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   BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 362/79   

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BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 362/79 (https://dejure.org/1987,18988)
BVerfG, Entscheidung vom 14.07.1987 - 1 BvR 362/79 (https://dejure.org/1987,18988)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Juli 1987 - 1 BvR 362/79 (https://dejure.org/1987,18988)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung des in den Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts vorgesehenen Werbeverbots

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit der Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts - Berufspflichten - Anwendbarkeit - Generalklausel - Auslegung

Besprechungen u.ä. (2)

  • uni-bielefeld.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Verfassungswidrigkeit des anwaltlichen Werbeverbots (RA Dr. Friedrich Graf von Westphalen; ZIP 1988, 1)

  • anwaltverein.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kleine-Cosacks Sturm auf die Bastille

Papierfundstellen

  • BVerfGE 76, 196
  • NJW 1988, 194
  • ZIP 1987, 1606
  • MDR 1988, 111
  • NStZ 1988, 76
  • AnwBl 1987, 603
 
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Wird zitiert von ... (168)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 362/79
    Als weiterhin anwendbares Hilfsmittel zur Konkretisierung der Generalklausel kann auch das in den Richtlinien niedergelegte und aus § 43 BRAO herleitbare Verbot der gezielten Werbung um Praxis und erst recht der irreführenden Werbung angesehen werden, das als Kern des Werbeverbots seit jeher unangefochten zu den Pflichten der freien Berufe gerechnet worden ist (vgl. BVerfGE 60, 215 (231 f.) - zum Werbeverbot für Steuerberater; 33, 125 (170) und 71, 162 (172 ff.) - zum Werbeverbot für Ärzte; zur Geschichte des anwaltlichen Werbeverbots vgl. BGHSt 26, 131 (133 f.); Prinz, Anwaltswerbung, 1986, S. 84 ff.) und das in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch für Rechtsanwälte wiederholt als verbindlich vorausgesetzt wurde (BVerfGE 36, 212 (219 ff.); 57, 121 (133 f.)).

    Das Verbot standeswidriger Werbung will bei freien Berufen eine Verfälschung des Berufsbildes durch die Verwendung von Werbemethoden verhindern, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind (BVerfGE 33, 125 (170); 60, 215 (232)).

  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 522/78

    Steuerberater

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 362/79
    Als weiterhin anwendbares Hilfsmittel zur Konkretisierung der Generalklausel kann auch das in den Richtlinien niedergelegte und aus § 43 BRAO herleitbare Verbot der gezielten Werbung um Praxis und erst recht der irreführenden Werbung angesehen werden, das als Kern des Werbeverbots seit jeher unangefochten zu den Pflichten der freien Berufe gerechnet worden ist (vgl. BVerfGE 60, 215 (231 f.) - zum Werbeverbot für Steuerberater; 33, 125 (170) und 71, 162 (172 ff.) - zum Werbeverbot für Ärzte; zur Geschichte des anwaltlichen Werbeverbots vgl. BGHSt 26, 131 (133 f.); Prinz, Anwaltswerbung, 1986, S. 84 ff.) und das in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch für Rechtsanwälte wiederholt als verbindlich vorausgesetzt wurde (BVerfGE 36, 212 (219 ff.); 57, 121 (133 f.)).

    Das Verbot standeswidriger Werbung will bei freien Berufen eine Verfälschung des Berufsbildes durch die Verwendung von Werbemethoden verhindern, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind (BVerfGE 33, 125 (170); 60, 215 (232)).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 362/79
    In einem freiheitlichen demokratischen Gemeinwesen, für das die Meinungsfreiheit konstituierend ist (vgl. BVerfGE 7, 198 (208)), kann die grundsätzliche Befugnis zur Information der Öffentlichkeit nicht zu einer Ausnahme reduziert und - wie in den angegriffenen Entscheidungen - auf essentielle, die Öffentlichkeit bewegende Vorfälle oder zur Abwehr drohender Rechtsverletzungen in Konfliktsituationen beschränkt werden.
  • EGMR, 25.03.1985 - 8734/79

    Barthold ./. Deutschland

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 362/79
    Hier lassen sich derartige Informationen wegen der damit verbundenen Werbewirkung allenfalls umgekehrt ausnahmsweise dann beanstanden, wenn für diese Informationen kein oder ein derart geringes öffentliches Interesse erkennbar ist, daß der Werbeeffekt demgegenüber deutlich überwiegt (vgl. auch EGMR , EuGRZ 1985, S. 170).
  • BGH, 12.05.1975 - AnwSt (R) 10/74

    Unzulässige Werbung eines Rechtsanwalts

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 362/79
    Als weiterhin anwendbares Hilfsmittel zur Konkretisierung der Generalklausel kann auch das in den Richtlinien niedergelegte und aus § 43 BRAO herleitbare Verbot der gezielten Werbung um Praxis und erst recht der irreführenden Werbung angesehen werden, das als Kern des Werbeverbots seit jeher unangefochten zu den Pflichten der freien Berufe gerechnet worden ist (vgl. BVerfGE 60, 215 (231 f.) - zum Werbeverbot für Steuerberater; 33, 125 (170) und 71, 162 (172 ff.) - zum Werbeverbot für Ärzte; zur Geschichte des anwaltlichen Werbeverbots vgl. BGHSt 26, 131 (133 f.); Prinz, Anwaltswerbung, 1986, S. 84 ff.) und das in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch für Rechtsanwälte wiederholt als verbindlich vorausgesetzt wurde (BVerfGE 36, 212 (219 ff.); 57, 121 (133 f.)).
  • BVerfG, 28.11.1973 - 1 BvR 13/67

    Verfassungswidrigkeit des Verbots der Führung ordnungsgemäß im Ausland erworbener

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 362/79
    Als weiterhin anwendbares Hilfsmittel zur Konkretisierung der Generalklausel kann auch das in den Richtlinien niedergelegte und aus § 43 BRAO herleitbare Verbot der gezielten Werbung um Praxis und erst recht der irreführenden Werbung angesehen werden, das als Kern des Werbeverbots seit jeher unangefochten zu den Pflichten der freien Berufe gerechnet worden ist (vgl. BVerfGE 60, 215 (231 f.) - zum Werbeverbot für Steuerberater; 33, 125 (170) und 71, 162 (172 ff.) - zum Werbeverbot für Ärzte; zur Geschichte des anwaltlichen Werbeverbots vgl. BGHSt 26, 131 (133 f.); Prinz, Anwaltswerbung, 1986, S. 84 ff.) und das in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch für Rechtsanwälte wiederholt als verbindlich vorausgesetzt wurde (BVerfGE 36, 212 (219 ff.); 57, 121 (133 f.)).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 4/78

    Berufsfreiheit - Vogelschutz - Vereinbarkeit mit Verfassung - Tierpräparator -

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 362/79
    Eingriffe in die freie Berufsausübung erfordern nicht nur eine gesetzliche Grundlage, sondern sind nach ständiger Rechtsprechung nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen, wenn also das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 61, 291 (312) m. w. N.; 71, 162 (173)).
  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82

    Frischzellentherapie

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 362/79
    Eingriffe in die freie Berufsausübung erfordern nicht nur eine gesetzliche Grundlage, sondern sind nach ständiger Rechtsprechung nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen, wenn also das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 61, 291 (312) m. w. N.; 71, 162 (173)).
  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 362/79
    An dieser Beurteilung wird jedoch aus Gründen, die im einzelnen in dem zum Sachlichkeitsgebot ergangenen Beschluß vom heutigen Tage (1 BvR 537/81 und 1 BvR 195/87) dargelegt wurden, nicht mehr festgehalten.
  • BVerfG, 13.05.1981 - 1 BvR 610/77
    Auszug aus BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 362/79
    Als weiterhin anwendbares Hilfsmittel zur Konkretisierung der Generalklausel kann auch das in den Richtlinien niedergelegte und aus § 43 BRAO herleitbare Verbot der gezielten Werbung um Praxis und erst recht der irreführenden Werbung angesehen werden, das als Kern des Werbeverbots seit jeher unangefochten zu den Pflichten der freien Berufe gerechnet worden ist (vgl. BVerfGE 60, 215 (231 f.) - zum Werbeverbot für Steuerberater; 33, 125 (170) und 71, 162 (172 ff.) - zum Werbeverbot für Ärzte; zur Geschichte des anwaltlichen Werbeverbots vgl. BGHSt 26, 131 (133 f.); Prinz, Anwaltswerbung, 1986, S. 84 ff.) und das in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch für Rechtsanwälte wiederholt als verbindlich vorausgesetzt wurde (BVerfGE 36, 212 (219 ff.); 57, 121 (133 f.)).
  • BGH, 26.10.2015 - AnwSt (R) 4/15

    Berufspflichten des Rechtsanwalts: Mitwirkung an Zustellungen von Anwalt zu

    Sie wäre aber vor dem Hintergrund der Entscheidungen des BVerfG zum anwaltlichen Standesrecht aus dem Jahr 1987 (BVerfGE 76, 171; 76, 196) und angesichts dessen, dass § 59b Abs. 2 Nr. 6 Buchst. b BRAO eine solche Regelung für gerichtliche und behördliche Zustellungen trifft, zwingend zu erwarten gewesen (vgl. auch BVerfGE 101, 312, 329).
  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01

    Geldwäsche

    Integrität und Zuverlässigkeit des einzelnen Berufsangehörigen (vgl. BVerfGE 63, 266 ; 87, 287 ; 93, 213 ) sowie das Recht und die Pflicht zur Verschwiegenheit (vgl. BVerfGE 76, 171 ; 76, 196 ) sind die Grundbedingungen dafür, dass dieses Vertrauen entstehen kann.
  • BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 7/09 R

    Vertragsarzt - Gemeinschaftspraxis - keine Tätigkeit in freier Praxis bei Fehlen

    c) Die rückwirkende Aufhebung der Honorarbescheide und die Pflicht zu vollständiger Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Honorare ist für die betroffenen Ärzte auch (im engeren Sinne) verhältnismäßig, da bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist (vgl BVerfGE 76, 196, 207; BVerfGE 85, 248, 259 mwN; BVerfGE 94, 372, 390).
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