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   BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 975/83   

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https://dejure.org/1988,1009
BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 975/83 (https://dejure.org/1988,1009)
BVerfG, Entscheidung vom 21.06.1988 - 2 BvR 975/83 (https://dejure.org/1988,1009)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Juni 1988 - 2 BvR 975/83 (https://dejure.org/1988,1009)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde eines kommunalen Mandatsträgers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsstellung - Kommunal - Staatliche Aufgaben - Übertragener Wirkungskreis

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 78, 344
  • NVwZ 1989, 46
  • DVBl 1989, 146
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 602/83

    Nordhorn

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 975/83
    Wie der Senat beschlossen hat, führt eine frühere richterliche Befassung nur dann zum Ausschluß, wenn sie im Ausgangsverfahren erfolgte; demgegenüber ist die Mitwirkung an einer Stellungnahme, die vom Bundesverfassungsgericht im verfassungsrechtlichen Verfahren selbst gemäß § 82 Abs. 4 BVerfGG , § 22 Abs. 3 GOBVerfG eingeholt worden ist, im Rahmen von § 18 BVerfGG unschädlich (BVerfG, Beschluß vom 21. Juni 1988 - 2 BvR 602/83 u. a. -, Umdruck S. 6 ff.).
  • BVerfG, 26.06.1979 - 1 BvL 10/78

    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses freiwilliger Weiterversicherung durch im

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 975/83
    Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat auf Anfrage erklärt, daß er an der in seinen Entscheidungen BVerfGE 51, 356 (361) und 53, 313 (323) geäußerten gegenteiligen Rechtsauffassung nicht festhalte.
  • BGH, 09.05.2006 - 5 StR 453/05

    Verurteilungen wegen Bestechung eines Wuppertaler Stadtrats teilweise aufgehoben

    Die Gemeindevertretung ist im staatsrechtlichen Sinne kein Parlament, sondern Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft (BVerfGE 78, 344, 348).
  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07

    Sperrklausel Kommunalwahlen

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gemeindevertretungen und Kreistage nicht Parlamente im staatsrechtlichen Sinne sind (vgl. BVerfGE 65, 283 ; 78, 344 ; BayVerfGH, Sammlung von Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, des Bayerischen Dienststrafhofs und des Bayerischen Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte, 1952, N.F. Band 5, S. 66 ; Wurzel, Gemeinderat als Parlament?, 1975, S. 170 ff.; Waechter, Kommunalrecht, 3. Aufl. 1997, Rn. 284).
  • VG Karlsruhe, 26.07.2018 - DL 17 K 342/17

    Verletzung der allgemeinen Dienstpflichten eines Beamten; Verweigerung eines

    Ihm wird noch nicht einmal vorgeworfen, dass seine Kritik von den in der Sitzung anwesenden Gemeinderäten, die nicht zu einem Parlament (vgl. BVerfG, Senatsbeschl. v. 21.06.1988 - 2 BvR 975/83 - juris Rn. 16) und nicht zur Öffentlichkeit gehören, sondern Teil der gemeindlichen Verwaltung und damit der Exekutive sind (vgl. § 23 GO), wahrgenommen worden ist bzw. von diesen hätte wahrgenommen werden können.
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