Rechtsprechung
   BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    § 10b EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit der Nichtberücksichtigung von Beiträgen und Spenden an kommunale Wählervereinigungen

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 78, 350
  • NJW 1989, 285
  • WM 1988, 1863
  • DVBl 1989, 147
  • DB 1988, 2609
  • BStBl II 1989, 67
  • NVwZ 1989, 243 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (67)  

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07  

    Grundrecht auf Computerschutz

    Darin liegt eine neue grundrechtliche Beschwer, für welche die Beschwerdefrist neu in Gang gesetzt wird (vgl. BVerfGE 45, 104 ; 78, 350 ; 100, 313 ).
  • BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05  

    Wählervereinigungen

    Liegt ein Gleichheitsverstoß vor, ist in der Regel eine bloße Erklärung der Verfassungswidrigkeit geboten, weil der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit verschiedene Möglichkeiten hat, den Verfassungsverstoß zu beseitigen (BVerfGE 99, 280 ; 105, 73 ; vgl. auch BVerfGE 61, 43 ; 73, 40 ; 78, 350 ).

    Das Recht auf Chancengleichheit gilt nicht nur für den Wahlvorgang gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und den Status sowie die Betätigung politischer Parteien nach Art. 21 GG, sondern auch für die Wahlvorbereitung (vgl.BVerfGE 8, 51 ; 14, 121 ; 47, 198 ), für die Parteienfinanzierung allgemein (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 73, 1 ; 99, 69 ; 111, 382 ) und insbesondere für die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen und Spenden (vgl. BVerfGE 8, 51 ; 24, 300 ; 52, 63 ; 69, 92 ; 78, 350 ) sowie für die Besteuerung von politischen Parteien und konkurrierenden Gruppen oder Personen (vgl. BVerfGE 99, 69 ).

    Diese Grundsätze gelten nicht nur für die politischen Parteien, sondern auch für andere Gruppen oder Bewerber, die mit ihnen in den Wettbewerb um Wählerstimmen treten, mithin auf kommunaler Ebene auch für die örtlich gebundenen Wählervereinigungen (vgl.BVerfGE 78, 350 ; 99, 69 ).

    Wenn der Gesetzgeber diese Unterschiede zu den auf den örtlichen Bereich ausgerichteten und sich nur an Kommunalwahlen beteiligenden Wählervereinigungen zum Anlass nimmt, Parteien und kommunale Wählergruppen in verschiedener Weise steuerlich zu begünstigen, so ist dies in gewissen Grenzen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl.BVerfGE 78, 350 ; 99, 69 ).

    Dem Gesetzgeber stünde es frei, die steuerliche Begünstigung von Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen von entsprechenden Offenlegungspflichten abhängig zu machen (vgl.BVerfGE 78, 350 ).

    Grundsätzlich bleibt es in Fällen gleichheitswidriger Begünstigungen dem Gesetzgeber überlassen, ob er die gleichheitswidrig ausgeschlossene Gruppe in die Begünstigung einbezieht, die Begünstigung insgesamt abschafft oder den Kreis der Begünstigten gänzlich neu definiert (BVerfGE 73, 40 ; vgl. BVerfGE 78, 350 ).

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvL 64/93  

    Kommunale Wählervereinigungen

    Die im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1988 (BVerfGE 78, 350) ergangenen Gesetzesänderungen reichten zur Gleichstellung der unabhängigen Wählergemeinschaften mit den Parteien nicht aus.

    Die bestehende Ungleichheit werde auch durch das Gesetz zur steuerlichen Begünstigung von Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen vom 25. Juli 1988 nicht hinreichend gemildert, das im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1988 (BVerfGE 78, 350) die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden zum Teil auf kommunale Wählervereinigungen erweitert habe.

    Diese Grundsätze gelten nicht nur für die politischen Parteien, sondern auch für andere Gruppen oder Bewerber, die mit ihnen in den Wettbewerb um Wählerstimmen treten, mithin auf kommunaler Ebene auch für die örtlich gebundenen Wählervereinigungen (vgl. BVerfGE 78, 350 ).

    Sie betreffen nicht nur den Wahlvorgang selbst, sondern auch dessen Vorfeld, insbesondere staatliche Finanzierungshilfen zugunsten der politischen Parteien und der mit ihnen auf der kommunalen Ebene konkurrierenden Gruppen (vgl. BVerfGE 78, 350 ).

    Wenn der Gesetzgeber diese Unterschiede zu den auf den örtlichen Bereich ausgerichteten und sich nur an Kommunalwahlen beteiligenden Wählergemeinschaften zum Anlaß nimmt, Parteien und kommunale Wählergruppen in verschiedener Weise steuerlich zu begünstigen, so ist dies in gewissen Grenzen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 78, 350 ).

    Zwar kommt bei einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz eine Nichtigerklärung der betreffenden Normen nicht in Betracht, wenn dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Beseitigung des Gleichheitsverstoßes zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 78, 350 m.w.N.).

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