Rechtsprechung
   BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvR 243/86   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Simons & Moll-Simons

    4. Aus Gründen des Art. 6 Abs. 1 GG ist es nicht geboten, den Erwerb einer Hinterbliebenenversorgung erbschaftsteuerfrei zu stellen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Veranlagung einer Hinterbliebenenrente zur Erbschaftsteuer

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Hinterbliebenenversorgung aufgrund Gesellschaftsvertrags

Kurzfassungen/Presse

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    Zur erbschaftsteuerlichen Behandlung der Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 79, 106
  • NJW 1989, 1599
  • MDR 1989, 515
  • FamRZ 1989, 367
  • WM 1989, 618
  • BB 1989, 615
  • DB 1989, 563
  • BStBl II 1989, 938



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Wird zitiert von ... (152)  

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvL 1/01  

    Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt nach § 1612 b Abs. 5

    Widmet sich ein Elternteil der Kinderbetreuung, während der andere für den Barunterhalt des Kindes aufkommt, sind beide dem Kind gegenüber in Erfüllung der Elternverantwortung erbrachten Leistungen gleichwertig (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 66, 84 ; 79, 106 ; 105, 1 ).
  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99  

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

    Auslegungsbedürftigkeit macht eine Norm nicht unbestimmt (vgl. BVerfGE 21, 209 ; 79, 106 ; 89, 69 ).
  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99  

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Auch für öffentlich-rechtliche Abgaben gelten keine einheitlichen, generell-abstrakt formulierbaren Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit des Gesetzes; vielmehr kommt es auch hier auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs wie auf das Betroffensein von Grundrechten an (vgl. für das Steuerrecht BVerfGE 48, 210 ; ferner etwa BVerfGE 79, 106 ; für das Gebühren- und Beitragsrecht BVerwGE 105, 144 ).
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