Rechtsprechung
   BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56; 2 BvL 26/56; 2 BvL 40/56; 2 BvL 1/57; 2 BvL 7/57   

Preisgesetz

Zulässigkeit eines Verlängerungsgesetzes;

Art. 84 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, prinzipielle Zulässigkeit von "Zustimmungsverordnungen" (Rechtsverordnungen, die der Zustimmung durch den Bundestag bedürften);

Art. 77 IIa GG, Zustimmungsbedürftigkeit durch den Bundesrat, Umfang der Nichtigkeit;

Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, Anforderungen an gesetzliche Eingriffsermächtigungen

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Preisgesetz

  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 80 Abs. 1 S. 2, Art. 84 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verlängerung eines befristeten Gesetzes - Zustimmungsbedürftigkeit - Rechtsfolgen der Teilnichtigkeit - Inhalt des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG - Anforderungen an gesetzliche Ermächtigungen

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 8, 274
  • NJW 1959, 475
  • MDR 1959, 183
  • VersR 1959, 181
  • DVBl 1959, 171
  • BB 1959, 132
  • BB 1959, 91



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Wird zitiert von ... (573)  

  • BVerfG, 04.12.1979 - 2 BvR 64/78  

    Schulbücher

    Die Verordnungen hielten sich im Rahmen dieser Ermächtigung, so wie er vom Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 12. November 1958 (BVerfGE 8, 274 ff.) festgestellt worden sei.

    Dies habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 8, 274 [314 f.]) bestätigt, als es Preisberechnungsvorschriften, wie sie vor allem bei der Preisregelung für öffentliche Aufträge seit jeher üblich seien, vor dem Hintergrund seiner Auslegung des § 2 des Preisgesetzes für zulässig erachtet habe.

    Damit stehe, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 8, 274 [308]) ausgeführt habe, dem Verordnungsgeber für Maßnahmen, die sich auf Preise für einzelne Waren oder Leistungen beziehen, ein größerer Spielraum zur Verfügung.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 12. November 1958 (BVerfGE 8, 274 [307 ff.]) den Rahmen aufgezeigt, innerhalb dessen § 2 des Preisgesetzes zum Erlaß von Verordnungen ermächtigt; an diesem Ergebnis hält der Senat fest.

    Das " Programm ", das mit Hilfe des § 2 des Preisgesetzes verwirklicht werden soll, ist danach die "Aufrechterhaltung des Preisstandes" (BVerfGE 8, 274 [313]).

    Es soll eine gesunde Relation der Preise untereinander gewahrt werden (BVerfGE 8, 274 [308]).

    Der auf Sicherung einer vorgegebenen Preisordnung und Wirtschaftsordnung gerichtete Zweck der Ermächtigung schließt es aus, durch Preisregelungen gemäß § 2 des Preisgesetzes eine aktive, die Preisordnung und Wirtschaftsordnung umgestaltende Wirtschaftspolitik zu betreiben (BVerfGE 8, 274 [310f]).

    Darunter versteht das Gesetz wirtschaftliche Verhältnisse, die es erlauben, der Preisbildung auf dem Markt nach Angebot und Nachfrage den Vorrang einzuräumen vor der Bindung der Preise durch staatliche Anordnungen (BVerfGE 8, 274 [312]).

    Das gilt für Maßnahmen jeglicher Art, mit denen der Staat unmittelbar oder mittelbar wirtschaftslenkend eingreift, sofern diese Maßnahmen nicht unmittelbar auf die Aufrechterhaltung des Preisstandes gerichtet sind (BVerfGE 8, 274 [317 f.]).

    Die Begrenzung des Ausmaßes der Ermächtigung des § 2 des Preisgesetzes ergibt sich aus der Begrenzung ihres Zwecks (BVerfGE 8, 274 [318]).

    (1) Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, daß zur Aufrechterhaltung des Preisstandes neben preisbegrenzenden Maßnahmen auch Maßnahmen zur Verhinderung eines Preisverfalls oder zur Vermeidung allzu großer Preisschwankungen in Betracht kommen (BVerfGE 8, 274 [308 f.]).

    So können Maßnahmen gegen einen Preisverfall etwa dann erlassen werden, wenn sie der "Erhaltung der Rentabilität bestimmter Wirtschaftszweige im allgemeinwirtschaftlichen Interesse dienen" (BVerfGE 8, 274 [309]).

    Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Stellungnahme dazu, ob Bestimmungen über das öffentliche Auftragswesen zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verordnungen noch auf die Ermächtigung des § 2 des Preisgesetzes gestützt werden konnten, oder ob dies mit Rücksicht auf den inhaltlichen Charakter des Preisgesetzes als eines "Übergangsgesetzes" (vgl. BVerfGE 8, 274 [312 f.]) ausgeschlossen war.

    Aus der Nichtigkeit einzelner Vorschriften folgt die Nichtigkeit der ganzen Regelung dann, wenn sich aus deren objektivem Sinn ergibt, daß die übrigen mit der Verfassung möglicherweise zu vereinbarenden Bestimmungen keine selbständige Bedeutung haben (BVerfGE 2, 380 [406]; 5, 25 [34]; 8, 71 [79]), sowie dann, wenn die verfassungswidrige Vorschrift Teil einer Gesamtregelung ist, die ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlöre, nähme man einen ihrer Bestandteile heraus (BVerfGE 8, 274 [301]; 9, 305 [333]; 15, 1 [25]; 20, 238 [256 f.]).

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77  

    Berufsausbildungsabgabe

    Es hat verneint, daß es in diesen Fällen zur Auferlegung der Sonderabgaben einer ausdrücklichen verfassungsgesetzlichen ,,Spezialermächtigung" bedürfte; es hat vielmehr die Kompetenz des Gesetzgebers zur Einführung außersteuerlicher Abgaben sowie die Regelung ihrer Verwendung aus den allgemeinen Sachzuständigkeiten nach Art. 73 ff. GG (vgl. BVerfGE 4, 7 [13]; 8, 274 [317]; 18, 315 [328 f.]; 29, 402 [409]; 37, 1 [16 f.]) hergeleitet.

    Dieser Steuerbegriff liegt auch den Kompetenzvorschriften zugrunde (vgl. BVerfGE 3, 407 [435]; 4, 7 [13 f.]; 7, 244 [251]; 8, 274 [317 f.]; 29, 402 [408 f.]; 36, 66 [70]; 38, 61 [79 f.]; 42, 223 [228]; 49, 343 [353]).

    Deshalb ist Art. 105 Abs. 3 GG - wie beide Senate des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden haben - auf Sonderabgaben wie die Berufsausbildungsabgabe nicht anwendbar (vgl. BVerfGE 8, 274 [317]; 18, 315 [328 f.]; 37, 1 [16 f.]).

    Zustimmungsbedürftig ist nicht die einzelne Vorschrift über das Verwaltungsverfahren, sondern das Gesetz als Ganzes; dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 8, 274 [294 ff.]; 24, 184 [195]; 37, 363 [380 f., 383 f.]; 48, 127 [177 f.]).

    Dieses kommt in den vom Grundgesetz vorgesehenen Fällen der Zustimmungsbedürftigkeit, mithin auch im Falle des Art. 84 Abs. 1 GG, nur zustande, wenn der Bundesrat zustimmt (vgl. BVerfGE 8, 274 [294 f.]; 24, 184 [195]; 37, 363 [380 f., 383 f.] ; 48, 127 [177 f.]; BVerwGE 28, 36 [43]; Held, AöR 80 [1955/56], S. 50 [59 ff.] sowie Haas, ebenda, S. 81 [85, 89]; Friesenhahn in: Der Bundesrat als Verfassungsorgan und politische Kraft, 1974, S. 251, 266 ff.; Maunz/ Dürig, Grundgesetz, Rdnr. 8 zu Art. 77 m. w. N., Rdnr. 2 zu Art. 78).

    Ob die angeführten späteren Gesetze, wie die in jenen Gesetzgebungsverfahren gefallenen Äußerungen mit ihren Hinweisen auf die inzwischen beim Bundesverfassungsgericht beantragte Normenkontrolle andeuten (vgl. Niederschrift über die 446. Sitzung des Bundesrates vom 3. Juni 1977, S. 143, 144; Niederschrift über die 48. Sitzung des Deutschen Bundestags, 8. Wp., vom 7. Oktober 1977, S. 3645 ff.; Niederschrift über die 61. Sitzung des Deutschen Bundestags, 8. Wp., vom 8. Dezember 1977, S. 4710), die Gültigkeit des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes voraussetzten, so daß mit dessen Nichtigerklärung durch das Bundesverfassungsgericht auch die entsprechenden bezugnehmenden Regelungen und Änderungen in den Folgegesetzen gegenstandslos wären (vgl. BVerfGE 8, 274 [303]), bedarf keiner Erörterung.

    Denn anders als in dem der Entscheidung in BVerfGE 8, 274 ff. zugrundeliegenden Sachverhalt ist hier Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung nur das Ausbildungsplatzförderungsgesetz vom 7. September 1976.

    Aus dem gleichen Grund ist es dem Bundesverfassungsgericht auch versagt zu prüfen, ob und wieweit einzelne der - wie dargelegt - nicht gültig zustande gekommenen Regelungen des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes in den selbständigen Verfahren zum Erlaß der Folgegesetze erneuert und im neuen Gesetzeszusammenhang bestandskräftig werden konnten (vgl. BVerfGE 8, 274 [295, 302]; 5, 25 [31]).

  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01  

    Lebenspartnerschaftsgesetz

    Denn das Erfordernis einer Zustimmung des Bundesrates erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf das ganze Gesetz als gesetzgebungstechnische Einheit, also auch auf an sich nicht zustimmungsbedürftige Normen (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 37, 363 ; 55, 274 ).

    Unter der bisher angenommenen Voraussetzung, dass ein Gesetz schon dann insgesamt zustimmungsbedürftig wird, wenn es nur eine einzige zustimmungsbedürftige Vorschrift enthält (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 55, 274 ), ist eine solche Aufteilung ein legitimer Weg, einer ausgreifenden Erstreckung der Zustimmungsbedürftigkeit von Gesetzen zu begegnen und dem Parlament die Realisierung seines Gesetzesvorhabens zu ermöglichen.

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