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   BVerfG, 05.07.1989 - 1 BvL 11/87, 1 BvR 1053/87, 1 BvR 556/88   

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BVerfG, 05.07.1989 - 1 BvL 11/87, 1 BvR 1053/87, 1 BvR 556/88 (https://dejure.org/1989,36)
BVerfG, Entscheidung vom 05.07.1989 - 1 BvL 11/87, 1 BvR 1053/87, 1 BvR 556/88 (https://dejure.org/1989,36)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Juli 1989 - 1 BvL 11/87, 1 BvR 1053/87, 1 BvR 556/88 (https://dejure.org/1989,36)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 VAHRG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versorgungsausgleich - Verfassungsmäßigkeit

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 80, 297
  • NJW 1989, 1983
  • MDR 1989, 880
  • FamRZ 1989, 827
  • DVBl 1989, 871
  • DÖV 1989, 1086
 
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Wird zitiert von ... (310)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 05.07.1989 - 1 BvL 11/87
    Es sei möglich, daß der Versorgungsausgleich wegen der Kürze der Rentenleistungen an den ausgleichsberechtigten Ehegatten im Verhältnis zur Höhe der übertragenen Werteinheiten und unter Würdigung der Lage des überlebenden Ausgleichsverpflichteten verfassungswidrige Auswirkungen haben könne (vgl. BVerfGE 53, 257 [258, 303]).

    § 4 VAHRG werde der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257 ) nicht voll gerecht.

    Für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten übernimmt Art. 33 Abs. 5 GG die gleiche Funktion, die außerhalb von Beamtenverhältnissen Art. 14 Abs. 1 GG zukommt (vgl. BVerfGE 53, 257 [307]).

    Er dient nicht der Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Leistungssystems der Rentenversicherung, sondern der Abwicklung des durch die Ehe begründeten Privatrechtsverhältnisses (vgl. BVerfGE 53, 257 [295]).

    Die Berechtigung des einzelnen "Eigentümers" läßt sich nicht von den Rechten und Pflichten anderer lösen (vgl. BVerfGE 53, 257 [292]).

    Das Bundesverfassungsgericht ist zwar davon ausgegangen, daß vor allem bei diesen Ehen nach längerem Getrenntleben oder aus anderen Gründen Umstände vorliegen können, die den mit dem Versorgungsausgleich verbundenen Eingriff als unverhältnismäßig erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 53, 257 [310]).

    Die Ausgangslage ist insoweit für alle Verheirateten, die Inhaber grundrechtlich gesicherter Versorgungspositionen sind, grundsätzlich gleich, so daß dem Zeitpunkt der Eheschließung keine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 53, 257 [309 f.]).

  • BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 10/77

    Verfassungsmäßigkeit der Rückführung des Ortszuschlags nicht

    Auszug aus BVerfG, 05.07.1989 - 1 BvL 11/87
    Der Gesetzgeber ist nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht daran gehindert, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl das unvermeidlich gewisse Härte mit sich bringt (vgl. BVerfGE 3, 58 [148]; 49, 260 [275]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BVerfG, 05.07.1989 - 1 BvL 11/87
    Der Gesetzgeber ist nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht daran gehindert, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl das unvermeidlich gewisse Härte mit sich bringt (vgl. BVerfGE 3, 58 [148]; 49, 260 [275]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 05.07.1989 - 1 BvL 11/87
    Diese wäre nur dann gegeben, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von ihm hinzunehmenden Einbußen stünde (vgl. BVerfGE 65, 1 [54]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70

    Nichtehelichen-Erbrecht

    Auszug aus BVerfG, 05.07.1989 - 1 BvL 11/87
    Allerdings ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsraum in sachgerechter Weise genutzt, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen läßt oder als willkürlich erscheint (vgl. BVerfGE 44, 1 [21f.]).
  • BVerfG, 07.05.1974 - 2 BvR 276/71

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnungsregelung in § 96 Abs. 3 BDO

    Auszug aus BVerfG, 05.07.1989 - 1 BvL 11/87
    Daher kann das Ergebnis der verfassungsrechtlichen Prüfung des § 4 Abs. 2 VAHRG nicht davon abhängen, ob die Vorschrift Rentenanwartschaften betrifft, die durch Art. 14 GG geschützt sind (vgl. BVerfGE, a.a.O., S. 257), oder ob der Anspruch eines Beamten auf standesgemäßen Unterhalt berührt wird, der durch Art. 33 Abs. 5 GG gesichert ist (vgl. BVerfGE 37, 167 [173]).
  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 429/65

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Richterbesoldung

    Auszug aus BVerfG, 05.07.1989 - 1 BvL 11/87
    Allerdings muß sich bei der gesetzlichen Regelung die sachliche Vertretbarkeit des Differenzierungsgrundes aus der Eigenart des zu regelnden Sachverhältnisses heraus entwickeln lassen; der Grund muß in diesem Sinne sachbezogen" sein und unter diesem Gesichtspunkt vertretbar erscheinen (vgl. BVerfGE 26, 72 [76]); ferner muß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein.
  • BVerfG, 09.10.1985 - 1 BvL 7/83

    Verfassungswidrigkeit der Bewertung von Ausbildungs-Ausfallzeiten durech das 20.

    Auszug aus BVerfG, 05.07.1989 - 1 BvL 11/87
    Der ausgleichsverpflichtete Ehegatte hat also von Verfassungs wegen keinen Anspruch auf eine von den übrigen Rentenversicherungsverhältnissen völlig losgelöste Regelung seiner Versorgungsansprüche; anderenfalls wären gleichheitswidrige Ergebnisse innerhalb der Versichertengemeinschaft zu befürchten, die vermieden werden müssen (vgl. BVerfGE 71, 1 [15]).
  • BSG, 21.07.1987 - 4a RJ 77/86

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 VAHRG

    Auszug aus BVerfG, 05.07.1989 - 1 BvL 11/87
    A.
  • BVerfG, 06.05.2014 - 1 BvL 9/12

    Ausschluss einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von den

    Der Gesetzgeber habe das Versicherungsprinzip ebenso berücksichtigen dürfen wie die mit den Härtefallregelungen verbundenen Mehrkosten für die Versorgungsträger (Hinweis auf BVerfGE 80, 297 ).

    Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Halbteilung von Anrechten entfällt nicht deshalb, weil bei der ausgleichspflichtigen Person eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche erfolgt, sich der Erwerb eines selbständigen Versicherungsschutzes für die ausgleichsberechtigte Person jedoch wegen Vorversterbens nicht angemessen auswirkte und die Kürzung darum ihren Zweck verfehlte (anders BVerfGE 53, 257 zu Rentenanwartschaften aus den gesetzlichen Rentenversicherungen; tendenziell wie hier bereits BVerfGE 80, 297 ).

    Wenn es in einem Fall zu keiner oder nur zu einer geringeren Leistung kommt, wird dies in einer Versicherung vielmehr durch einen anderen Fall ausgeglichen, in dem überdurchschnittlich lang Leistungen zu erbringen sind (vgl. BVerfGE 80, 297 ).

    Dabei entstehen zwei selbständige Versicherungsverhältnisse, so dass die rentenrechtlichen Schicksale der geschiedenen Ehegatten grundsätzlich unabhängig voneinander zu sehen sind (vgl. BVerfGE 80, 297 ).

    Vor diesem Hintergrund ist es nicht als von Verfassungs wegen korrekturbedürftige Zweckverfehlung des Versorgungsausgleichs anzusehen, wenn im Falle des sogenannten Vorversterbens der von der ausgleichspflichtigen Person prinzipiell hinzunehmenden Kürzung aufgrund des individuellen Versicherungsschicksals der ausgleichsberechtigten Person eine betragsmäßig geringere Leistung an diese entspricht (vgl. BVerfGE 80, 297 ).

    (2) Diesen denkbaren Nachteilen Geschiedener gegenüber Verheirateten in gleicher Lage stehen andererseits Vorteile der Geschiedenen gegenüber, die aus der Verselbständigung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person resultieren (vgl. BVerfGE 80, 297 ; BGH, NJW 2013, S. 226, 227 Rn. 15): Die ausgleichsberechtigte Person erhält in der Regel eine eigenständige Invaliditätsversorgung (vgl. z.B. § 25 Nr. 1 Buchstabe b), § 33 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung).

    Der Senat hat die verfassungsrechtliche Bedeutung der Härteregelung für den Fall des Vorversterbens entsprechend bereits wenige Jahre später relativiert (vgl. BVerfGE 80, 297 ) und hat stattdessen die auch heute vom Senat in Rechnung gestellten Auswirkungen der versicherungstechnischen Eingliederung des ausgleichsverpflichteten Ehegatten in die Gemeinschaft der Rentenversicherten (BVerfGE 80, 297 ) deutlicher werden lassen.

    Bei dieser Prüfung wurden die zuvor entwickelten Maßstäbe für eine Härteregelung in keiner Hinsicht zurückgenommen; herausgestellt wurde lediglich der dem Gesetzgeber auch hier zukommende Gestaltungsspielraum, der als sachgerechte Regelung unter Berücksichtigung der Interessen der Versichertengemeinschaft auch die Einführung eines "Grenzbetrages" erlaube (BVerfGE 80, 297 ).

  • BSG, 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R

    Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    Insoweit liegt ein Vergleich mit der Zulässigkeit von Stichtagsregelungen nahe (vgl BVerfGE 80, 297, 311 = SozR 5795 § 4 Nr. 8) .
  • BSG, 11.02.2015 - B 13 R 9/14 R

    Versorgungsausgleich - Altersrente - Anpassung wegen Todes der

    Denn bereits mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs erwirbt der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine eigenständige, vom Rentenversicherungsverhältnis des ausgleichspflichtigen Ehegatten losgelöste Versorgung (vgl BVerfGE 53, 257, 302 = SozR 7610 § 1587 Nr. 1 S 11; BVerfGE 80, 297, 312 = SozR 5795 § 4 Nr. 8 S 28; BVerfG NJW 2014, 2093 RdNr 48, 59; BVerfG NJW 2015, 686 RdNr 21; BGH NZS 2013, 588, 589 ) .

    Das BVerfG hat bereits in seiner Entscheidung vom 5.7.1989 (BVerfGE 80, 297 = SozR 5795 § 4 Nr. 8) zu der Vorgängerregelung in § 4 Abs. 2 VAHRG entschieden, dass es nicht gegen Art. 14 Abs. 1 S 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 2 GG verstößt, dass beim Vorversterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten die Kürzung der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten nur dann entfällt, wenn die auf Grund des Versorgungsausgleichs gewährten Leistungen innerhalb der von § 4 Abs. 2 VAHRG bestimmten (engen) Grenzen liegen (zur grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs: BVerfGE 53, 257 = SozR 7610 § 1587 Nr. 1; vgl zuletzt BVerfG NJW 2015, 686 RdNr 20).

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