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   BVerfG, 03.11.1987 - 1 BvR 1257/84, 1 BvR 861/85   

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https://dejure.org/1987,241
BVerfG, 03.11.1987 - 1 BvR 1257/84, 1 BvR 861/85 (https://dejure.org/1987,241)
BVerfG, Entscheidung vom 03.11.1987 - 1 BvR 1257/84, 1 BvR 861/85 (https://dejure.org/1987,241)
BVerfG, Entscheidung vom 03. November 1987 - 1 BvR 1257/84, 1 BvR 861/85 (https://dejure.org/1987,241)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Herrnburger Bericht

  • openjur.de

    Herrnburger Bericht

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Kunstfreiheit bei der Werbung für ein Kunstwerk

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen und Kunstfreiheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kunstfreiheit - Werbung - Kunstwerk - Einschränkung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kunstfreiheit - Werbung - Kunstwerk - Einschränkung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kunstfreiheit; Werbung; Kunstwerk; Einschränkung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kunstfreiheit; Werbung; Kunstwerk; Einschränkung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 77, 240
  • NJW 1988, 325
  • MDR 1988, 284
  • NVwZ 1988, 237 (Ls.)
  • NStZ 1988, 124
  • DVBl 1988, 146
  • ZUM 1988, 193
  • afp 1988, 104
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1987 - 1 BvR 1257/84
    Diese erstreckt sich auch darauf, ob die Auslegung des einfachen Rechts in ihren Einzelheiten grundrechtskonform ist (BVerfGE 67, 213 [223] m.w.N.; zuletzt Beschluß vom 3. Juni 1987 -- 1 BvR 313/85 --, NJW 1987, S. 2661).

    Sie umfaßt auch den "Wirkbereich", in dem der Öffentlichkeit Zugang zu dem Kunstwerk verschafft wird, also seine Darbietung und Verbreitung (vgl. BVerfGE 30, 173 [189]; 36, 321 [331]; 67, 213 [224]).

    Gegen eine solche Abstufung spricht nicht nur, daß, wie das Beispiel des Anachronistischen Zuges zeigt (BVerfGE 67, 213 ff.), bei bestimmten Kunstäußerungen Werk- und Wirkbereich zusammenfallen, die Übergänge zwischen beiden Bereichen vielfach fließend sind, dem Wirkbereich eine je nach Art der Kunstgattung höchst unterschiedliche Bedeutung zukommt und die kunstvermittelnden Handlungen selbst mehr oder weniger Bezug zum Kunstwerk haben können.

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1987 - 1 BvR 1257/84
    Sie umfaßt auch den "Wirkbereich", in dem der Öffentlichkeit Zugang zu dem Kunstwerk verschafft wird, also seine Darbietung und Verbreitung (vgl. BVerfGE 30, 173 [189]; 36, 321 [331]; 67, 213 [224]).

    Diese müssen allerdings ihrerseits wieder im Lichte des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ausgelegt werden, damit ein den Wertvorstellungen des Grundgesetzes entsprechender Ausgleich der widerstreitenden, verfassungsrechtlich geschützten Interessen gefunden werden kann (vgl. grundlegend BVerfGE 30, 173 [191 ff.]).

    Aus dieser Erkenntnis heraus hat das Bundesverfassungsgericht bereits in der "Mephisto"-Entscheidung klargestellt, daß die Kunstfreiheitsgarantie in gleicher Weise den Werkbereich und den Wirkbereich betrifft und beide Bereiche eine unlösbare Einheit bilden (vgl. BVerfGE 30, 173 [189]).

  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85

    Strauß-Karikatur

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1987 - 1 BvR 1257/84
    Diese erstreckt sich auch darauf, ob die Auslegung des einfachen Rechts in ihren Einzelheiten grundrechtskonform ist (BVerfGE 67, 213 [223] m.w.N.; zuletzt Beschluß vom 3. Juni 1987 -- 1 BvR 313/85 --, NJW 1987, S. 2661).

    In Betracht kommen hier die Regelungen über das Verbot von Vereinigungen nach Art. 9 Abs. 2 GG, über das Verbot von Parteien nach Art. 21 Abs. 2 GG und über die Grundrechtsverwirkung nach Art. 18 GG sowie die mit diesen Vorschriften verfolgte Zielsetzung, aber auch die Grundrechte Dritter, die durch die ungehinderte Zulassung der jeweils in Frage stehenden Handlungen und ihre Folgen gefährdet werden könnten (vgl. dazu zuletzt BVerfG, NJW 1987, S. 2661).

  • BGH, 25.04.1979 - 3 StR 89/79

    Verurteilung wegen Verbreitens von Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1987 - 1 BvR 1257/84
    Unabhängig davon hat sich das Landgericht die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung auch dadurch versperrt, daß es unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 25, 133 ff.; 28, 394 ff.) die Kennzeichenverwendung schon deswegen nicht mehr als durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gedeckt ansieht, weil sie dem Schutzzweck des § 86 a StGB zuwiderlaufe.
  • BGH, 14.02.1973 - 3 StR 3/72

    Wiedergabe von Kennzeichen einer verbotenen verfassungswidrigen Organisation auf

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1987 - 1 BvR 1257/84
    Unabhängig davon hat sich das Landgericht die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung auch dadurch versperrt, daß es unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 25, 133 ff.; 28, 394 ff.) die Kennzeichenverwendung schon deswegen nicht mehr als durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gedeckt ansieht, weil sie dem Schutzzweck des § 86 a StGB zuwiderlaufe.
  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvR 712/68

    Schallplatten

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1987 - 1 BvR 1257/84
    Sie umfaßt auch den "Wirkbereich", in dem der Öffentlichkeit Zugang zu dem Kunstwerk verschafft wird, also seine Darbietung und Verbreitung (vgl. BVerfGE 30, 173 [189]; 36, 321 [331]; 67, 213 [224]).
  • BVerwG, 16.07.1954 - I A 23.53

    Freie Deutsche Jugend (FDJ)

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1987 - 1 BvR 1257/84
    Die FDJ ist durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 1954 (BVerwGE 1, 184) nach Art. 9 Abs. 2 GG verboten worden, weil sich ihre Zielrichtung gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet.
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1987 - 1 BvR 1257/84
    Da sich die Beschwerdeführer gegen strafrechtliche Sanktionen von Handlungen wenden, für die sie sich auf die Freiheit der Kunst berufen, kann das Bundesverfassungsgericht seine Überprüfung nicht auf die Frage beschränken, ob die angegriffenen Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von Bedeutung und Tragweite des in Anspruch genommenen Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 [93]).
  • OLG Hamburg, 15.05.2018 - 7 U 34/17

    Erdogan gegen Böhmermann - Verbreitung von Teilen des Schmähgedichts bleiben

    Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte die von ihm vorgetragenen Verse selbst verfasst hat; denn die Kunstfreiheit schützt nicht nur den engeren Werkbereich, sondern auch den Wirkbereich künstlerischer Werke, also die Maßnahmen zu ihrer Verbreitung wie den öffentlichen Vortrag (BVerfG, Beschl. v. 3.11.1987, NJW 1988, S. 325 ff., 325 f.).
  • LG Hamburg, 10.02.2017 - 324 O 402/16

    Erdoğan gegen Böhmermann auch im Hauptsacheverfahren erfolgreich

    Auf die Kunstfreiheit kann sich der Beklagte jedoch trotzdem berufen, da die Kunstfreiheit sowohl den Werkbereich (die künstlerische Betätigung) als auch den Wirkbereich (Darbietung und Verbreitung des Kunstwerkes) umfasst (vgl. BVerfGE 77, 240).
  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97

    Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt

    Hierzu zählt auch die Werbung für das Kunstwerk (vgl. BVerfGE 77, 240, 251 f. m.w.N.).
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