Rechtsprechung
   BVerfG, 09.03.1988 - 1 BvL 49/86   

Öffentliche Bekanntmachung der Entmündigung

Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Detmold, 28.07.1986 - 15 C 8/83
  • BVerfG, 09.03.1988 - 1 BvL 49/86

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 78, 77
  • NJW 1988, 2031
  • MDR 1988, 749
  • FamRZ 1988, 695
  • WM 1988, 1126
  • Rpfleger 1988, 271



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Wird zitiert von ... (95)  

  • BGH, 23.06.2009 - VI ZR 196/08  

    Lehrerbewertungen im Internet

    Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt sich als Befugnis des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob und wann sowie innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 72, 155, 170 ; 78, 77, 84 ; 115, 166, 188; BVerfG NJW 2008, 822, 826).

    Geschützt ist aber auch das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten, die lediglich zur Sozial- und Privatsphäre gehören (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 78, 77, 84) .

    Deshalb muss der Einzelne grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls oder überwiegenden Rechtsinteressen Dritter getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 65, 1, 43 ff.; 78, 77, 85 ff. ).

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02  

    Rasterfahndung II

    a) Dieses Recht gewährleistet die aus dem Grundsatz der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 78, 77 ; 84, 192 ; 96, 171 ; 103, 21 ; 113, 29 ).
  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99  

    Genetischer Fingerabdruck I

    Dieses Recht gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 78, 77 ).
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