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   BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvR 826/83   

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BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvR 826/83 (https://dejure.org/1987,38)
BVerfG, Entscheidung vom 23.06.1987 - 2 BvR 826/83 (https://dejure.org/1987,38)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Juni 1987 - 2 BvR 826/83 (https://dejure.org/1987,38)
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Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen

§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, § 47 VwGO;

§ 93 Abs. 3 BVerfGG, Jahresfrist

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen

  • openjur.de

    Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 28 Abs. 2 Satz 1; NdsRaumordnungsG §§ 4 5
    Subsidiarität der Kommunalverfassungsbeschwerde - Vorrang des landesrechtlichen Normenkontrollverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 76, 107
  • NVwZ 1988, 47
  • DVBl 1988, 41
  • DÖV 1988, 122
 
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Wird zitiert von ... (276)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 07.10.1980 - 2 BvR 584/76

    Flugplatz Memmingen

    Auszug aus BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvR 826/83
    Die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie erlaubt eine derartige Sonderbelastung einzelner Gemeinden nur, wenn sie durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht erfordert wird (Anschluß BVerfGE 56, 298 [314]).

    Der Gesetzgeber dürfe die Exekutive ermächtigen, ausnahmsweise und in räumlich streng abgegrenzten Gebieten die Planungshoheit einzelner Gemeinden einzuschränken (vgl. BVerfGE 56, 298 [312 f.]).

    Diese zählt zum Umkreis der Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises der Gemeinde (vgl. BVerfGE 50, 195 [201]); als hoheitliche Befugnis unterfällt die Bauleitplanung dem Schutzbereich der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 56, 298 [310, 317 f.]), unabhängig davon, ob und inwieweit sie auch zum unantastbaren Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung gehört (offengelassen in BVerfGE 56, 298 [312 f.]).

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht für Rechtsverordnungen bereits ausgesprochen (BVerfGE 26, 228 [237]; 56, 298 [309]).

    Ob und inwieweit die Planungshoheit zum unantastbaren Kernbereich kommunaler Selbstverwaltung gehört, ist in der Literatur umstritten; der Senat hat dies in seiner Entscheidung vom 7. Oktober 1980 offengelassen (BVerfGE 56, 298 [312 f.] m. w. N.).

    Auf diesem Hintergrund hat der Senat entschieden, daß ein allgemeiner Eingriff in die kommunale Planungshoheit nicht vorliegt, wenn ein Gesetz den Verordnungsgeber nur ausnahmsweise zu Einschränkungen der Planungshoheit einzelner Gemeinden in räumlich klar abgegrenzten Gebieten ermächtigt (vgl. BVerfGE 56, 298 [313]).

    Die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie erlaubt mithin eine Einschränkung der Planungshoheit einzelner Gemeinden nur, wenn und soweit diese durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht erfordert werden (vgl. BVerfGE 26, 228 [241, 244 f.]; 56, 298 [313 f.]).

    Insbesondere bleibt Raum für eine Abwägung im Einzelfall (vgl. BVerfGE 56, 298 [315 f.]; OVG Lüneburg, ZfBR 1986, S. 287); erst im Einzelfall muß sich erweisen, ob dem jeweiligen Raumordnungsbelang auch angesichts der prinzipiellen gemeindlichen Autonomie zu Recht der Vorrang vor dieser eingeräumt worden ist (vgl. unten 3.).

    Es kommt also auch und gerade hier darauf an, ob überörtliche Interessen von höherem Gewicht den Eingriff auch im Einzelfall erfordern (vgl. BVerfGE 56, 298 [314]).

    Nur unter diesen Einschränkungen kann es schließlich die Regelung im Ergebnis daraufhin überprüfen, ob sie das Willkürverbot beachtet und verhältnismäßig ist, insbesondere der Bedeutung der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 50, 195 [202]; 56, 298 [319 ff.]).

    Diese Pflicht ist Ausfluß der Selbstverwaltungsgarantie wie des Rechtsstaatsgebotes (BVerfGE 50, 195 [202 f.]; 56, 298 [320 ff.]).

  • BVerfG, 24.06.1969 - 2 BvR 446/64

    Sorsum

    Auszug aus BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvR 826/83
    Dies ist für Rechtsverordnungen bereits in den Entscheidungen BVerfGE 26, 228 (236); 56, 298 (309); 71, 25 (34) ausdrücklich ausgesprochen worden.

    Es gilt gleichermaßen auch für alle anderen Arten vom Staat erlassener Rechtsnormen, weil auch bei ihnen der maßgebliche Gesichtspunkt zutrifft, daß andernfalls eine mit der Rechtsschutzfunktion der Kommunalverfassungsbeschwerde unvereinbare Lücke entstünde (vgl. BVerfGE 26, 228 [236]).

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht für Rechtsverordnungen bereits ausgesprochen (BVerfGE 26, 228 [237]; 56, 298 [309]).

    Die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie erlaubt mithin eine Einschränkung der Planungshoheit einzelner Gemeinden nur, wenn und soweit diese durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht erfordert werden (vgl. BVerfGE 26, 228 [241, 244 f.]; 56, 298 [313 f.]).

  • BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 6/76

    Rheda-Wiedenbrück

    Auszug aus BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvR 826/83
    Diese zählt zum Umkreis der Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises der Gemeinde (vgl. BVerfGE 50, 195 [201]); als hoheitliche Befugnis unterfällt die Bauleitplanung dem Schutzbereich der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 56, 298 [310, 317 f.]), unabhängig davon, ob und inwieweit sie auch zum unantastbaren Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung gehört (offengelassen in BVerfGE 56, 298 [312 f.]).

    Nur unter diesen Einschränkungen kann es schließlich die Regelung im Ergebnis daraufhin überprüfen, ob sie das Willkürverbot beachtet und verhältnismäßig ist, insbesondere der Bedeutung der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 50, 195 [202]; 56, 298 [319 ff.]).

    Diese Pflicht ist Ausfluß der Selbstverwaltungsgarantie wie des Rechtsstaatsgebotes (BVerfGE 50, 195 [202 f.]; 56, 298 [320 ff.]).

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82

    Kommunalverfassungsbeschwerden

    Auszug aus BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvR 826/83
    Das Erfordernis des unmittelbaren Betroffenseins ist bei der Kommunalverfassungsbeschwerde zwar insofern abzuschwächen, als die Gemeinde nicht darauf verwiesen werden kann, zunächst Vollziehungsakte, die der Umsetzung oder sonstigen Konkretisierung der Rechtsnorm dienen, abzuwarten und gegen diese im Verwaltungsrechtsweg vorzugehen; denn solche Akte könnte die Kommune nicht mehr mit der Kommunalverfassungsbeschwerde angreifen, weil diese nur als Rechtssatzverfassungsbeschwerde zulässig ist (vgl. BVerfGE 71, 25 [35 f.]).

    Ob hingegen eine weitere Umsetzung durch Einzelakte noch aussteht, bedarf keiner Prüfung; denn ein solcher Gesichtspunkt könnte der Zulässigkeit der Kommunalverfassungsbeschwerde nicht entgegengehalten werden (vgl. oben I. und BVerfGE 71, 25 [35 f.]).

    Schließlich ist die Kommunalverfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG und § 91 Satz 1 BVerfGG auch deshalb dann zulässig, weil mit ihr ein Sachverhalt dargetan wird, aufgrund dessen der Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 GG betroffen sein könnte (vgl. BVerfGE 71, 25 [36 f.]).

  • BVerfG, 12.01.1982 - 2 BvR 113/81

    Söhlde

    Auszug aus BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvR 826/83
    Nach Art. 42 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung und § 13 des niedersächsischen Gesetzes über den Staatsgerichtshof kann eine Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung beim Staatsgerichtshof nicht erhoben werden (vgl. BVerfGE 59, 216 [225]).
  • BVerfG, 13.05.1953 - 1 BvR 93/52

    Voraussetzungen für die Rechtssatzverfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvR 826/83
    Die Anwendbarkeit des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG kann nur bei Rechtssatzverfassungsbeschwerden gegen förmliche Gesetze - im Hinblick darauf, daß für die prinzipale Kontrolle förmlicher Gesetze die Verfassungsgerichte ausschließlich zuständig sind - grundsätzlich verneint werden (vgl. hierzu BVerfGE 2, 292 [295]; 3, 34 [36]; vgl. auch BVerfGE 15, 126 [132]; 49, 1 [10]).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 2 BvR 397/82

    Hamburger Bebauungsplangesetze - § 188 Abs. 2 BBauG (jetzt § 246 Abs. 2 BauGB),

    Auszug aus BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvR 826/83
    Daß ein solcher Rechtsweg zunächst erschöpft werden muß, hat das Bundesverfassungsgericht bereits ausgesprochen (vgl. BVerfGE 70, 35 [53 f.]; vgl. auch BVerf- GE 71, 305 [335 f.]).
  • BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 128/84

    Verwaltungsgerichtliche Normnenkrontrolle, landesrechtliche Popularklage und

    Auszug aus BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvR 826/83
    Diese Bindungswirkung gilt nicht absolut; sie hindert das Bundesverfassungsgericht nicht, die Rechtsnorm noch seinerseits wegen Unvereinbarkeit mit Bundes- (verfassungs) recht für verfassungswidrig und nichtig zu erklären (vgl. BVerfGE 69, 112 [116 ff., insbes. 118]).
  • BVerfG, 01.08.1953 - 1 BvR 459/52

    Aussetzung des Gesetzesvollzugs

    Auszug aus BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvR 826/83
    Die Anwendbarkeit des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG kann nur bei Rechtssatzverfassungsbeschwerden gegen förmliche Gesetze - im Hinblick darauf, daß für die prinzipale Kontrolle förmlicher Gesetze die Verfassungsgerichte ausschließlich zuständig sind - grundsätzlich verneint werden (vgl. hierzu BVerfGE 2, 292 [295]; 3, 34 [36]; vgl. auch BVerfGE 15, 126 [132]; 49, 1 [10]).
  • BVerfG, 10.12.1974 - 2 BvK 1/73

    Magistratsverfassung Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvR 826/83
    Hiernach darf der Wesensgehalt der gemeindlichen Selbstverwaltung durch den Gesetzgeber nicht ausgehöhlt werden (BVerfGE 1, 167 [174 f.]; 38, 258 [278 f.]).
  • BVerfG, 20.06.1978 - 2 BvR 314/77

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 14.11.1962 - 1 BvR 987/58

    Staatsbankrott

  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvR 267/51

    Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden

  • BVerwG, 19.01.1984 - 3 C 88.82

    Bindungswirkung einer Normenkontrollentscheidung des Oberverwaltungsgerichts über

  • BVerfG, 12.07.1960 - 2 BvR 373/60

    Wählervereinigung

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 296/57

    Fristbeginn zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde bei gerichtlichen

  • BVerfG, 07.05.1968 - 1 BvR 420/64

    Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsvorschriften für Wertpapiere

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Zwar richten sich die Verfassungsbeschwerden nicht gegen diese Gerichtsurteile; denn die Kommunalverfassungsbeschwerde ist nur als Rechtssatzverfassungsbeschwerde möglich (vgl. BVerfGE 76, 107 [113, 115]).

    Da nach Art. 42 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung und § 13 des Niedersächsischen Gesetzes über den Staatsgerichtshof eine Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung bei dem Staatsgerichtshof nicht erhoben werden kann, ist die Kommunalverfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht trotz der Subsidiaritätsklausel des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b letzter Halbsatz GG und des § 91 Satz 2 BVerfGG gegeben (vgl. BVerfGE 59, 216 [225]; 76, 107 [117]).

    Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angegriffene Rechtsnorm auch selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen (vgl. hierzu BVerfGE 71, 25 [34]; 76, 107 [112 f., 116]); denn sie haben unmittelbar durch § 1 Abs. 1 Nds. AG AbfG ihre Zuständigkeit für die Aufgaben der Abfallbeseitigung in ihrem Gebiet verloren.

    Weiterhin haben sie die Verfassungsbeschwerden "wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Art. 28 GG " erhoben; sie legen mit ihnen einen Sachverhalt dar, aufgrund dessen der Schutzbereich dieser Verfassungsnorm betroffen sein könnte (vgl. BVerfGE 71, 25 [36 f.]; 76, 107 [116]).

    a) Die für Kommunalverfassungsbeschwerden nach § 93 Abs. 2 BVerfGG geltende Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten der angegriffenen Rechtsnorm (vgl. BVerfGE 76, 107 [115]) ist mit dem 30. September 1974 abgelaufen.

    Diese Beschwer kann ein auf Rückübertragung im Einzelfall gerichtetes Verwaltungsverfahren nicht beseitigen; das zeigt schon der Umstand, daß eine solche Rückübertragung bei veränderten Umständen ihrerseits wieder zurückgenommen werden kann; sie verleiht keine gesetzliche, nur durch Gesetz wieder aufhebbare Zuständigkeit (vgl. auch BVerfGE 71, 25 [35 f.]; 76, 107 [112 f.]).

    Aus diesem Grunde muß sie so behandelt werden, als hätte die Einleitung dieses Verwaltungsverfahrens den Fristlauf unterbrochen und als hätte die Jahresfrist mit Zustellung des letztinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Urteils am 16. September 1983 erneut zu laufen begonnen (vgl. BVerfGE 76, 107 [115 f.]).

    Zunächst setzt der Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie dem Gesetzgeber eine Grenze; hiernach darf der Wesensgehalt der gemeindlichen Selbstverwaltung nicht ausgehöhlt werden (vgl. BVerfGE 1, 167 [174 f.]; 38, 258 [278 f.]; 76, 107 [118]; st. Rspr.).

    Bei der Bestimmung des Kernbereichs ist in besonderer Weise der geschichtlichen Entwicklung und den verschiedenen Erscheinungsformen der Selbstverwaltung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 59, 216 [226]; 76, 107 [118]; st. Rspr.).

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in

    Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; vgl. auch BVerfGE 76, 107 ; 101, 158 ; anders für das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, BVerfGE 132, 134 ; 137, 34 , für das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, BVerfGE 139, 148 , für die Darlegung der Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG, BVerfGE 140, 65 und für die allgemein an den Gesetzgeber bezüglich einer Sachaufklärung zu stellenden Anforderungen, BVerfGE 143, 246 ).
  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Gemeinden und Gemeindeverbände können sich deshalb gegenüber dem Staat auf dieses Gebot berufen und seine Verletzung vor dem Bundesverfassungsgericht wie vor den Fachgerichten rügen (vgl. BVerfGE 23, 353 ; 26, 228 ; 76, 107 ; 83, 363 ; 137, 108 ; 138, 1 ; Henneke, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl. 2018, Art. 28 Rn. 56).
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