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   BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 1113/85   

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https://dejure.org/1987,206
BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 1113/85 (https://dejure.org/1987,206)
BVerfG, Entscheidung vom 05.05.1987 - 1 BvR 1113/85 (https://dejure.org/1987,206)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Mai 1987 - 1 BvR 1113/85 (https://dejure.org/1987,206)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Sachverständiger

  • openjur.de

    Sachverständiger

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsbeschwerde; Unverletzlichkeit der Wohnung; Sachverständigungsbesichtigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Betreten von Wohnungen durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schutz der Wohnung - Sachverständiger - Ortsbesichtigung - Zwangsvollstreckung - Zivilprozeß - Vorherige Anhörung - Wohnungsinhaber - Zivilprozeß zwischen Dritten

  • Entscheidungssammlung Denkmalrecht PDF, S. 305 (Leitsatz)

    Teil einer Urteilssammlung im PDF-Format

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 75, 318
  • NJW 1987, 2500
  • MDR 1987, 903
  • DVBl 1987, 1062
 
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Wird zitiert von ... (92)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 994/76

    Zwangsvollstreckung I

    Auszug aus BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 1113/85
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß Art. 13 GG auf das behördliche Betreten und Besichtigen von Wohnungen anzuwenden ist (BVerfGE 32, 54), und ferner, daß er auch der gewaltsamen Öffnung und der Durchsuchung von Wohnräumen im Zusammenhang mit zivilprozessualen Vollstreckungsmaßnahmen (§ 758 ZPO) verfassungsrechtliche Grenzen zieht (BVerfGE 51, 97).

    Wie das Bundesverfassungsgericht in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwGE 28, 285 [287 ff.]; 47, 31 [37]) schon mehrfach ausgesprochen hat (vgl. BVerfGE 32, 54 [73]; 51, 97 [106 f.]), ist für diese das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts kennzeichnend; es soll etwas aufgespürt werden, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht herausgeben oder offenlegen will.

    a) Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung steht in nahem Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot unbedingter Achtung der Privatsphäre des Bürgers (vgl. BVerfGE 32, 54 [73]; 51, 97 [107]).

    Dem Einzelnen soll das Recht "in Ruhe gelassen zu werden" (BVerfGE 27, 1 [6]), gerade in seinen Wohnräumen gesichert werden (vgl. BVerfGE 32, 54 [75]; 51, 97 [107]).

    Das gilt jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Eingriff später nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann und in denen eine Vereitelung des Vollstreckungszweckes (vgl. dazu BVerfGE 51, 97 [111]) nicht zu befürchten ist.

  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 1113/85
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß Art. 13 GG auf das behördliche Betreten und Besichtigen von Wohnungen anzuwenden ist (BVerfGE 32, 54), und ferner, daß er auch der gewaltsamen Öffnung und der Durchsuchung von Wohnräumen im Zusammenhang mit zivilprozessualen Vollstreckungsmaßnahmen (§ 758 ZPO) verfassungsrechtliche Grenzen zieht (BVerfGE 51, 97).

    Wie das Bundesverfassungsgericht in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwGE 28, 285 [287 ff.]; 47, 31 [37]) schon mehrfach ausgesprochen hat (vgl. BVerfGE 32, 54 [73]; 51, 97 [106 f.]), ist für diese das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts kennzeichnend; es soll etwas aufgespürt werden, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht herausgeben oder offenlegen will.

    a) Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung steht in nahem Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot unbedingter Achtung der Privatsphäre des Bürgers (vgl. BVerfGE 32, 54 [73]; 51, 97 [107]).

    Dem Einzelnen soll das Recht "in Ruhe gelassen zu werden" (BVerfGE 27, 1 [6]), gerade in seinen Wohnräumen gesichert werden (vgl. BVerfGE 32, 54 [75]; 51, 97 [107]).

  • BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63

    Klagestop Kriegsfolgen

    Auszug aus BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 1113/85
    Der Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 33, 247 [258] m.w.N.) führt jedenfalls dann zu keiner anderen Beurteilung, wenn es einer weiteren Klärung des Sachverhalts nicht bedarf, wenn die im vorläufigen und im Hauptsacheverfahren zu entscheidenden Rechtsfragen identisch sind und wenn deshalb nicht damit gerechnet werden kann, daß ein Hauptsacheverfahren die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts entbehrlich machen könnte (vgl. BVerfGE 42, 163 [167 f.]; 51, 130 [138 ff.]).

    Dagegen hat das Bundesverfassungsgericht in Fällen, in denen sich die Hauptsache nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde erledigt hatte, das Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses unter anderem dann bejaht, wenn andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterblieben wäre und der gerügte Eingriff ein besonders bedeutsames Grundrecht betraf (vgl. BVerfGE 33, 247 [257] m.w.N.).

    Das wäre aber mit der Funktion der Verfassungsbeschwerde, neben dem Schutz individueller Grundrechte auch das objektive Verfassungsrecht zu wahren und seiner Auslegung und Fortbildung zu dienen (vgl. BVerfGE 33, 247 [259]; 51, 130 [139]), nicht zu vereinbaren.

  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 1460/78

    Ausbildungskapazität

    Auszug aus BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 1113/85
    Der Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 33, 247 [258] m.w.N.) führt jedenfalls dann zu keiner anderen Beurteilung, wenn es einer weiteren Klärung des Sachverhalts nicht bedarf, wenn die im vorläufigen und im Hauptsacheverfahren zu entscheidenden Rechtsfragen identisch sind und wenn deshalb nicht damit gerechnet werden kann, daß ein Hauptsacheverfahren die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts entbehrlich machen könnte (vgl. BVerfGE 42, 163 [167 f.]; 51, 130 [138 ff.]).

    Das wäre aber mit der Funktion der Verfassungsbeschwerde, neben dem Schutz individueller Grundrechte auch das objektive Verfassungsrecht zu wahren und seiner Auslegung und Fortbildung zu dienen (vgl. BVerfGE 33, 247 [259]; 51, 130 [139]), nicht zu vereinbaren.

  • BVerwG, 12.12.1967 - I C 112.64
    Auszug aus BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 1113/85
    Wie das Bundesverfassungsgericht in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwGE 28, 285 [287 ff.]; 47, 31 [37]) schon mehrfach ausgesprochen hat (vgl. BVerfGE 32, 54 [73]; 51, 97 [106 f.]), ist für diese das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts kennzeichnend; es soll etwas aufgespürt werden, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht herausgeben oder offenlegen will.
  • BVerwG, 06.09.1974 - I C 17.73

    Studentenwohnheim - Art. 13 Abs. 2, Abs. 3 GG

    Auszug aus BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 1113/85
    Wie das Bundesverfassungsgericht in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwGE 28, 285 [287 ff.]; 47, 31 [37]) schon mehrfach ausgesprochen hat (vgl. BVerfGE 32, 54 [73]; 51, 97 [106 f.]), ist für diese das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts kennzeichnend; es soll etwas aufgespürt werden, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht herausgeben oder offenlegen will.
  • BVerfG, 16.07.1969 - 1 BvL 19/63

    Mikrozensus

    Auszug aus BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 1113/85
    Dem Einzelnen soll das Recht "in Ruhe gelassen zu werden" (BVerfGE 27, 1 [6]), gerade in seinen Wohnräumen gesichert werden (vgl. BVerfGE 32, 54 [75]; 51, 97 [107]).
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72

    Herabsetzende Werturteile

    Auszug aus BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 1113/85
    Der Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 33, 247 [258] m.w.N.) führt jedenfalls dann zu keiner anderen Beurteilung, wenn es einer weiteren Klärung des Sachverhalts nicht bedarf, wenn die im vorläufigen und im Hauptsacheverfahren zu entscheidenden Rechtsfragen identisch sind und wenn deshalb nicht damit gerechnet werden kann, daß ein Hauptsacheverfahren die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts entbehrlich machen könnte (vgl. BVerfGE 42, 163 [167 f.]; 51, 130 [138 ff.]).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Dem Einzelnen soll das Recht, in Ruhe gelassen zu werden, gerade in seinen Wohnräumen gesichert sein (vgl. BVerfGE 75, 318 ; siehe auch BVerfGE 51, 97 ).
  • BGH, 18.07.2012 - VIII ZR 337/11

    Zur Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Stromlieferungsverträgen

    Denn das Bundesverfassungsgericht hat es wegen des engen Zusammenhangs zwischen dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und dem verfassungsrechtlichen Gebot unbedingter Achtung der Privatsphäre des Bürgers für erforderlich erachtet, dass dem Betroffenen in dem dort entschiedenen Fall vor Durchführung von Messungen in seiner Wohnung ausreichendes rechtliches Gehör gewährt wird und er zudem Gelegenheit hat, andere, ihn weniger belastende Modalitäten der Durchführung des Betretungsrechts anzubieten (BVerfGE 75, 318, 328 f.).
  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 916/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung

    Dem Einzelnen soll das Recht, "in Ruhe gelassen zu werden', gerade in seinen Wohnräumen gesichert sein (vgl. BVerfGE 51, 97 ; 75, 318 ; 109, 279 ).
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