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   BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85   

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https://dejure.org/1986,13
BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 (https://dejure.org/1986,13)
BVerfG, Entscheidung vom 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 (https://dejure.org/1986,13)
BVerfG, Entscheidung vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 (https://dejure.org/1986,13)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Asylgrundrecht bei selbstgeschaffenen Nachfluchttatbeständen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Asylgrundrecht und selbstgeschaffene Nachfluchttatbestände

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Asylrecht - Nachfluchtgründe - Kausalität zwischen Flucht und Grund - Sinn und Zweck der Asylverbürgung - Wille des Verfassungsgebers - Nachträgliche Gründe - Andauernde Überzeugung - Fortführung der bisherigen Überzeugungen

  • hjil.de PDF, S. 31 (Kurzinformation)

Besprechungen u.ä.

  • zaoerv.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Selbstgeschaffene Nachfluchtgründe und die Rechtsstellung von Konventionsflüchtlingen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht auf Asyl und dem Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts (Wiss. Ref. Assessor Stefan Richter; ZaöRV 51/1991, S. ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 74, 51
  • NJW 1987, 1141 (Ls.)
  • NVwZ 1987, 311
  • VBlBW 1987, 93
  • DVBl 1987, 130
  • DÖV 1987, 202
 
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Wird zitiert von ... (1097)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 26.06.1984 - 9 C 196.83

    Asylanerkennung - Asylbewerber - Abschiebung - Inhaftierung

    Auszug aus BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85
    Dieses staatlich-territoriale Asyl ist zwar im Völkerrecht nicht zu einem begrifflich präzis gefaßten und genau ein- und abgegrenzten Rechtsinstitut ausgebildet worden; dafür bestand kein Anlaß, denn das Recht der Staaten zur Asylgewährung wurde und wird als Bestandteil der den Staaten kraft ihrer Gebietshoheit ohnehin zustehenden Kompetenzen angesehen, die sie mit der Asylgewährung nur in bestimmter Richtung betätigen (vgl. Abendroth, Asylrecht, in: Strupp/Schlochauer, Wörterbuch des Völkerrechts, Bd. 1, 1960, S. 89 [90]; vgl. auch BVerwGE 69, 323 [326 f.]).

    Es handelt sich dabei nicht um Einzelauffassungen, die als solche ohne Bedeutung für die Auslegung bleiben müssen, sondern um ein gemeinsam zugrunde gelegtes und zugrunde liegendes Verständnis (in diesem Sinne auch BVerwGE 69, 323 [326]).

    Dieser Auslegungsbefund ergibt, daß das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG von seinem Tatbestand her - entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1986 - 9 C 341.85 - vgl. auch BVerwGE 55, 82 [84-86]; 68, 171 [174 f.]; vgl. aber andererseits BVerwGE 69, 323 [326]) - grundsätzlich den kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetzt.

  • BVerwG, 08.11.1983 - 9 C 93.83

    Politisch Verfolgter - Einschränkungen - Asylantragstellung - Besondere

    Auszug aus BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85
    Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts hat die Stellungnahme des 9. Senats mitgeteilt, der auf die bisherige Rechtsprechung des Gerichts zu den sog. Nachfluchttatbeständen verweist (BVerwGE 55, 82 [84-86]; 68, 171 [174 f.]).

    Dieser Auslegungsbefund ergibt, daß das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG von seinem Tatbestand her - entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1986 - 9 C 341.85 - vgl. auch BVerwGE 55, 82 [84-86]; 68, 171 [174 f.]; vgl. aber andererseits BVerwGE 69, 323 [326]) - grundsätzlich den kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetzt.

  • BVerwG, 29.11.1977 - I C 33.71

    Politische Verfolgung - Verfolgerstaat - Asylbewerber - Beitritts zur

    Auszug aus BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85
    Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts hat die Stellungnahme des 9. Senats mitgeteilt, der auf die bisherige Rechtsprechung des Gerichts zu den sog. Nachfluchttatbeständen verweist (BVerwGE 55, 82 [84-86]; 68, 171 [174 f.]).

    Dieser Auslegungsbefund ergibt, daß das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG von seinem Tatbestand her - entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1986 - 9 C 341.85 - vgl. auch BVerwGE 55, 82 [84-86]; 68, 171 [174 f.]; vgl. aber andererseits BVerwGE 69, 323 [326]) - grundsätzlich den kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetzt.

  • BVerfG, 04.02.1959 - 1 BvR 193/57

    Politisch Verfolgter

    Auszug aus BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85
    Bei solchen Umständen kann eine Anerkennung als Asylberechtigter nur für - einem besonders strengen Maßstab unterliegende - Ausnahmefälle in Betracht gezogen werden (BVerfGE 9, 174 [181]; 38, 398 [402]; 64, 46 [59 f.]), weil das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nach seinem Gewährleistungsinhalt eine (drohende) politische Verfolgung, die durch selbstgeschaffene Nachfluchttatbestände hervorgerufen wird, grundsätzlich nicht umfaßt.

    Ihre Anerkennung als Asylgrund im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG kann aber, wie das Bundesverfassungsgericht schon früher betont hat (vgl. BVerfGE 9, 174 [181]), nur für Ausnahmefälle in Frage kommen, an die - im Hinblick auf Schutzbereich und Inhalt der Asylrechtsgarantie - ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist.

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85
    Es sollte nicht hiervon unabhängig ein neues Rechtsinstitut geschaffen, vielmehr das bestehende und bekannte, im Völkerrecht wurzelnde Institut des Asylrechts aus einer Angelegenheit freien staatlichen Ermessens zu einem grundrechtlichen Rechtsanspruch des Asylsuchenden werden (vgl. BVerfGE 54, 341 [356]; auch BVerwGE 67, 184 [185]).

    c) Der in dieser Weise näher bestimmte Tatbestand des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG steht zu der humanitären Intention, die der Asylrechtsgewährung zugrunde liegt (vgl. BVerfGE 54, 341 [360]), nicht in Widerspruch, fügt sich ihr vielmehr ein.

  • BVerwG, 15.07.1986 - 9 C 341.85

    Asylrecht - Politische Verfolgung - Nachfluchtgrund - Mißbräuchliche

    Auszug aus BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85
    Dieser Auslegungsbefund ergibt, daß das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG von seinem Tatbestand her - entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1986 - 9 C 341.85 - vgl. auch BVerwGE 55, 82 [84-86]; 68, 171 [174 f.]; vgl. aber andererseits BVerwGE 69, 323 [326]) - grundsätzlich den kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetzt.
  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

    Auszug aus BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85
    Der Rechtsweg ist erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG); das Verfahren gemäß §§ 14 Abs. 2, 10 Abs. 3 AsylVfG, § 80 Abs. 5 VwGO ist durch den angegriffenen Beschluß des Oberverwaltungsgerichts letztinstanzlich entschieden (vgl. BVerfGE 70, 180 [187]).
  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83

    Zum Begriff der politischen Verfolgung

    Auszug aus BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85
    Es sollte nicht hiervon unabhängig ein neues Rechtsinstitut geschaffen, vielmehr das bestehende und bekannte, im Völkerrecht wurzelnde Institut des Asylrechts aus einer Angelegenheit freien staatlichen Ermessens zu einem grundrechtlichen Rechtsanspruch des Asylsuchenden werden (vgl. BVerfGE 54, 341 [356]; auch BVerwGE 67, 184 [185]).
  • BVerfG, 13.04.1983 - 1 BvR 866/82

    Auslieferung bei Anerkennung der Asylberechtigung

    Auszug aus BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85
    Bei solchen Umständen kann eine Anerkennung als Asylberechtigter nur für - einem besonders strengen Maßstab unterliegende - Ausnahmefälle in Betracht gezogen werden (BVerfGE 9, 174 [181]; 38, 398 [402]; 64, 46 [59 f.]), weil das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nach seinem Gewährleistungsinhalt eine (drohende) politische Verfolgung, die durch selbstgeschaffene Nachfluchttatbestände hervorgerufen wird, grundsätzlich nicht umfaßt.
  • BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 449/74

    Auslieferung II

    Auszug aus BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85
    Bei solchen Umständen kann eine Anerkennung als Asylberechtigter nur für - einem besonders strengen Maßstab unterliegende - Ausnahmefälle in Betracht gezogen werden (BVerfGE 9, 174 [181]; 38, 398 [402]; 64, 46 [59 f.]), weil das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nach seinem Gewährleistungsinhalt eine (drohende) politische Verfolgung, die durch selbstgeschaffene Nachfluchttatbestände hervorgerufen wird, grundsätzlich nicht umfaßt.
  • BVerfG, 25.02.1981 - 1 BvR 413/80

    Rechtsschutz im Asylverfahren

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Um Sinngehalt und Tragweite der Grundrechtsbestimmungen und anderen Garantienormen, denen oft eine lapidare Sprachgestalt eigen ist, richtig zu erfassen, ist jedoch der Blick auf das rechtliche und historische Umfeld der Entstehung der Verfassungsnorm sowie auf ihre Zielrichtung erforderlich, wie sie sich in den Beratungen darstellte und wie sie schließlich im Normzusammenhang ihren Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerfGE 74, 51 [57]; 74, 102 [116]).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Hieraus kann sich für den Beschwerdeführer ein Nachfluchttatbestand ergeben (vgl. BVerfGE 74, 51 ).

    Dabei ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung, ob der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgang als asylrechtserheblicher objektiver oder als für ein Abschiebungshindernis nach § 51 AuslG bedeutsamer subjektiver Nachfluchtgrund (vgl. BVerfGE 74, 51 ) zu werten wäre.

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Hierzu muß vielmehr festgestellt werden, was insgesamt als Sinn und Zweck der normativen Festlegung, die mit der gegebenen Formulierung zum Ausdruck gebracht wird, gemeint war und ist, wobei insbesondere die Regelungstradition und die Entstehungsgeschichte des Grundrechts in die Betrachtung einzubeziehen sind (vgl. BVerfGE 74, 51 [57]).

    Es muß der humanitären Intention entnommen werden, die das Asylrecht trägt, demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet (vgl. BVerfGE 74, 51 [64] und allgemein BVerfGE 54, 341 [357]; 76, 143 [158 ff., 163 f.]).

    Geht man aber davon aus, daß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG dasjenige zum Rechtsanspruch erheben wollte, was seinerzeit im Völkerrecht als Asyl oder Asylgewährung begriffen wurde (vgl. BVerfGE 74, 51 [57, 63]; 76, 143 [156 f.]), so ist das Grundrecht auf Asyl nach dem Grundgesetz, wenn dafür keine besonderen Anhaltspunkte vorliegen, jedenfalls nicht großzügiger auszulegen als das Flüchtlingsvölkerrecht nach der Genfer Konvention.

    Das Asylrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG beruht, wie der Senat hervorgehoben hat, auf dem Zufluchtgedanken, mithin auf dem Kausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - Asyl (vgl. BVerfGE 74, 51 [60]).

    b) Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von Nachfluchttatbeständen, die nach Maßgabe der Entscheidung vom 26. November 1986 (BVerfGE 74, 51 [64 ff.]) beachtlich sind, politische Verfolgung droht.

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