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   BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82   

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BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 (https://dejure.org/1987,33)
BVerfG, Entscheidung vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 (https://dejure.org/1987,33)
BVerfG, Entscheidung vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 (https://dejure.org/1987,33)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Beamtenversorgung

  • openjur.de

    Beamtenversorgung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über die Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, und zwar in der Fassung des Artikels 2 § 1 Nr. 7 des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anrechnung - Rente - Beamte - Rentenversicherung

Papierfundstellen

  • BVerfGE 76, 256
  • NJW 1988, 1015 (Ls.)
  • NVwZ 1988, 329
  • DVBl 1988, 191
  • DÖV 1988, 217
 
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Wird zitiert von ... (1103)Neu Zitiert selbst (69)

  • BVerfG, 15.05.1985 - 2 BvL 24/82

    Verfassungsmäßigkeit der Einstellung der Zahlung von Waisengeld nach dem BeamtVG

    Auszug aus BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 17, 337 [350 f.]; 21, 329 [350]; 37, 167 [179]; 55, 207 [239]; 70, 69 [81]), an der der Senat festhält, ist die angemessene Alimentation unabhängig davon zu leisten, ob und inwieweit der Versorgungsempfänger in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln, wie insbesondere aufgrund privatrechtlicher Ansprüche oder aus privatem Vermögen, zu bestreiten.

    Der Gesetzgeber darf sie kürzen, wenn dies im Rahmen des von ihm zu beachtenden Alimentationsgrundsatzes aus sachlichen Gründen gerechtfertigt erscheint (vgl. BVerfGE 8, 1 [12 ff.]; 18, 159 [166 f.]; 70, 69 [79 f.]).

    Unzulässig wäre insbesondere die völlige Entziehung eines rechtswirksam entstandenen Versorgungsanspruchs (vgl. BVerfGE 44, 249 [269 f.]; 70, 69 [81] und auch BVerfGE 16, 94 [118]).

    Sie sollen dem Beamten Rechtssicherheit hinsichtlich der durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Güter gewährleisten und insbesondere verhindern, daß versorgungsberechtigte Beamte in ihrem schutzwürdigen Vertrauen darauf, im Alter standesgemäß versorgt zu sein, enttäuscht werden (vgl. BVerfGE 53, 257 [309]; 55, 372 [396]; 67, 1 [14]; 70, 69 [84]).

    Es muß dem Gesetzgeber daher grundsätzlich möglich sein, Normen, die in erheblichem Umfang an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpfen, zu erlassen und unter Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten mit einer Änderung seines Normenwerks zu reagieren oder durch eine solche Änderung erst bestimmte soziale Gegebenheiten in einem gewissen Sinn zu beeinflussen (vgl. BVerfGE 63, 312 [331], 343 [357]; 70, 69 [84]; 71, 255 [272]; 72, 200 [254]).

    Aus all dem folgt, daß Vorschriften wie Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG grundsätzlich zulässig sein müssen, sich jedoch aus den rechtsstaatlichen Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes bestimmte verfassungsrechtliche Grenzen ergeben können, die der Gesetzgeber zu respektieren hat (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 63, 152 [175]; 67, 1 [14 f.]; 69, 272 [309]; 70, 69 [84]; 72, 175 [196]).

    Der verfassungsrechtlich verbürgte Vertrauensschutz gebietet nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeglicher Enttäuschung seiner Hoffnungen oder Erwartungen betreffend die Dauerhaftigkeit der bestehenden Rechtslage zu bewahren (vgl. BVerfGE 63, 312 [330 f.]; 67, 1 [15]; 68, 287 [307]; 70, 69 [84]; 71, 255 [272]).

    Um die verfassungsrechtlichen Grenzen zu bestimmen, die für ein Gesetz mit tatbestandlicher Rückanknüpfung gelten, ist das Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der geänderten gesetzlichen Regelung unter besonderer Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des beeinträchtigten Besitzstandes, der Schwere des Eingriffs, des Ausmaßes des Vertrauensschadens, des Grundes für das enttäuschte Vertrauen sowie der Art und Weise, auf die da Vertrauen enttäuscht wurde, abzuwägen mit der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das allgemeine Wohl, dem die auf ein gesetzlich geregeltes Dauerverhältnis nachteilig einwirkende Vorschrift dienen soll (vgl. BVerfGE 63, 312 [329]; 64, 87 [104]; 67, 1 [15]; 69, 272 [310]; 70, 69 [84]; 71, 255 [273]).

    Die rückanknüpfende Regelung ist mit der Verfassung vereinbar, wenn das Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen günstigen Rechtslage nicht generell schutzwürdiger erscheint als das öffentliche Interesse an einer Änderung (BVerfGE 70, 69 [84 f.]; 71, 255 [273]).

    Hinzu kommt, daß der Gesetzgeber, wie es für die Einsehbarkeit von Kürzungen wesentlich ist, jedenfalls soweit es sich um die hier in Rede stehende Regelung handelt, nicht nur Sparzwängen gefolgt ist, sondern die gebotenen Einschränkungen dort vorgenommen hat, wo sie aufgrund der gegebenen Verhältnisse aus seiner Sicht am ehesten erträglich und vertretbar erschienen, weil nur schwer verständliche Vergünstigungen vorlagen (vgl. BVerfGE 70, 69 [91 f.], 101 [114]).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82
    Die den Beschwerdeführern zustehenden Rentenansprüche, die grundsätzlich den Schutz des Art. 14 GG genießen (vgl. BVerfGE 53, 257 [289 f.]; 58, 81 [109]; 64, 87 [97]; 70, 101 [110]; 71, 1 [12]), werden durch die Anrechnung weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe entwertet oder sonstwie berührt.

    a) Dieser Feststellung stehen weder die verfassungsrechtliche Schutzwürdigkeit des Rentenanspruchs noch die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. BVerfGE 53, 257 [289 ff.]) für sie sprechenden Gründe entgegen, wie vor allem die Zuordnung des Rentenanspruchs zu einem privaten Rechtsträger, der personale Bezug des Berechtigten zum Rentenanspruch und der Zusammenhang mit einer eigenen Leistung des Berechtigten.

    Ein wesentliches Element des sozialen Ausgleichs stellt ferner der aus Steuermitteln finanzierte Bundeszuschuß zur Rentenversicherung dar (vgl. zum Gesamten BVerfGE 17, 1 [9]; 48, 346 [357 f.]; 53, 257 [290 ff.]; 58, 81 [110, 113]; 70, 101 [111]).

    Auch darin, daß Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln gewährt werden, weil die Beiträge die Kosten der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt nicht voll decken, liegt insoweit eine Abweichung von dem bei privaten Kassen typischerweise geltenden versicherungsmathematischen Äquivalenzprinzip, als diese Zuschüsse nicht zum Ausgleich bestimmter besonderer Belastungen verwendet werden (vgl. zum Gesamten BVerfGE 17, 1 [9]; 51, 1 [27]; 53, 257 [291 f.]; 54, 11 [28]; Gutachten der "Treuarbeit", BTDrucks. 7/5569, Tzn.

    Die für eine private Kasse typischen privatrechtlichen Handlungsformen fehlen bei der Rentenkasse deshalb, weil sie mit den Prinzipien der gesetzlichen Rentenversicherung nicht in Einklang zu bringen sind (vgl. zum Gesamten BVerfGE 39, 302 [313 f.]; 53, 257 [291]; Rüfner, Einführung in das Sozialrecht, 1977, S. 27 ff., 31, 39, 78 f.; 90 ff.; Schulin, Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., 1985, Rdnrn. 45, 48 ff., 55, 398, 410; Jäger, Sozialversicherungsrecht, 9. Aufl., 1981, S. 24, 37).

    Sie sollen dem Beamten Rechtssicherheit hinsichtlich der durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Güter gewährleisten und insbesondere verhindern, daß versorgungsberechtigte Beamte in ihrem schutzwürdigen Vertrauen darauf, im Alter standesgemäß versorgt zu sein, enttäuscht werden (vgl. BVerfGE 53, 257 [309]; 55, 372 [396]; 67, 1 [14]; 70, 69 [84]).

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82
    Die den Beschwerdeführern zustehenden Rentenansprüche, die grundsätzlich den Schutz des Art. 14 GG genießen (vgl. BVerfGE 53, 257 [289 f.]; 58, 81 [109]; 64, 87 [97]; 70, 101 [110]; 71, 1 [12]), werden durch die Anrechnung weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe entwertet oder sonstwie berührt.

    Ein wesentliches Element des sozialen Ausgleichs stellt ferner der aus Steuermitteln finanzierte Bundeszuschuß zur Rentenversicherung dar (vgl. zum Gesamten BVerfGE 17, 1 [9]; 48, 346 [357 f.]; 53, 257 [290 ff.]; 58, 81 [110, 113]; 70, 101 [111]).

    Dazu gehört es auch, daß die aufgrund einer selbständigen Tätigkeit und damit während des Versicherungsverhältnisses erworbenen Rentenansprüche im Rahmen des § 55 BeamtVG ebenso behandelt werden wie die aufgrund einer Arbeitnehmertätigkeit erlangten Rentenansprüche (vgl. zum Vorstehenden auch BVerfGE 58, 81 [123]; 69, 272 [314]; 71, 1 [16 f.]).

    Denn die Versorgungsbezüge unterliegen in Einzelheiten, ebenso wie Rentenansprüche, von Anfang an der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber, der sie - wie unter C II 5 dargelegt - aus sachlichen Gründen und unter Beachtung des Alimentationsprinzips auch herabsetzen kann (siehe zum Gesamten z.B. BVerfGE 58, 81 [122 f.]).

    Gleiches muß auch deshalb gelten, weil in Anwartschaften von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist (vgl. BVerfGE 11, 221 [226]; 22, 241 [253]; 58, 81 [110]; 70, 101 [111]).

    Die Summe der durch Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG erzielten Einsparungen kann weder absolut gesehen noch als Bestandteil der zahlreichen Einzelmaßnahmen, die zusammen die beabsichtigten Gesamteinsparungen erst möglich machen, als so geringfügig angesehen werden, daß sie die beanstandete Einbeziehung der Beschwerdeführer und die durch Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG bedingten verringerten Zahlungen aus öffentlichen Kassen schlechterdings nicht zu rechtfertigen vermöchten (vgl. auch BVerfGE 58, 81 [118 f., 124]; 63, 152 [176]; 65, 116 [126]).

  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82

    Emeritierungsalter

    Auszug aus BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82
    Sie sollen dem Beamten Rechtssicherheit hinsichtlich der durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Güter gewährleisten und insbesondere verhindern, daß versorgungsberechtigte Beamte in ihrem schutzwürdigen Vertrauen darauf, im Alter standesgemäß versorgt zu sein, enttäuscht werden (vgl. BVerfGE 53, 257 [309]; 55, 372 [396]; 67, 1 [14]; 70, 69 [84]).

    Aus all dem folgt, daß Vorschriften wie Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG grundsätzlich zulässig sein müssen, sich jedoch aus den rechtsstaatlichen Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes bestimmte verfassungsrechtliche Grenzen ergeben können, die der Gesetzgeber zu respektieren hat (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 63, 152 [175]; 67, 1 [14 f.]; 69, 272 [309]; 70, 69 [84]; 72, 175 [196]).

    Der verfassungsrechtlich verbürgte Vertrauensschutz gebietet nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeglicher Enttäuschung seiner Hoffnungen oder Erwartungen betreffend die Dauerhaftigkeit der bestehenden Rechtslage zu bewahren (vgl. BVerfGE 63, 312 [330 f.]; 67, 1 [15]; 68, 287 [307]; 70, 69 [84]; 71, 255 [272]).

    Um die verfassungsrechtlichen Grenzen zu bestimmen, die für ein Gesetz mit tatbestandlicher Rückanknüpfung gelten, ist das Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der geänderten gesetzlichen Regelung unter besonderer Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des beeinträchtigten Besitzstandes, der Schwere des Eingriffs, des Ausmaßes des Vertrauensschadens, des Grundes für das enttäuschte Vertrauen sowie der Art und Weise, auf die da Vertrauen enttäuscht wurde, abzuwägen mit der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das allgemeine Wohl, dem die auf ein gesetzlich geregeltes Dauerverhältnis nachteilig einwirkende Vorschrift dienen soll (vgl. BVerfGE 63, 312 [329]; 64, 87 [104]; 67, 1 [15]; 69, 272 [310]; 70, 69 [84]; 71, 255 [273]).

    Der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegt nur, ob der Gesetzgeber bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat (vgl. zum Gesamten BVerfGE 21, 173 [183]; 43, 242 [288 f.]; 51, 356 [368 f.]; 67, 1 [15 f.]).

  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

    Auszug aus BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82
    Ein Teil des Kapitalzuflusses in Form der Rentenzahlung rührt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise also aus dem eigenen Vermögen des Rentenempfängers (vgl. BVerfGE 54, 11, [26, 29]).

    Die Erwerbstätigen erwerben dafür, daß sie die aus dem Erwerbsleben Ausgeschiedenen sichern, einen staatlich garantierten Anspruch gegen die Versichertengemeinschaft, nach Erreichen der Altersgrenze durch die dann Erwerbstätigen ebenfalls versorgt zu werden (vgl. BVerfGE 54, 11 [28]).

    Auch darin, daß Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln gewährt werden, weil die Beiträge die Kosten der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt nicht voll decken, liegt insoweit eine Abweichung von dem bei privaten Kassen typischerweise geltenden versicherungsmathematischen Äquivalenzprinzip, als diese Zuschüsse nicht zum Ausgleich bestimmter besonderer Belastungen verwendet werden (vgl. zum Gesamten BVerfGE 17, 1 [9]; 51, 1 [27]; 53, 257 [291 f.]; 54, 11 [28]; Gutachten der "Treuarbeit", BTDrucks. 7/5569, Tzn.

    Da die Renten - jedenfalls solange die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 54, 11 [34 ff.]) geforderte Korrektur der steuerlichen Begünstigung der Rentner gegenüber den pensionierten Beamten noch nicht erfolgt ist - nur mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657) versteuert werden und damit weitgehend steuerfrei sind, während die Pensionen grundsätzlich der vollen Besteuerung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG unterliegen, stehen Versorgungsberechtigte mit einem zusätzlichen Rentenanspruch im Versorgungsfall regelmäßig besser da als vergleichbare Nur-Beamte.

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82
    Dazu gehört es auch, daß die aufgrund einer selbständigen Tätigkeit und damit während des Versicherungsverhältnisses erworbenen Rentenansprüche im Rahmen des § 55 BeamtVG ebenso behandelt werden wie die aufgrund einer Arbeitnehmertätigkeit erlangten Rentenansprüche (vgl. zum Vorstehenden auch BVerfGE 58, 81 [123]; 69, 272 [314]; 71, 1 [16 f.]).

    Bei wesentlichen und grundlegenden Änderungen von Alterssicherungssystemen, vor allem wenn sie erhebliche Verschlechterungen für die Leistungsempfänger mit sich bringen, gilt dies jedenfalls insoweit, als gewichtige und bedeutende Gründe dafür vorhanden sind (vgl. BVerfGE 24, 220 [230]; 51, 356 [363]; 63, 152 [175]; 69, 272 [309]).

    Aus all dem folgt, daß Vorschriften wie Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG grundsätzlich zulässig sein müssen, sich jedoch aus den rechtsstaatlichen Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes bestimmte verfassungsrechtliche Grenzen ergeben können, die der Gesetzgeber zu respektieren hat (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 63, 152 [175]; 67, 1 [14 f.]; 69, 272 [309]; 70, 69 [84]; 72, 175 [196]).

    Um die verfassungsrechtlichen Grenzen zu bestimmen, die für ein Gesetz mit tatbestandlicher Rückanknüpfung gelten, ist das Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der geänderten gesetzlichen Regelung unter besonderer Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des beeinträchtigten Besitzstandes, der Schwere des Eingriffs, des Ausmaßes des Vertrauensschadens, des Grundes für das enttäuschte Vertrauen sowie der Art und Weise, auf die da Vertrauen enttäuscht wurde, abzuwägen mit der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das allgemeine Wohl, dem die auf ein gesetzlich geregeltes Dauerverhältnis nachteilig einwirkende Vorschrift dienen soll (vgl. BVerfGE 63, 312 [329]; 64, 87 [104]; 67, 1 [15]; 69, 272 [310]; 70, 69 [84]; 71, 255 [273]).

  • BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvL 12/83

    Verfassungsmäßigkeit der Doppelanrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten in der

    Auszug aus BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82
    Die den Beschwerdeführern zustehenden Rentenansprüche, die grundsätzlich den Schutz des Art. 14 GG genießen (vgl. BVerfGE 53, 257 [289 f.]; 58, 81 [109]; 64, 87 [97]; 70, 101 [110]; 71, 1 [12]), werden durch die Anrechnung weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe entwertet oder sonstwie berührt.

    Ein wesentliches Element des sozialen Ausgleichs stellt ferner der aus Steuermitteln finanzierte Bundeszuschuß zur Rentenversicherung dar (vgl. zum Gesamten BVerfGE 17, 1 [9]; 48, 346 [357 f.]; 53, 257 [290 ff.]; 58, 81 [110, 113]; 70, 101 [111]).

    Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Einschränkungen vornehmlich in Bereichen vorgenommen werden, wo nur schwer verständliche Begünstigungen vorgelegen haben (vgl. BVerfGE 70, 101 [114]).

    Gleiches muß auch deshalb gelten, weil in Anwartschaften von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist (vgl. BVerfGE 11, 221 [226]; 22, 241 [253]; 58, 81 [110]; 70, 101 [111]).

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

    Auszug aus BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82
    Ein solcher Fall läge z.B. vor, wenn die rentenbeziehenden Versorgungsempfänger, deren Beamtenverhältnis vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist, im Vergleich zu Dritten schlechter behandelt würden, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die Schlechterstellung rechtfertigen können (st. Rspr.; vgl. z.B. BVerfGE 49, 260 [271]; 55, 72 [88 ff.]; 71, 39 [50, 57 ff.], 146 [154 f.]).

    Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. BVerfGE 51, 295 [300]; 61, 43 [62 f.]; 65, 141 [148]; 71, 39 [52 f.]).

    Er würde nur dann ausnahmsweise dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht hinreichend Rechnung tragen, wenn für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise sonstige, der streitbefangenen Behandlung der Betroffenen entgegenstehende Umstände so bedeutsam wären, daß sie Beachtung finden müßten und die Berücksichtigung des an sich sachgerechten Merkmals des zuletzt tatsächlich innegehabten Amtes ausschlössen (vgl. BVerfGE 23, 229 [240]; 71, 39 [62]).

    Umstände, die für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise so bedeutsam wären, daß sie Beachtung finden müßten, die Berücksichtigung nur der bereits genannten Kriterien ausschlössen und der dargelegten Behandlung der Pflichtversicherung auf Antrag im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG entgegenstünden (vgl. BVerfGE 23, 229 [240]; 71, 39 [62]), sind nicht ersichtlich:.

  • BVerfG, 09.02.1983 - 1 BvL 8/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 1a Satz 3 AVG

    Auszug aus BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82
    Bei wesentlichen und grundlegenden Änderungen von Alterssicherungssystemen, vor allem wenn sie erhebliche Verschlechterungen für die Leistungsempfänger mit sich bringen, gilt dies jedenfalls insoweit, als gewichtige und bedeutende Gründe dafür vorhanden sind (vgl. BVerfGE 24, 220 [230]; 51, 356 [363]; 63, 152 [175]; 69, 272 [309]).

    Aus all dem folgt, daß Vorschriften wie Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG grundsätzlich zulässig sein müssen, sich jedoch aus den rechtsstaatlichen Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes bestimmte verfassungsrechtliche Grenzen ergeben können, die der Gesetzgeber zu respektieren hat (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 63, 152 [175]; 67, 1 [14 f.]; 69, 272 [309]; 70, 69 [84]; 72, 175 [196]).

    Lediglich bei der letztgenannten Personengruppe läßt sich sagen, daß die Betroffenen die Folgen ihres Handelns uneingeschränkt tragen müssen: Wenn sie einerseits die Chance nutzen, durch den Statuswechsel Vorteile aus dem unkoordinierten Nebeneinander zweier Alterssicherungssysteme zu ziehen, dann müssen sie andererseits auch eher als diejenigen, die gezwungenermaßen in ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gewechselt sind, das Risiko hinnehmen, daß jene Vorteile, soweit sie sachlich nicht gerechtfertigt sind, ihnen nicht auf Dauer erhalten bleiben (vgl. auch BVerfGE 63, 152 [176 f.]).

    Die Summe der durch Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG erzielten Einsparungen kann weder absolut gesehen noch als Bestandteil der zahlreichen Einzelmaßnahmen, die zusammen die beabsichtigten Gesamteinsparungen erst möglich machen, als so geringfügig angesehen werden, daß sie die beanstandete Einbeziehung der Beschwerdeführer und die durch Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG bedingten verringerten Zahlungen aus öffentlichen Kassen schlechterdings nicht zu rechtfertigen vermöchten (vgl. auch BVerfGE 58, 81 [118 f., 124]; 63, 152 [176]; 65, 116 [126]).

  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

    Auszug aus BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82
    Es muß dem Gesetzgeber daher grundsätzlich möglich sein, Normen, die in erheblichem Umfang an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpfen, zu erlassen und unter Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten mit einer Änderung seines Normenwerks zu reagieren oder durch eine solche Änderung erst bestimmte soziale Gegebenheiten in einem gewissen Sinn zu beeinflussen (vgl. BVerfGE 63, 312 [331], 343 [357]; 70, 69 [84]; 71, 255 [272]; 72, 200 [254]).

    Der verfassungsrechtlich verbürgte Vertrauensschutz gebietet nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeglicher Enttäuschung seiner Hoffnungen oder Erwartungen betreffend die Dauerhaftigkeit der bestehenden Rechtslage zu bewahren (vgl. BVerfGE 63, 312 [330 f.]; 67, 1 [15]; 68, 287 [307]; 70, 69 [84]; 71, 255 [272]).

    Um die verfassungsrechtlichen Grenzen zu bestimmen, die für ein Gesetz mit tatbestandlicher Rückanknüpfung gelten, ist das Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der geänderten gesetzlichen Regelung unter besonderer Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des beeinträchtigten Besitzstandes, der Schwere des Eingriffs, des Ausmaßes des Vertrauensschadens, des Grundes für das enttäuschte Vertrauen sowie der Art und Weise, auf die da Vertrauen enttäuscht wurde, abzuwägen mit der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das allgemeine Wohl, dem die auf ein gesetzlich geregeltes Dauerverhältnis nachteilig einwirkende Vorschrift dienen soll (vgl. BVerfGE 63, 312 [329]; 64, 87 [104]; 67, 1 [15]; 69, 272 [310]; 70, 69 [84]; 71, 255 [273]).

    Die rückanknüpfende Regelung ist mit der Verfassung vereinbar, wenn das Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen günstigen Rechtslage nicht generell schutzwürdiger erscheint als das öffentliche Interesse an einer Änderung (BVerfGE 70, 69 [84 f.]; 71, 255 [273]).

  • BVerfG, 21.04.1964 - 2 BvR 203/62

    Vordienstzeiten

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60

    Wehrmachtspensionäre

  • BVerfG, 08.03.1983 - 2 BvL 27/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

  • BVerfG, 26.06.1979 - 1 BvL 10/78

    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses freiwilliger Weiterversicherung durch im

  • BVerfG, 07.05.1974 - 2 BvR 276/71

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnungsregelung in § 96 Abs. 3 BDO

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

  • BVerfG, 06.10.1983 - 2 BvL 22/80

    Verfassungsmäßigkeit der Techniker-Zulage für Soldaten

  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

  • BVerfG, 12.03.1975 - 2 BvL 10/74

    Beamtenpension

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 88/69

    Verfassungsmäßigkeit des Ruhens eines Anspruchs auf Altersruhegeld bei Erhalt von

  • BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 10/77

    Verfassungsmäßigkeit der Rückführung des Ortszuschlags nicht

  • BVerfG, 19.03.1968 - 1 BvR 554/65

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Bundesrückerstattungsgesetzes

  • BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78

    Verfassungswidirgkeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG

  • BVerfG, 09.10.1985 - 1 BvL 7/83

    Verfassungswidrigkeit der Bewertung von Ausbildungs-Ausfallzeiten durech das 20.

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

  • BVerfG, 09.06.1975 - 1 BvR 2261/73

    Krankenversicherung

  • BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76

    Öffentlicher Dienst

  • BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 820/79

    Verfassungsmäßigkeit des 21. Rentenanpassungsgesetzes

  • BVerfG, 06.06.1978 - 1 BvR 102/76

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Sozialversicherungsrente für Witwen

  • BVerfG, 20.03.1979 - 1 BvR 111/74

    Rentenversicherung im Ausland

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

  • BVerfG, 07.01.1981 - 2 BvR 401/76

    Richterbesoldung III

  • BVerfG, 09.04.1975 - 2 BvR 879/73

    AOK

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvL 7/62

    Angestelltenversicherung

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvL 1/65

    Zweites Rentenanpassungsgesetz

  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60

    Beförderungsschnitt

  • BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55

    Wartestandsbestimmungen

  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52

    Berufssoldatenverhältnisse

  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 4/69

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 29 WoGG

  • BVerfG, 20.06.1978 - 2 BvR 71/76

    Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung der Gewährung von Wohnungsbauprämien im

  • BVerfG, 13.03.1979 - 2 BvR 72/76

    Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für private Schuldzinsen

  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvL 97/78

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenhaftung trotz Prozeßkostenhilfe bei im

  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvL 8/82

    Verfassungsmäßigkeit des § 77 Abs. 2 BBesG - Dienstzeitprämien

  • BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvL 8/60

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Personenkreis des G 131

  • BVerfG, 13.10.1964 - 2 BvL 15/62

    Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 5 LBG Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 01.06.1965 - 2 BvR 616/63

    Vorrang der verfassungskonformen Auslegung vor ihrer Nichtigerklärung

  • BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 460/80

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des baden-württembergischen Besoldungsrechts

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

  • BVerfG, 11.03.1981 - 2 BvR 441/77

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des 5. Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes

  • BVerfG, 04.02.1981 - 2 BvR 570/76

    Verfassungswidrigkeit der Überleitung herausgehobener Richterämter in das neue

  • BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvL 6/78

    Verfassungswidrigkeit des § 89 Abs. 3 BVG

  • BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 753/68

    Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der

  • BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Liquidationsrechts von Chefärzten

  • BVerfG, 04.10.1983 - 1 BvR 1633/82

    Verfassungswidrigkeit der Residenzpflicht für Patentanwälte

  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Verfassungswidrige Inkompatibilitätsregelungen im Steuerberatungsrecht mangels

  • BVerfG, 21.06.1960 - 1 BvL 10/58

    Verfassungsmäßigkeit der Inhaltsänderung von Anwartschaften aus laufenden

  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 17/58

    Diplomatische Klausel

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 343/66

    Richterbesoldung I

  • BVerfG, 27.06.1974 - 2 BvR 429/72

    Richteramtsbezeichnungen

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52

    Strafvorschriften gegen männliche Homosexualität verstoßen nicht gegen

  • BVerfG, 18.04.1961 - 1 BvR 389/56

    Verfassungsmäßigkeit der Wehrdienstnovelle

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Der Spielraum des Gesetzgebers endet dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfGE 9, 334 ; 55, 72 ; 76, 256 ; 85, 176 ; 101, 275 ; 115, 381 ; 141, 1 ; 145, 106 ).
  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Der Spielraum des Gesetzgebers endet dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfGE 9, 334 ; 55, 72 ; 76, 256 ; 85, 176 ; 101, 275 ; 115, 381 ; 141, 1 ).
  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in

    Der Dienstherr ist gehalten, den Unterhalt der Richter und Staatsanwälte lebenslang - und damit auch nach Eintritt in den Ruhestand - zu garantieren (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ).

    Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ; stRspr).

    Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung liegen (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; stRspr); das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ), soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

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