - 3 Wx 51/11

    Begriff der Unklarheit über den endgültigen Erben i.S. von § 1960 BGB bei nicht

  • BGH, 27.04.2005 - XII ZB 184/02

    Beschwerdebefugnis im nachträglichen Vaterschaftsfeststellungsverfahren

  • AG Hamburg-Altona, 15.04.2010 - 350 F 118/09

    Vaterschaftsanerkennung, Vaterschaftsanfechtung, deutsches Kind,

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 25.02.2020 - LVG 30/19

    Vertrauensschutz, § 18 KAG-LSA, Festsetzungsverjährung

  • OLG Düsseldorf, 24.06.1985 - 7 W 33/85
  • BGH, 04.11.1987 - IVa ZR 79/87

    Feststellung der Vaterschaft nach dem Tod des Erblassers

  • OLG Oldenburg, 22.10.1987 - 5 W 39/87
  • VG Regensburg, 03.02.1994 - RN 12 K 93.2170

    Berechtigung der Bundespost zum Ausschluß von Postwurfsendungen von der

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