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   BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvL 45/56   

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BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvL 45/56 (https://dejure.org/1958,16)
BVerfG, Entscheidung vom 23.10.1958 - 1 BvL 45/56 (https://dejure.org/1958,16)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Oktober 1958 - 1 BvL 45/56 (https://dejure.org/1958,16)
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Vaterschaft

Art. 6 Abs. 5 GG ist bindender Auftrag an den Gesetzgeber und Ausdruck einer verfassungsrechtlichen Wertentscheidung

Volltextveröffentlichungen (5)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 8, 210
  • NJW 1958, 2059
  • MDR 1959, 20
  • FamRZ 1958, 451
  • Rpfleger 1958, 182
 
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Wird zitiert von ... (103)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 28.04.1952 - IV ZR 99/51

    Klage auf Feststellung der unehelichen Vaterschaft

    Auszug aus BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvL 45/56
    Die andere -- jetzt überwiegende -- Gruppe folgt der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der, wenn das Verfahren nicht auf die vermögensrechtlichen Auswirkungen der Vaterschaft beschränkt ist, die Durchführung der Feststellungsklage um die uneheliche Vaterschaft im Statusverfahren trotz des Wortlautes von § 644 ZPO für zulässig und geboten hält (vgl. vor allem die grundlegenden Entscheidungen BGHZ 5, 385 ff. und BGH LM § 640 ZPO Nr. 14).

    § 30 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes unterstellt auch, daß ein Verfahren zur Verfügung steht, in welchem die Abstammung des unehelichen Kindes allgemein verbindlich festgestellt werden kann (worauf ebenfalls der Bundesgerichtshof bereits hingewiesen hat, BGHZ 5, 385 [398]).

  • BVerfG, 18.03.1953 - 1 BvL 11/51

    Besatzungsanordnungen

    Auszug aus BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvL 45/56
    Das genügt, um die Zulässigkeit der Vorlage zu bejahen (BVerfGE 2, 181 [191 f.]).

    Das Bundesverfassungsgericht muß vielmehr diese Auslegung selbständig vornehmen, da die richtige Beantwortung der Frage nach der Vereinbarkeit der Bestimmung mit dem Grundgesetz nur möglich ist, wenn man dabei von der zutreffenden Interpretation ausgeht (BVerfGE 2, 181 [193]; 7, 45 [50]).

  • BVerfG, 24.02.1953 - 1 BvL 21/51

    Normenkontrolle II

    Auszug aus BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvL 45/56
    Die Zivilprozeßordnung in der Fassung des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 455) ist nicht vorkonstitutionelles Recht im Sinne der Entscheidung vom 24. Februar 1953 (BVerfGE 2, 124 [128]).

    § 644 ZPO ist nicht vorkonstitutionelles Recht im Sinne der Entscheidung vom 24. Februar 1953 (BVerfGE 2, 124 [128 ff.]) und unterliegt daher der Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG.

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

    Besoldungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvL 45/56
    Es handelt sich also bei der Auslegung des § 644 ZPO durch den Bundesgerichtshof nicht um eine Interpretation contra legem, durch die einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz ein entgegengesetzter Sinn gegeben würde, mit der das Gericht also in verfassungsrechtlich unhaltbarer Weise in die Kompetenzen des Gesetzgebers eingriffe (BVerfGE 8, 28 [33/34]).
  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvL 45/56
    Beim Vorliegen eines solchen formellen Gesetzgebungsaktes kann die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 1957 (BVerfGE 6, 55 [64 bis 66]) erörterte Frage, ob der Gesetzgeber eine Norm in seinen Willen aufgenommen hat, gar nicht auftauchen.
  • BVerfG, 18.06.1957 - 1 BvL 12/55

    Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 1 ErrichtungsG

    Auszug aus BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvL 45/56
    Das Bundesverfassungsgericht muß vielmehr diese Auslegung selbständig vornehmen, da die richtige Beantwortung der Frage nach der Vereinbarkeit der Bestimmung mit dem Grundgesetz nur möglich ist, wenn man dabei von der zutreffenden Interpretation ausgeht (BVerfGE 2, 181 [193]; 7, 45 [50]).
  • BVerfG, 22.04.1953 - 1 BvL 18/52

    Straffreiheitsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvL 45/56
    Die Vorlage, über die ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (BVerfGE 2, 213 [217 f.]), ist zulässig.
  • BVerfG, 20.02.1957 - 1 BvR 441/53

    Teilweises gesetzgeberisches Unterlassen

    Auszug aus BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvL 45/56
    Ist die Verheißung einer bestimmten Gesetzgebung zum Verfassungsrechtssatz erhoben, so ist er vielmehr gebunden, die Verheißung zu erfüllen, und er verletzt die Verfassung, wenn er es unterläßt, den Verfassungsauftrag in angemessener Frist auszuführen (BVerfGE 6, 257 [265/266]).
  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

    Auszug aus BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvL 45/56
    Das Bundesverfassungsgericht hat beim Ausbleiben des Anpassungsgesetzes zu Art. 3 Abs. 2 GG (Gleichberechtigung von Mann und Frau) nach Ablauf der dem Gesetzgeber in Art. 117 GG gesetzten Frist den unmittelbaren Vollzug des Art. 3 Abs. 2 durch die Gerichte gebilligt, dieser Norm also von jenem Zeitpunkt an derogatorische Kraft gegenüber entgegenstehendem Recht und die Bedeutung einer Generalklausel für das gesamte Recht beigemessen (BVerfGE 3, 225 ff.).
  • BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13

    Die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in

    Sind bei der Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen mehrere Deutungen möglich, so verdient diejenige den Vorzug, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht (vgl. BVerfGE 8, 210 [221]; 88, 145 [166]; 129, 78 [102]) und die die Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung bringt.
  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

    Wortlaut und Systematik streiten nicht so eindeutig in die nach dem Grundgesetz abzulehnende Richtung, daß der Wille des Gesetzgebers durch diese verfassungskonforme Auslegung in sein Gegenteil verkehrt und die Grenzen der Auslegung damit überschritten würden (vgl. BVerfGE 2, 266 [282]; 8, 28 [34]; 8, 210 [221]).
  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

    Sind bei der gerichtlichen Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen mehrere Deutungen möglich, so verdient diejenige den Vorzug, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht (vgl. BVerfGE 8, 210 ; 88, 145 ) und die die Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung bringt.
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