Rechtsprechung
   BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83   

Unterhaltsleistungen

§ 33a EStG, an Verwaltungsvorschriften orientierte Rechtsprechung

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Unterhaltsleistung ins Ausland

  • hartzkampagne.de

    Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe durch den Gesetzgeber

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der steuerlichen Höchstbetragsregelung für den Abzug von Unterhaltsleistungen

Verfahrensgang

  • FG Hessen, 17.05.1982 - I 86/80
  • BFH, 24.02.1983 - VI B 114/82
  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 78, 214
  • NJW 1989, 666
  • FamRZ 1989, 259 (Ls.)
  • WM 1989, 464
  • DVBl 1989, 94



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Wird zitiert von ... (253)  

  • BVerfG, 11.08.2009 - 2 BvR 941/08  

    Einschränkbarkeit der informationellen Selbstbestimmung

    Eine Verwaltungsvorschrift stellt kein Gesetz im Sinn des Art. 20 Abs. 3 sowie des Art. 97 Abs. 1 GG dar und sind grundsätzlich Gegenstand, nicht Maßstab der richterlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 78, 214, 227).

    Derartige Regelungen, durch die eine vorgesetzte Behörde etwa auf ein einheitliches Verfahren oder eine einheitliche Gesetzesanwendung hinwirkt, stellen kein Gesetz im Sinn des Art. 20 Abs. 3 sowie des Art. 97 Abs. 1 GG dar und sind grundsätzlich Gegenstand, nicht Maßstab der richterlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 78, 214 ).

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07  

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (vgl. BVerfGE 11, 245 ; 78, 214 ; 84, 348 ).
  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03  

    Gleichheit im Vergaberecht

    Der Gesetzgeber befindet in den Regelungen des einfachen Rechts darüber, unter welchen Voraussetzungen dem Bürger ein Recht zustehen und welchen Inhalt es haben soll (vgl. BVerfGE 78, 214 ; 83, 182 ).
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