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   BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86   

Volltextveröffentlichungen

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    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Obernburg, 30.07.1985 - X 12/85
  • LG Aschaffenburg, 13.11.1985 - T 180/85
  • BayObLG, 14.01.1986 - BReg. 1 Z 99/85
  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 75, 201
  • NJW 1988, 125
  • MDR 1987, 813
  • FamRZ 1987, 786
  • FamRZ 1989, 1047
  • FamRZ 1990, 487



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Wird zitiert von ... (128)  

  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88  

    Sorgerechtsprozeß

    Ein Kind darf aus einer Pflegefamilie herausgenommen und in eine vorgesehene Adoptivfamilie übergeführt werden (Adoptionspflege), auch wenn psychische Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung nicht schlechthin ausgeschlossen werden können (Fortentwicklung von BVerfGE 75, 201).

    Einen so hohen Grad der Gewißheit habe das Bundesverfassungsgericht nur dann verlangt, wenn mit dem Herausgabeverlangen lediglich ein Wechsel der Pflegeeltern bezweckt werde (vgl. BVerfGE 75, 201).

    Entgegen dieser Auffassung müsse nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. April 1987 (BVerfGE 75, 201) bei dem vorliegenden Sachverhalt die Gefährdung des Kindeswohls mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen sein.

    Dies gilt auch uneingeschränkt für Verfahren, die vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht werden (vgl. BVerfGE 75, 201 [215] m.w.N.).

    An die Verfassungsmäßigkeit eines solchen Eingriffs sind daher strenge Anforderungen zu stellen: Neben der Frage, ob die angegriffenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen, können auch einzelne Auslegungsfehler nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 75, 201 [221 f.] m.w.N.).

    Dieser Idealzustand ist aber nicht immer gegeben; er liegt insbesondere dann nicht vor, wenn Kinder in einer Pflegefamilie aufwachsen (vgl. BVerfGE 75, 201 [219]), und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen sie ihre Eltern entbehren müssen.

    a) Wenn mit der Herausnahme des Kindes aus der bisherigen Pflegefamilie nicht die Zusammenführung der Ursprungsfamilie, sondern ein Wechsel der Pflegeeltern bezweckt wird, liegt nur dann keine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vor, wenn mit hinreichender Sicherheit eine Gefährdung des Kindeswohles ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerfGE 75, 201).

  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92  

    Unterhaltsverzichtsvertrag

    Diese den Eltern zuvörderst zugewiesene Verantwortung hat dem Kindeswohl zu dienen, ist also ein Grundrecht im Interesse des Kindes (vgl. BVerfGE 59, 360 ; 75, 201 ).
  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96  

    Biologischer Vater

    Das Elternrecht basiert auf dieser Zuordnung, durch die es zugleich seine Ausrichtung erfährt: Es ist ein Recht, das jedem Elternteil zusteht, aber mit dem gleichwertigen Recht des anderen Elternteils korrespondiert (vgl. BVerfGE 99, 145 ), und das sich auf das Kind bezieht, zu dessen Wohl es auszuüben ist (vgl. BVerfGE 75, 201 ).

    Wenn aber das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG Rechte nur zusammen mit Pflichten vermittelt, kann auch Inhaber dieses Rechts nur sein, wer zugleich die Elternverantwortung trägt, unabhängig davon, ob sich die Elternschaft allein auf Abstammung oder auf Rechtszuweisung gründet (vgl. BVerfGE 56, 363 ; 75, 201 ; 79, 203 ; 80, 286 ).

    Die Trennung eines Kindes von einer bisherigen elterlichen Bezugsperson nimmt ihm ein wichtiges Stück Orientierung und berührt seine Selbstsicherheit und Selbstgewissheit (vgl. Goldstein/Freud/Solnit, Jenseits des Kindeswohls, 1974/1991, S. 33 ff.; BVerfGE 75, 201 ).

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