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   BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86, 2 BvR 1179/86, 2 BvR 1191/86   

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BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86, 2 BvR 1179/86, 2 BvR 1191/86 (https://dejure.org/1987,3)
BVerfG, Entscheidung vom 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86, 2 BvR 1179/86, 2 BvR 1191/86 (https://dejure.org/1987,3)
BVerfG, Entscheidung vom 01. Oktober 1987 - 2 BvR 1178/86, 2 BvR 1179/86, 2 BvR 1191/86 (https://dejure.org/1987,3)
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Neue Heimat

Art. 44 GG i.V.m. § 94 Abs. 1, Abs. 2 StPO, Untersuchungsausschuß des Bundestages, Befugnis zur Beantragung einer Beschlagnahme gegenüber Privaten, Art. 2 Abs. 1, 14, 19 Abs. 3 GG

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Untersuchungsausschuß - Private Unternehmen - Beschlagnahmen - Beweiserheblichkeit

Sonstiges

  • bundestag.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Stellungnahme des Bundesrats

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 77, 1
  • NJW 1987, 770
  • NJW 1988, 890
  • NVwZ 1988, 429 (Ls.)
  • NStZ 1988, 138
  • NStZ 1988, 140
  • StV 1988, 89
  • DVBl 1988, 200
  • DÖV 1988, 1988
 
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Wird zitiert von ... (160)Neu Zitiert selbst (53)

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86
    Übertrage man die verfassungsrechtliche Wertung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 67, 100 [137]) auf die Beschlagnahme gegenüber einem eigene Geheimhaltungsinteressen verfolgenden, aber nicht wie die Bundesregierung rechtsstaatlich gebundenen Privaten, so scheine es erwägenswert, die Wahrung der Geheimhaltungsinteressen gegenüber dem prinzipiell öffentlichen Untersuchungsverfahren in die Verantwortlichkeit des Beschlagnahmeverfahrens und seine Abwicklung zu weisen.

    Die im sogenannten Flick- Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 67, 100 ) geforderte Geheimhaltung betreffe nur die Aktenvorlage durch die Verwaltung an einen Untersuchungsausschuß und lasse sich auf Beweiserhebungen der Untersuchungsausschüsse nicht ohne weiteres übertragen.

    Soweit für einen Untersuchungsausschuß Regelungen gälten, die eine Geheimhaltung in gleichwertiger Weise sicherstellten, wie dies bei der Exekutive der Fall sei, gebe es entgegen den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 67, 100 [138 f.] keinen überzeugenden Grund, nicht den gesamten Ausschuß, sondern nur dessen Vorsitzenden und Stellvertreter zu informieren.

    a) Parlamentarische Untersuchungsausschüsse üben öffentliche Gewalt aus (BVerfGE 67, 100 [142]).

    Sie erstreckt sich innerhalb des Aufgabenbereichs des Bundestages jedenfalls auch auf die Aufklärung von Mißständen im Bereich solcher privater Unternehmen, die aufgrund "gemeinwirtschaftlicher" Zielsetzung ihrer Tätigkeit in erheblichem Umfang aus staatlichen Mitteln gefördert oder steuerlich begünstigt werden und besonderen rechtlichen Bindungen unterliegen; dies gilt jedenfalls insoweit, als hieran ein öffentliches Untersuchungsinteresse von hinreichendem Gewicht besteht (vgl. auch BVerfGE 67, 100 [140]).

    Eingriffe in Grundrechte sind allerdings, abgesehen von den im Grundgesetz ausdrücklich vorgesehenen Schranken (vgl. insbesondere Art. 44 Abs. 2 Satz 2 GG ), nur im Rahmen des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit (vgl. z.B. BVerfGE 32, 54 [72]) zulässig, wobei die Intensität des Grundrechtseingriffs gegen das Gewicht des Untersuchungszwecks und des Beweisthemas abgewogen werden muß (vgl. BVerfGE 67, 100 [143 f.]).

    Ausgenommen sind sowohl Angelegenheiten, an deren parlamentarischer Behandlung kein öffentliches Interesse von hinreichendem Gewicht besteht (vgl. BVerfGE 67, 100 [140]), als auch solche, die entweder nicht zu den Bundesaufgaben gehören (vgl. den Grundsatz des Art. 30 GG ) oder in die ausschließliche Kompetenz anderer Verfassungsorgane fallen (vgl. BVerfGE 67, 100 [139[).

    Diese können insbesondere das Beweiserhebungsrecht einschränken (BVerfGE 67, 100 [142]).

    Die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 14 GG , gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG , verbürgen ihren Trägern Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 [43]; 67, 100 [142 f.]).

    Dieses Recht darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 65, 1 [44]; 67, 100 [143]).

    Das Beweiserhebungsrecht des parlamentarischen Untersuchungsausschusses ( Art. 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GG ) und der grundrechtliche Datenschutz stehen sich auf der Ebene des Verfassungsrechts gegenüber und müssen im konkreten Fall einander so zugeordnet werden, daß beide soweit wie möglich ihre Wirkungen entfalten (BVerfGE 67, 100 [143 f.]).

    Auf Informationen, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist, erstreckt sich das Beweiserhebungsrecht nicht (vgl. BVerfGE 67, 100 [144]).

    Schließlich ist stets zu prüfen, ob nach den Umständen eine öffentliche Beweisaufnahme gerechtfertigt ist oder ob die Grundrechte bestimmte Vorkehrungen parlamentarischer Geheimhaltung erfordern (vgl. BVerfGE 67, 100 [144]).

    Die Möglichkeit zur Geheimhaltung eröffnen Art. 44 Abs. 1 Satz 2 GG , der im Untersuchungsverfahren einen Ausschluß der Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit (vgl. BVerfGE 67, 100 [137]) ohne Festlegung bestimmter Voraussetzungen zuläßt, und Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG , dessen Verweisung auf eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften über den Strafprozeß auch die §§ 171 b, 172 GVG (früher: § 172 GVG ) mitumfaßt (vgl. BVerfGE 67, 100 [134]).

    Sie sind so auszulegen und anzuwenden, daß die sich aus den Grundrechten ergebenden datenschutzrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 65, 1 [41 ff.]; 67, 100 [142 ff.]) gewahrt werden.

    Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Wahrung von Dienstgeheimnissen bei seiner Aufgabenerfüllung hat der Bundestag in detaillierter Weise in der Geheimschutzordnung (sowie in einzelnen Gesetzen) festgelegt (vgl. BVerfGE 67, 100 [135 f.]; 70, 324 [359]).

    aa) Sinn und Zweck des parlamentarischen Untersuchungsverfahrens fordern eine Auslegung des Art. 44 GG dahin, daß mit der Vorschrift die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine wirksame parlamentarische Kontrolle geschaffen werden sollten (vgl. BVerfGE 67, 100 [130]).

    Der Aufklärung des Sachverhalts durch Untersuchungsausschüsse kommt keine geringere Bedeutung zu als der Tatsachenermittlung im Strafverfahren (vgl. BVerfGE 67, 100 [146]).

    Urkunden und andere schriftliche Beweismittel haben gegenüber Zeugenaussagen oft einen höheren Beweiswert, zumal - insbesondere bei Mißstandsenqueten - das Erinnerungsvermögen von Zeugen aus mancherlei Gründen unergiebig werden kann (vgl. BVerfGE 67, 100 [132]).

    Die Vorschrift nimmt ohne Einschränkung auf die Beweiserhebung im Strafprozeß Bezug; sie will damit ersichtlich alle Bestimmungen berücksichtigt wissen, die die strafprozessuale Sachverhaltsaufklärung regeln (vgl. BVerfGE 67, 100 [133]).

    Der Verfassungsausschuß der Weimarer Nationalversammlung nahm die Bezugnahme auf die Vorschriften der Strafprozeßordnung während seiner Beratungen in den Text der Vorschrift (Art. 34 Abs. 3 WRV) auf, um zum Recht der Zeugeneinvernahme, das er mit Art. 34 Abs. 1 WRV als geregelt ansah, das Recht des Zeugniszwanges und der Zeugenvereidigung hinzuzufügen (vgl. BVerfGE 67, 100 [131]).

    Zeugniszwang und Beschlagnahme weisen weder nach ihrer Rechtsnatur noch im Hinblick auf die jeweils betroffenen Grundrechte Unterschiede auf, die es rechtfertigen könnten, jenen dem Untersuchungsausschuß zuzugestehen, diese aber nicht, obwohl gerade schriftliche Unterlagen besonders zuverlässige Beweismittel darstellen können (vgl. BVerfGE 67, 100 [132]).

    Von daher ist jeweils zu prüfen, welche strafprozessualen Vorschriften heranzuziehen und in welchem Umfang sie anzuwenden sind (vgl. BVerfGE 67, 100 [128]).

    Die Maßnahme darf nur soweit in die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 14 GG , gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG , eingreifen, wie es im öffentlichen Interesse geboten ist; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten (vgl. BVerfGE 65, 1 [44]; 67, 100 [143]).

    Die Regierung entscheidet hier in eigener Verantwortung, welche Akten oder Teile davon in sachlichem Zusammenhang mit dem Untersuchungsauftrag stehen, wie ihn der Bundestag formuliert hat (vgl. BVerfGE 67, 100 [134]), obwohl sie nicht neutral wie ein Gericht, sondern selbst betroffen ist.

    Lassen diese Rechtspositionen eine Offenlegung gegenüber sämtlichen Ausschußmitgliedern nicht zu, muß diese auf eine kleine Zahl von Ausschußmitgliedern, gegebenenfalls auf den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter, beschränkt werden (vgl. BVerfGE 67, 100 [138 f.]).

    Lehnt der Ausschuß den erforderlichen Geheimschutz ab, ist der Einblick in die Unterlagen zu versagen (vgl. BVerfGE 67, 100 [137]).

    Das Gericht hat dann zu prüfen, welche Maßnahmen im einzelnen geboten sind (vgl. BVerfGE 67, 100 [142 ff.]), und die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände an den Ausschuß von entsprechenden Ausschußbeschlüssen abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 67, 100 [137]).

    Die vermuteten erheblichen Mißstände im Bereich der Anwendung der für den sozialen Wohnungsbau innerhalb und außerhalb des Steuerrechts bestehenden Subventionsbestimmungen wiesen auf erhebliche volkswirtschaftliche und haushaltsmäßige Auswirkungen hin (vgl. BVerfGE 67, 100 [145]).

    c) Die Untersuchung griff nicht in den ausschließlichen Kompetenzbereich anderer Bundesorgane ein, insbesondere nicht in den "Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung" (vgl. BVerfGE 67, 100 [139]) der Bundesregierung.

    Es ging in Übereinstimmung mit der Auffassung des Untersuchungsausschusses (vgl. BVerfGE 67, 100 [128]) davon aus, auch diese Unterlagen könnten zur Aufklärung im Sinn des von ihm als Grundlage der Beschlagnahme herangezogenen Teils des Untersuchungsauftrags beitragen.

    Daß auch die Vorschriften zur Wahrung von Dienstgeheimnissen keine absolute Sicherheit bieten können, läßt sich dem Bundestag nicht entgegenhalten (vgl. BVerfGE 67, 100 [136]).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86
    Die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 14 GG , gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG , verbürgen ihren Trägern Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 [43]; 67, 100 [142 f.]).

    Dieses Recht darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 65, 1 [44]; 67, 100 [143]).

    Sie sind so auszulegen und anzuwenden, daß die sich aus den Grundrechten ergebenden datenschutzrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 65, 1 [41 ff.]; 67, 100 [142 ff.]) gewahrt werden.

    Die Maßnahme darf nur soweit in die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 14 GG , gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG , eingreifen, wie es im öffentlichen Interesse geboten ist; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten (vgl. BVerfGE 65, 1 [44]; 67, 100 [143]).

    Indem die Gerichte demgegenüber eine Herausgabe der vollständigen Protokolle an den Ausschuß ohne vorherige gerichtliche Durchsicht auf die Beweisbedeutsamkeit anordneten, verletzten sie nicht nur die Beschwerdeführerin zu 1) als unmittelbar von der Beschlagnahme Betroffene, sondern auch die übrigen Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 , Art. 14 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 65, 1 [41 ff.] 67, 100 [142 ff.]).

  • BVerfG, 05.11.1986 - 2 BvR 1178/86

    Bundestag - Untersuchungsausschuß - Geheimhaltung - Beschlagnahme von

    Auszug aus BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86
    Aufgrund mündlicher Verhandlung erließ das Bundesverfassungsgericht am 5. November 1986 eine einstweilige Anordnung (BVerfGE 74, 7 ), wonach vorläufig nur die Teile der beschlagnahmten Aufsichtsratsprotokolle an den Untersuchungsausschuß herauszugeben waren, die nach Maßgabe des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 22. Oktober 1986 in Verbindung mit dem Untersuchungsauftrag und dem Beweisbeschluß 10-6 beweiserheblich sein können.

    Die erforderliche Aussonderung dürfe daher nicht dem Untersuchungsausschuß überlassen werden; vielmehr müsse sie - wie im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 1986 (BVerfGE 74, 7 ) vorgesehen - ein neutraler Dritter (Gericht) vornehmen.

    Das Bundesverfassungsgericht habe im Urteil vom 5. November 1986 (BVerfGE 74, 7 ) einen praktikablen Weg gewiesen, durch den die Gefährdung privater Daten, die mit dem Untersuchungsauftrag eines Ausschusses nichts zu tun hätten, weitgehend vermieden werden könne.

    Die Stellungnahme des Bundesrates (BRDrucks. 597/86, Beschluß) befaßt sich im Blick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 1986 (BVerfGE 74, 7 ) mit dem Zutrittsrecht seiner Mitglieder und ihrer Beauftragten zu den Sitzungen des Untersuchungsausschusses (Art. 43 Abs. 2 Satz 1 GG ).

    1. Mit der Entscheidung über die von den Beschwerdeführern erhobenen Verfassungsbeschwerden erledigt sich die ausdrücklich bis zu diesem Zeitpunkt befristete einstweilige Anordnung vom 5. November 1986 (BVerfGE 74, 7 ).

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    545 bb) Der Grundsatz der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG) erfordert daneben, dass sich alle Akte der Ausübung der Staatsgewalt auf den Willen des Volkes zurückführen lassen (vgl. BVerfGE 38, 258 ; 47, 253 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ; 107, 59 ).

    Erforderlich ist eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 52, 95 ; 77, 1 ; 93, 37 ; 107, 59 ).

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Richter können aufgrund ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer ausschließlichen Bindung an das Gesetz die Rechte des Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren (vgl. BVerfGE 77, 1 ; 103, 142 ; 120, 274 ).
  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Das Grundgesetz geht davon aus, dass Richter aufgrund ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer strikten Unterwerfung unter das Gesetz (Art. 97 GG) die Rechte der Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren können (vgl. BVerfGE 77, 1 ).
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