Rechtsprechung
   BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563, 582/85, 974/86 und 1 BvL 3/86   

Hessisches Bildungsurlaubsgesetz

Art. 70, 72, 74 Nr. 12 GG, Restkompetenz der Länder im Bereich der konkurrienden Gesetzgebung

Volltextveröffentlichungen

  • DFR

    Arbeitnehmerweiterbildung

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • ArbG Iserlohn, 21.11.1985 - 4 Ca 1909/85
  • ArbG Marburg, 04.06.1986 - 1 Ca 70/86
  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563, 582/85, 974/86 und 1 BvL 3/86

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 77, 308
  • NJW 1988, 1899
  • MDR 1988, 551
  • NZA 1988, 355



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Wird zitiert von ... (224)  

  • BAG, 01.11.1995 - 5 AZR 273/94  

    Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG

    Der Grundrechtsschutz aus Art. 12 Abs. 1 GG schließt die Abwehr übermäßig belastender und nicht zumutbarer gesetzlicher Auflagen ein (BVerfGE 77, 308, 334).

    Gesetzliche Regelungen der Berufsausübung sind statthaft und bleiben im Rahmen der dem Gesetzgeber durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Regelungsbefugnis, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird (vgl. BVerfGE 68, 155, 171; 71, 183, 196; 72, 26, 31; 77, 308, 332; 81, 156, 188).

    Seine Gestaltungsfreiheit ist in den Fällen noch größer, in denen die Regelung - wie hier - keinen unmittelbar berufsregelnden Charakter hat (vgl. BVerfGE 46, 120, 145; 57, 139, 158; 77, 308, 332; 81, 156, 189).

    Die Entgeltfortzahlungspflicht des § 14 Abs. 1 MuSchG ist auch zur Erreichung des mit dem Gesetz verfolgten Zweckes geeignet und erforderlich (vgl. BVerfGE 77, 308, 332 = AP Nr. 62 zu Art. 12 GG; BVerfGE 85, 226, 234 = AP Nr. 1 zu § 1 SonderUrlG Hessen).

    Der Senat geht davon aus, daß die den Arbeitgebern durch die §§ 11 Abs. 1, 14 Abs. 1 MuSchG auferlegten Lasten erheblich größer sind als die sich aus den Bildungsurlaubsgesetzen der Länder ergebenden, die das Bundesverfassungsgericht als zumutbar angesehen hat (BVerfGE 77, 308, 334 = AP Nr. 62 zu Art. 12 GG, zu C II 2 b der Gründe).

    Es besteht auch eine Verantwortungsbeziehung des Arbeitgebers zum Zweck der Regelung (BVerfGE 77, 308, 337 = AP Nr. 62 zu Art. 12 GG, zu C III 2 der Gründe; BVerfGE 85, 226, 236 = AP Nr. 1 zu § 1 SonderUrlG Hessen, zu C I 2 c bb der Gründe), was die Revision nicht in Abrede stellt.

    Es hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, es könne gerechtfertigt sein, statt dessen den Arbeitgebern als Gesamtheit die Kosten der Entgeltfortzahlung aufzuerlegen (BVerfGE 77, 308, 337; 85, 226, 237 = AP, a.a.O.).

    Diese Voraussetzungen lagen in den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen (BVerfGE 77, 308, 337; 85, 226, 237 = AP, a.a.O.) vor.

    Es genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gleichheitssatzes, wenn die vom Gesetzgeber gewählte Differenzierung auf sachgerechten Erwägungen beruht (BVerfGE 74, 182, 200; 77, 308, 338).

    Bei der gesetzlichen Gestaltung arbeitsvertraglicher Beziehungen können deshalb die abgabenrechtlichen Grundsätze nicht zum Tragen kommen (BVerfGE 55, 274, 304 ff.; 75, 108, 147 f.; 77, 308, 339).

    Im übrigen wird das Vermögen als solches vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten durch Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht geschützt (BVerfGE 65, 196, 209; 70, 219, 230; 77, 308, 339).

    Gleichwohl ist diese Belastung des Arbeitgebers nach Auffassung des Senats noch nicht übermäßig und beeinträchtigt die Vermögensverhältnisse der Arbeitgeber nicht grundlegend (BVerfGE 77, 308, 339 f.).

  • BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96  

     

    Derartige das Arbeitsverhältnis inhaltlich ausgestaltende Geldleistungspflichten sind an der Berufsfreiheit zu messen (vgl. BVerfGE 77, 308 ; 81, 156 ; 85, 226 ).

    Seine Gestaltungsfreiheit ist besonders groß, wenn - wie hier - die angegriffene Regelung keinen unmittelbar berufsregelnden Charakter hat (vgl. BVerfGE 46, 120 ; 77, 308 ), sondern lediglich an bestimmte Kon-stellationen im Arbeitsverhältnis eine berufsunspezifische Kostenlast knüpft.

    Ob und in welchem Umfang die Kosten der erforderlichen finanziellen Absicherung der Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber zu tragen sind, ist keine Frage der Erforderlichkeit, sondern der Zumutbarkeit der gesetzlichen Regelung (vgl. BVerfGE 77, 308 ).

    (3) Die Zuschusspflicht ist auch nicht deshalb unzumutbar, weil es an einer besonderen Verantwortungsbeziehung des Arbeitgebers zur Aufgabe Mutterschutz fehlt (vgl. BVerfGE 77, 308 ; 81, 156 ; 85, 226 ).

    Arbeitnehmer müssen in der Regel zur Existenzsicherung ihre volle Arbeitskraft einsetzen (vgl. BVerfGE 77, 308 ).

    Die vom jeweiligen Arbeitgeber zu tragenden Kosten lassen sich daher dem einzelnen Arbeitsverhältnis zuordnen (vgl. BVerfGE 77, 308 ).

  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04  

    Erfolgshonorare

    Allerdings führt die Verfassungswidrigkeit dieser Vorschriften nicht zu deren Nichtigkeit; denn dem Gesetzgeber stehen für die gebotene Neuregelung mehrere Möglichkeiten zur Verfügung (vgl. BVerfGE 77, 308 <337>; 84, 168 <186 f.>).
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