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   BVerfG, 23.06.1958 - 2 BvQ 3/58   

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BVerfG, 23.06.1958 - 2 BvQ 3/58 (https://dejure.org/1958,362)
BVerfG, Entscheidung vom 23.06.1958 - 2 BvQ 3/58 (https://dejure.org/1958,362)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Juni 1958 - 2 BvQ 3/58 (https://dejure.org/1958,362)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstweilige Anordnung gegen die Volksbefragung über Atombewaffnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 8, 42
  • DÖV 1958, 749
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58

    Volksbefragung

    Auszug aus BVerfG, 23.06.1958 - 2 BvQ 3/58
    An den im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 1958 ( 2 BvQ 1/58, betreffend die Volksbefragung in Hamburg) dargelegten Grundsätze für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird festgehalten.

    Die einstweilige Anordnung im vorliegenden Fall rechtfertigt sich deshalb aus den Erwägungen, mit denen die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 1958 ( 2 BvQ 1/58, Hamburg betreffen) und vom 10. Juni 1958 ( 2 BvQ 2/58, Bremen betreffend) begründet worden sind und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

  • BVerfG, 10.06.1958 - 2 BvQ 2/58

    Einstweilige Anordnung gegen die Volksbefragung über Atombewaffnung in Bremen

    Auszug aus BVerfG, 23.06.1958 - 2 BvQ 3/58
    Die einstweilige Anordnung im vorliegenden Fall rechtfertigt sich deshalb aus den Erwägungen, mit denen die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 1958 ( 2 BvQ 1/58, Hamburg betreffen) und vom 10. Juni 1958 ( 2 BvQ 2/58, Bremen betreffend) begründet worden sind und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
  • BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21

    Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt

    a) Durch eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 46, 160 ; 67, 149 ; 147, 39 ; 152, 63 ; stRspr), denn sie soll lediglich einen Zustand vorläufig regeln, nicht aber die Hauptsache präjudizieren (vgl. BVerfGE 8, 42 ; 15, 219 ; 147, 39 ; 152, 63 ).
  • BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum

    Durch eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 46, 160 ; 67, 149 ; 147, 39 ; 152, 63 - Einstweilige Anordnung PSPP II; stRspr), denn sie soll lediglich einen Zustand vorläufig regeln, nicht aber die Hauptsache präjudizieren (vgl. BVerfGE 8, 42 ; 15, 219 ; 147, 39 ; 152, 63 ; 159, 40 ).
  • BVerfG, 10.10.2017 - 2 BvR 859/15

    Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Anleihenkaufprogramm

    Über die in der Hauptsache aufgeworfenen Fragen kann im Verfahren nach § 32 BVerfGG grundsätzlich nicht entschieden werden (vgl. BVerfGE 12, 276 ; 15, 77 ); durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung soll lediglich ein Zustand vorläufig geregelt, nicht aber die Hauptsache präjudiziert werden (vgl. BVerfGE 8, 42 ; 15, 219 ).
  • BVerfG, 30.07.1958 - 2 BvG 1/58

    Volksbefragung Hessen

    Wenn das Bundesverfassungsgericht in der Begründung der einstweiligen Anordnung, die den gegenwärtigen Streitstoff betrifft (BVerfGE 8, 42 [46]), die Gemeinden als "Sachverhalts-Beteiligte" bezeichnete, so ergibt der Zusammenhang unmißverständlich, daß es dort um die Frage ging, wieweit eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts über den Kreis der Verfahrensbeteiligten hinaus auch auf das Verhalten "Dritter" Einfluß nehmen kann; zu dieser Frage ist dort entschieden, daß die Wirkung einer einstweiligen Anordnung auch auf diejenigen erstreckt werden kann, die imstande sind, auf die Veränderung der im Streit befangenen und durch eine einstweilige Anordnung vorläufig zu regelnden Verhältnisse einzuwirken, die also in diesem Sinne "sachverhaltsbeteiligt" sind.
  • BVerfG, 25.01.2023 - 2 BvR 2189/22

    Grundsatz der Unantastbarkeit landesverfassungsgerichtlicher

    Durch eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 46, 160 ; 67, 149 ; 147, 39 ; 152, 63 - Einstweilige Anordnung PSPP II; stRspr), denn sie soll einen Zustand lediglich vorläufig regeln (vgl. BVerfGE 8, 42 ; 15, 219 ; 147, 39 ; 152, 63 ).
  • BVerfG, 23.03.2020 - 2 BvQ 6/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen Inkraftsetzung des Übereinkommens zur Beendigung

    Über die in der Hauptsache aufgeworfenen Fragen kann im Verfahren nach § 32 BVerfGG grundsätzlich nicht entschieden werden (vgl. BVerfGE 12, 276 ; 15, 77 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 980/16 -, Rn. 5); durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung soll lediglich ein Zustand vorläufig geregelt, nicht aber die Hauptsache präjudiziert werden (vgl. BVerfGE 8, 42 ; 15, 219 ; 147, 39 ).
  • BVerfG, 17.12.1960 - 2 BvQ 4/60

    Einstweilige Anordnung gegen die Ausstrahlung von Fernsehsendungen durch eine

    Auch im Zusammenhang mit einem Bund/Länder- Streit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG ) und mit einem Normenkontrollverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG ) sind Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zulässig (vgl. BVerfGE 3, 52 (55) und 8, 42 (44) sowie BVerfGE 1, 85 (86); 1, 281 (282); 2, 103; 7, 367 (370)).Der Umstand, daß noch nicht feststeht, ob der Antrag Hamburgs im Normenkontrollverfahren zulässig ist, steht der Zulässigkeit des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen (vgl. BVerfGE 1, 281 (282); 8, 42 (44)).

    Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Ländern und dem Bund, die zu einem Verfassungsstreit vor dem Bundesverfassungsgericht führen, ist aber davon auszugehen, daß weder die Auffassung der einen noch die der anderen Seite als unhaltbar oder evident unrichtig bezeichnet werden kann (BVerfGE 8, 42 (44)).

    Entsprechendes gilt für ein auf Antrag einer Landesregierung anhängiges Normenkontrollverfahren, und zwar auch insoweit, als es sich um die Zulässigkeit des Verfahrens handelt (vgl. BVerfGE 7, 367 (371 f.); 8, 42 (44)).

    Die Verletzung solcher Grundsätze würde stets eine unmittelbare Bedrohung der Verfassungsordnung des Bundes darstellen (vgl. BVerfGE 7, 367 (373); 8, 42 (45)).

    Ihre Wirkung kann auf alle diejenigen erstreckt werden, die imstande sind, auf die durch einstweilige Anordnung vorläufig zu regelnden tatsächlichen Verhältnisse einzuwirken und sie zu gestalten, die also in diesem Sinne "sachverhaltsbeteiligt" sind (BVerfGE 8, 42 (46); 8, 122 (130)) Im vorliegenden Fall sind aber "sachverhaltsbeteiligt" alle Körperschaften, Anstalten, Behörden, Gesellschaften oder sonstige Institutionen, von denen die Veranstaltung oder Ausstrahlung eines weiteren Fernsehprogramms ausgehen könnte.

    Das Gericht behält sich vor, die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung nach § 35 BVerfGG zu regeln, falls sich das als notwendig erweisen sollte (vgl. BVerfGE 8, 42 (47)).

  • BVerfG, 26.01.2022 - 2 BvE 8/21

    Unzulässiger Eilantrag gegen die Verweigerung der Beantwortung einer

    Die einstweilige Anordnung ist vorläufiger Natur, sie soll einen Zustand vorübergehend regeln, nicht aber die Hauptsache präjudizieren (vgl. BVerfGE 8, 42 ; 15, 219 ).
  • BVerfG, 30.10.2019 - 2 BvR 980/16

    Eilantrag gegen die Wiederaufnahme des Anleihenkaufprogramms der Europäischen

    Über die in der Hauptsache aufgeworfenen Fragen kann im Verfahren nach § 32 BVerfGG grundsätzlich nicht entschieden werden (vgl. BVerfGE 12, 276 ; 15, 77 ); durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung soll lediglich ein Zustand vorläufig geregelt, nicht aber die Hauptsache präjudiziert werden (vgl. BVerfGE 8, 42 ; 15, 219 ).
  • BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvE 2/20

    Erfolgloser Eilantrag zum Vorschlagsrecht für die Wahl einer Vizepräsidentin oder

    Die einstweilige Anordnung ist vorläufiger Natur, sie soll einen Zustand vorübergehend regeln, nicht aber die Hauptsache präjudizieren (vgl. BVerfGE 8, 42 ; 15, 219 ).
  • BVerfG, 06.07.2022 - 2 BvR 1139/22

    Erfolgloser Eilantrag bezüglich fortdauernder Telekommunikationsüberwachung wegen

  • BVerfG, 17.11.1972 - 2 BvR 820/72

    Wahlsendung NPD

  • BVerfG, 16.03.2021 - 1 BvR 375/21

    Einstweilige Anordnung betreffend ein kartellrechtliches Eilverfahren mangels

  • BVerfG, 26.06.2014 - 2 BvR 1170/14

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Wiederaufnahme eines

  • BVerwG, 05.02.1976 - 7 A 1.76

    Ausschluß neuer Anträge - Vergabe von Studienplätzen - Einstweilige Anordnungen

  • VerfG Schleswig-Holstein, 17.06.2016 - LVerfG 3/15

    Kommunale Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 22.11.2016 - 1 BvR 2311/16

    Die Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung wird durch den Streitfall begrenzt

  • BVerfG, 08.05.2019 - 2 BvQ 41/19

    Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer eA, gerichtet auf die "vorläufige

  • BVerfG, 02.09.2022 - 2 BvR 1532/22

    Erfolgloser Eilantrag gegen haftgrundbezogene Beschränkungen während der

  • BVerfG, 24.10.2022 - 2 BvR 1803/22

    Erfolgloser Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren - teils Unzulässigkeit

  • BVerfG, 08.05.2019 - 2 BvQ 42/19

    Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung:

  • BVerfG, 24.06.1963 - 2 BvQ 1/63

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Ratifizierung des deutsch-niederländischen

  • BVerfG, 19.12.1967 - 2 BvQ 2/67

    Unzulässigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung gegen eine bereits

  • StGH Hessen, 02.08.1972 - P.St. 697

    Einstweilige Verfügung; Gebietsänderung; Gebietsänderungsakt; Gemeinde;

  • BVerwG, 29.12.1958 - VII B 33.58
  • BVerfG, 19.12.1967 - 2 BvQ 1/67

    Unzulässigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung gegen eine bereits

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