Rechtsprechung
   BVerfG, 30.07.1958 - 2 BvF 3/58; 2 BvF 6/58   

Volksbefragung Atombewaffnung

Art. 30, 73 Nr. 1 GG, keine Kompetenz der Länder, ihr Staatsvolk zu Fragen, die in die Bundeskompetenz fallen, zu konsultieren;

Art. 50, 51 GG, Stellung des Bundesrats, 'Bundesorgan', keine Instruktion durch das Staatsvolk

Volltextveröffentlichungen (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 8, 104
  • NJW 1958, 1339
  • NJW 1958, 1771 (Ls.)
  • DVBl 1958, 610
  • DÖV 1958, 748



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Wird zitiert von ... (29)  

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65  

    Parteienfinanzierung I

    Dem Normenkontrollverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG geht von Rechts wegen ein anderes Verfahren nicht vor (BVerfGE 8, 104 [110]).

    Art. 5 GG garantiert auch die freie Bildung der öffentlichen Meinung (BVerfGE 8, 104 [112]).

    Die in der öffentlichen Meinung zum Ausdruck kommenden Zielvorstellungen, politischen Auffassungen und Stellungnahmen sind als "Vorformung der politischen Willensbildung des Volkes" gekennzeichnet worden (vgl. BVerfGE 8, 104 [113]).

    Es handelt in Art. 21 Abs. 1 GG von der Willensbildung des Volkes, in Art. 20 Abs. 2 GG von der Bildung des Staatswillens (BVerfGE 8, 104 [113]).

    Nur dann, wenn das Volk als Verfassungs- oder Kreationsorgan durch Wahlen und Abstimmungen selbst die Staatsgewalt ausübt (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG), fällt die Äußerung des Volkswillens mit der Bildung des Staatswillens zusammen (vgl. BVerfGE 8, 104 [113]).

    Die öffentliche Meinung, deren Entstehung hier nicht näher zu charakterisieren ist (vgl. hierzu BVerfGE 8, 104 [113]; 12, 113 [125]; 12, 205 [260]), beeinflußt die Entschlüsse der Staatsorgane.

    Sie sammeln die auf die politische Macht und ihre Ausübung gerichteten Meinungen, Interessen und Bestrebungen, gleichen sie in sich aus, formen sie und versuchen, ihnen auch im Bereich der staatlichen Willensbildung Geltung zu verschaffen (vgl. BVerfGE 8, 104 (113) sowie Hesse, a.a.O. S. 25).

  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02  

    Vermittlungsausschuss

    Diese äußert sich in der Weisungsfreiheit der in den Vermittlungsausschuss entsandten Mitglieder gemäß Art. 77 Abs. 2 Satz 3 GG (vgl. BVerfGE 8, 104 ), in der noch verhältnismäßig überschaubaren Gremiengröße, der grundsätzlich nicht öffentlichen Beratung (§ 6 GOVermA), der Wahl oder Entsendung fester Mitglieder und Stellvertreter, der Zulassung von Vertretern zu Sitzungen nur bei "Notwendigkeit" (§ 3 GOVermA) und dem erschwerten Wechsel der Mitglieder und Stellvertreter (§ 4 GOVermA).
  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 3/89  

    Ausländerwahlrecht II

    Mit der Stimmabgabe bei Wahlen betätigt sich der Bürger als Glied des Staatsorgans Volk im status activus (vgl. BVerfGE 8, 104 [115 f.]; 122 [133]).
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