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   BVerfG, 13.12.1988 - 2 BvL 1/84   

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BVerfG, 13.12.1988 - 2 BvL 1/84 (https://dejure.org/1988,231)
BVerfG, Entscheidung vom 13.12.1988 - 2 BvL 1/84 (https://dejure.org/1988,231)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Dezember 1988 - 2 BvL 1/84 (https://dejure.org/1988,231)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Norm

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Normenkontrolle - Richtervorlage - Ärztekammergesetz

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 79, 245
  • DVBl 1989, 247
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvL 24/76

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 13.12.1988 - 2 BvL 1/84
    c) Eine entsprechende Folgerung liegt nahe, wenn das Fehlen einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für die satzungsrechtliche Gewährung von Witwenrenten für eine Übergangszeit von Verfassungs wegen hingenommen werden muß, um dem Gesetzgeber Gelegenheit zu einer rechtsförmlich einwandfreien Regelung zu geben (vgl. BVerfGE 48, 29 [37 f.]).

    Die Notwendigkeit einer solchen Fortgeltung ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor allem dann anerkannt worden, wenn es galt, Rechtsunsicherheit oder die Funktionsunfähigkeit staatlicher Einrichtungen zu vermeiden, weil der sonst eintretende Zustand der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner gestanden hätte als der bisherige (vgl. BVerfGE 41, 251 [256 f.]; 48, 29 [37 f.]; BVerwGE 56, 155 [161 f.]).

  • BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73

    Speyer-Kolleg

    Auszug aus BVerfG, 13.12.1988 - 2 BvL 1/84
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß untergesetzliche Normen, die auf einer dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip nicht genügenden und damit verfassungsrechtlich unzulänglichen Ermächtigungsgrundlage beruhen oder für die gesetzliche Regelungen überhaupt fehlen, nicht schon deshalb als ohne weiteres nichtig und damit unanwendbar anzusehen seien (vgl. z.B. BVerfGE 41, 251 [259ff.]; 45, 400 [417f.]; 47, 46 [78 ff.] und ferner BVerwGE 48, 305 [312 f.]; 56, 155 [161 f.]).

    Die Notwendigkeit einer solchen Fortgeltung ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor allem dann anerkannt worden, wenn es galt, Rechtsunsicherheit oder die Funktionsunfähigkeit staatlicher Einrichtungen zu vermeiden, weil der sonst eintretende Zustand der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner gestanden hätte als der bisherige (vgl. BVerfGE 41, 251 [256 f.]; 48, 29 [37 f.]; BVerwGE 56, 155 [161 f.]).

  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 C 11.76

    Berliner Versetzungsordnung - Gesetzesvorbehalt, Art. 12 GG, Art. 2 GG i.V.m.

    Auszug aus BVerfG, 13.12.1988 - 2 BvL 1/84
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß untergesetzliche Normen, die auf einer dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip nicht genügenden und damit verfassungsrechtlich unzulänglichen Ermächtigungsgrundlage beruhen oder für die gesetzliche Regelungen überhaupt fehlen, nicht schon deshalb als ohne weiteres nichtig und damit unanwendbar anzusehen seien (vgl. z.B. BVerfGE 41, 251 [259ff.]; 45, 400 [417f.]; 47, 46 [78 ff.] und ferner BVerwGE 48, 305 [312 f.]; 56, 155 [161 f.]).

    Die Notwendigkeit einer solchen Fortgeltung ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor allem dann anerkannt worden, wenn es galt, Rechtsunsicherheit oder die Funktionsunfähigkeit staatlicher Einrichtungen zu vermeiden, weil der sonst eintretende Zustand der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner gestanden hätte als der bisherige (vgl. BVerfGE 41, 251 [256 f.]; 48, 29 [37 f.]; BVerwGE 56, 155 [161 f.]).

  • BVerfG, 26.10.1977 - 1 BvL 9/72

    Verfassungsfragen zur Entschädigungsproblematik der Bodenreformgesetzgebung in

    Auszug aus BVerfG, 13.12.1988 - 2 BvL 1/84
    Das Verfahren der Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG ist geboten und zulässig, wenn es für die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung auf die Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm ankommt; deren Verfassungsmäßigkeit muß für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidungserheblich sein (vgl. z.B. BVerfGE 42, 42 [49]; 46, 268 [283]).

    Bei der Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit legt das Bundesverfassungsgericht, soweit es sich nicht um verfassungsrechtliche Vorfragen handelt, die Rechtsansicht des vorlegenden Gerichts zugrunde, wenn sie nicht offensichtlich unhaltbar oder nicht nachvollziehbar ist (vgl. BVerfGE 43, 27 [31]; 46, 268 [283]; 55, 207 [225]; 69, 150 [159]; 72, 51 [60]).

  • BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76

    Öffentlicher Dienst

    Auszug aus BVerfG, 13.12.1988 - 2 BvL 1/84
    Bei der Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit legt das Bundesverfassungsgericht, soweit es sich nicht um verfassungsrechtliche Vorfragen handelt, die Rechtsansicht des vorlegenden Gerichts zugrunde, wenn sie nicht offensichtlich unhaltbar oder nicht nachvollziehbar ist (vgl. BVerfGE 43, 27 [31]; 46, 268 [283]; 55, 207 [225]; 69, 150 [159]; 72, 51 [60]).
  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvL 18/82

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 13.12.1988 - 2 BvL 1/84
    § 80 BVerfGG verlangt, daß sich das vorlegende Gericht eingehend mit der Rechtslage auseinandersetzt und dabei die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigt (vgl. BVerfGE 65, 308 [316]).
  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 812/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aushändigungen von Gegenständen im

    Auszug aus BVerfG, 13.12.1988 - 2 BvL 1/84
    Solche Situationen können nicht nur auf dem Gebiet des Schulwesens, sondern auch in anderen Bereichen der Eingriffsverwaltung auftreten (vgl. z. B. BVerfGE 33, 1 [13]; 40, 276 [283] zum Strafvollzug; BVerfGE 33, 303 [347 f.] und BVerwGE 42, 296 [301 f.] zur Zulassung zum Hochschulstudium; siehe ferner BVerwGE 41, 261 [266 f.] zum ärztlichen Notfalldienst).
  • BVerfG, 26.02.1986 - 1 BvL 12/85

    Verfassungswidrigkeit des § 7 Nr. 3 BRAO

    Auszug aus BVerfG, 13.12.1988 - 2 BvL 1/84
    Bei der Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit legt das Bundesverfassungsgericht, soweit es sich nicht um verfassungsrechtliche Vorfragen handelt, die Rechtsansicht des vorlegenden Gerichts zugrunde, wenn sie nicht offensichtlich unhaltbar oder nicht nachvollziehbar ist (vgl. BVerfGE 43, 27 [31]; 46, 268 [283]; 55, 207 [225]; 69, 150 [159]; 72, 51 [60]).
  • BVerfG, 24.02.1987 - 2 BvL 7/85

    Unzulässige Richtervorlage - Unterbringung nach BGB

    Auszug aus BVerfG, 13.12.1988 - 2 BvL 1/84
    Der Vorlagebeschluß muß mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, daß das vorlegende Gericht bei Gültigkeit der beanstandeten Regelung zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit und wie es dieses Ergebnis begründen würde (vgl. BVerfGE 65, 265 [277]; 69, 185 [187]; 74, 236 [242]; 77, 259 [261]).
  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus BVerfG, 13.12.1988 - 2 BvL 1/84
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß untergesetzliche Normen, die auf einer dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip nicht genügenden und damit verfassungsrechtlich unzulänglichen Ermächtigungsgrundlage beruhen oder für die gesetzliche Regelungen überhaupt fehlen, nicht schon deshalb als ohne weiteres nichtig und damit unanwendbar anzusehen seien (vgl. z.B. BVerfGE 41, 251 [259ff.]; 45, 400 [417f.]; 47, 46 [78 ff.] und ferner BVerwGE 48, 305 [312 f.]; 56, 155 [161 f.]).
  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvL 5/81

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 24.03.1976 - 1 BvL 7/74

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerwG, 12.12.1972 - I C 30.69

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 03.11.1987 - 1 BvL 28/87

    Normenkontrolle betreffend die Beratungshilfe in Arbeitssachen

  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvL 27/84

    Unzulässige Richtervorlage betreffend die Frage der richterlichen Unabhängigkeit

  • BVerfG, 11.12.1973 - 2 BvL 47/71

    Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur Unterhaltssicherung eines Wehrpflichtigen

  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvL 17/83

    Verfassungsmäßigkeit des § 25 Abs. 1 ZG

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

  • BVerwG, 11.06.1975 - VII C 14.73

    Fachschulrecht in Hessen; Nachträgliche Graduierung zum "Ingenieur (grad)."

  • BVerfG, 12.10.1976 - 1 BvL 18/75

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Frage des "milderen Gesetzes"

  • BVerwG, 22.06.1973 - VII C 7.71

    Zulassungsrichtlinien der Universität Münster zum Studium der Zahnmedizin -

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76

    Oberstufenreform

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Norm ist jedoch die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist [vgl. BVerfGE 79, 245 [249]; st. Rspr.].
  • BVerwG, 29.07.2015 - 6 C 35.14

    Rechtschreibstörung (Legasthenie); Abitur; schriftliche Prüfungen, Gebot der

    Die vorübergehende Fortgeltung der Regelungen wird in Kauf genommen, um noch verfassungsfernere Zustände zu vermeiden (BVerfG, Beschlüsse vom 27. Januar 1976 - 1 BvR 2325/73 - BVerfGE 41, 251 ; vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 - BVerfGE 58, 257 ; vom 13. Dezember 1988 - 2 BvL 1/84 - BVerfGE 79, 245 ; Urteil vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1673, 2402/04 - BVerfGE 116, 69 ; BVerwG, Urteile vom 27. November 1981 - 7 C 57.79 - BVerwGE 64, 238 und vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 ).
  • BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98

    Lippeverband

    Die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Auffassung, wonach die Vorschriften über die Entscheidungsstrukturen der beiden Wasserverbände nicht allein in Bezug auf die Arbeitnehmermitbestimmung, sondern wegen ihrer Untrennbarkeit und den daraus folgenden Auswirkungen auf das notwendige demokratische Legitimationsniveau insgesamt entscheidungserheblich und mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, kommt trotz der hypothetisch in Betracht gezogenen Möglichkeit, dass allein die Regelungen über die Arbeitnehmermitbestimmung verfassungswidrig sein könnten, hinreichend deutlich zum Ausdruck (vgl. BVerfGE 97, 49 ); sie ist nachvollziehbar dargelegt, keineswegs unhaltbar und deshalb für das Bundesverfassungsgericht bindend (vgl. BVerfGE 69, 150 ; 72, 51 m.w.N.; 78, 1 ; 79, 245 ).
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