Rechtsprechung
   BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86; 1 BvL 48/87   

Arbeitsförderungsgesetz

§ 128 AFG, Art. 12 GG

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verfassungsmäßigkeit des § 128 AFG

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verfassungswidrigkeit der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erstattung von Arbeitslosengeld nach § 128 AFG nur bei vorrangigem Anspruch des Arbeitnehmers auf andere Sozialleistungen

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 81, 156
  • NJW 1990, 1230 (Ls.)
  • ZIP 1990, 250
  • BB 1990, 286
  • NVwZ 1991, 52
  • NZA 1990, 161



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Wird zitiert von ... (499)  

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08  

    Vorratsdatenspeicherung

    Dabei reichen grundsätzlich vernünftige Gründe des Allgemeinwohls aus (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 16, 286 ; 81, 156 ; stRspr).

    Auch entfällt die Erforderlichkeit bei Beeinträchtigungen der Berufstätigkeit durch die Auferlegung von Kostenlasten beziehungsweise kostenträchtigen Pflichten nicht schon deshalb, weil eine Finanzierung der betreffenden Aufgabe aus Steuermitteln für die Betroffenen ein milderes Mittel wäre (vgl. BVerfGE 81, 156 ; 109, 64 ).

  • BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 80/97 R  

    Anhörung bei Erstattungsbescheiden, Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes,

    Der Gesetzgeber hat bei der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes beachtet, daß das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gerade in der Wahl bestimmter "Formen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen älterer, langjährig beschäftigter Arbeitnehmer" ein Indiz dafür gesehen hat, daß die Arbeitslosigkeit in den "Verantwortungsbereich des Arbeitgebers" fällt (zu § 128 AFG idF des Gesetzes zur Anpassung des Rechts der Arbeitsförderung und der gesetzlichen Rentenversicherung an die Einführung von Vorruhestandsleistungen vom 13. April 1984, BGBl I S 610: BVerfGE 81, 156, 197 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

    Auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine fristgemäße Kündigung oder durch Aufhebungsvertrag greift die Ausnahmeregelung ein, sofern nur ein wichtiger Grund iS des § 626 Abs. 1 BGB tatsächlich gegeben war" (BVerfGE 81, 156, 201 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

    Im Hinblick hierauf und auf die gesetzgeberische Zielsetzung, sozial unzuträgliche Frühverrentungen zu vermeiden (BVerfGE 81, 156, 191 f = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1), verstößt Nr. 4 aaO nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit, weil die Vertragsfreiheit der Klägerin als Bestandteil ihrer unternehmerischen Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG durch die Regelung nicht übermäßig eingeschränkt wird.

    § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG verletzt auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG insoweit, als der Arbeitgeber bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Kündigung sich auf den Befreiungstatbestand des Nr. 5 aaO auch dann berufen kann, wenn er einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat (vgl hierzu BVerfGE 81, 156, 201 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1), während er bei einer bloßen Berechtigung zur sozial gerechtfertigten Kündigung und tatsächlichem Abschluß eines Aufhebungsvertrages zur Erstattung verpflichtet bleibt.

    Das Gebot des Art. 3 Abs. 1 GG, alle Menschen vor dem Gesetz gleichzubehandeln, ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 81, 156, 201 205 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

    Es ist ihm in diesem Rahmen auch nicht verwehrt, ein arbeitsrechtlich zulässiges Verhalten, das er als unerwünscht ansieht, nicht zu verbieten, sondern statt dessen mit finanziellen Lasten auf dem Gebiet des Sozialrechts zu belegen (BVerfGE 81, 156, 192 f, 207 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

    Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit kann der Gesetzgeber in den Vordergrund seiner Regelung stellen (BVerfGE 81, 156, 188f = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

    Eine verfassungsrechtliche Beanstandung sei nur möglich, wenn das eingesetzte Mittel "objektiv ungeeignet" oder "schlechthin ungeeignet" sei (BVerfGE 81, 156, 192 = SozR 4100 § 128 Nr. 1).

    Arbeitgebern ist durch die Befreiungstatbestände des § 128 Abs. 1 Satz 2 AFG und die Auffangklausel des § 128 Abs. 2 Nr. 2 AFG insbesondere die Möglichkeit eingeräumt worden, betriebliche Belange vorzutragen und unter Beweis zu stellen, um die Erstattungspflicht in den Grenzen zumutbarer Belastungen und der Verhältnismäßigkeit zu halten (BVerfGE 81, 156, 194 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

    Wie das BVerfG bereits zu § 128 AFG aF ausgeführt hat, mangelt es der Erstattungspflicht ungeachtet ihres fraglichen Abgabecharakters vor allem an dem charakteristischen Merkmal einer Sonderabgabe, nämlich dem Fehlen einer korrespondierenden "Gegenleistung" der öffentlichen Hand, (BVerfGE 81, 156, 186 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

    Durch § 128 AFG hat der Gesetzgeber - so das BVerfG (BVerfGE 81, 156, 186 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1) - in zulässiger Weise das Risiko der Arbeitslosigkeit von älteren, langjährig beschäftigten Arbeitnehmern teilweise dem Arbeitgeber überantwortet.

  • BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 82/97 R  

    Anhörung bei Erstattungsbescheiden, Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes,

    Der Gesetzgeber hat bei der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes beachtet, daß das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gerade in der Wahl bestimmter "Formen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen älterer, langjährig beschäftigter Arbeitnehmer" ein Indiz dafür gesehen hat, daß die Arbeitslosigkeit in den "Verantwortungsbereich des Arbeitgebers" fällt (zu § 128 AFG idF des Gesetzes zur Anpassung des Rechts der Arbeitsförderung und der gesetzlichen Rentenversicherung an die Einführung von Vorruhestandsleistungen vom 13. April 1984, BGBl I S 610: BVerfGE 81, 156, 197 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

    Auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine fristgemäße Kündigung oder durch Aufhebungsvertrag greift die Ausnahmeregelung ein, sofern nur ein wichtiger Grund iS des § 626 Abs. 1 BGB tatsächlich gegeben war" (BVerfGE 81, 156, 201 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

    Im Hinblick hierauf und auf die gesetzgeberische Zielsetzung, sozialunzuträgliche Frühverrentungen zu vermeiden (BVerfGE 81, 156, 191 f = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1), verstößt Nr. 4 aaO nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit, weil die Vertragsfreiheit der Klägerin als Bestandteil ihrer unternehmerischen Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG durch die Regelung nicht übermäßig eingeschränkt wird.

    § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG verletzt auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG insoweit, als der Arbeitgeber bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Kündigung sich auf den Befreiungstatbestand des Nr. 5 aaO auch dann berufen kann, wenn er einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat (vgl hierzu BVerfGE 81, 156, 201 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1), während er bei einer bloßen Berechtigung zur sozial gerechtfertigten Kündigung und tatsächlichem Abschluß eines Aufhebungsvertrages zur Erstattung verpflichtet bleibt.

    Das Gebot des Art. 3 Abs. 1 GG, alle Menschen vor dem Gesetz gleichzubehandeln, ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 81, 156, 201 205 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

    Es ist ihm in diesem Rahmen auch nicht verwehrt, ein arbeitsrechtlich zulässiges Verhalten, das er als unerwünscht ansieht, nicht zu verbieten, sondern statt dessen mit finanziellen Lasten auf dem Gebiet des Sozialrechts zu belegen (BVerfGE 81, 156, 192 f, 207 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

    Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit kann der Gesetzgeber in den Vordergrund seiner Regelung stellen (BVerfGE 81, 156, 188 f = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

    Eine verfassungsrechtliche Beanstandung sei nur möglich, wenn das eingesetzte Mittel "objektiv ungeeignet" oder "schlechthin ungeeignet" sei (BVerfGE 81, 156, 192 = SozR 4100 § 128 Nr. 1).

    Arbeitgebern ist durch die Befreiungstatbestände des § 128 Abs. 1 Satz 2 AFG und die Auffangklausel des § 128 Abs. 2 Nr. 2 AFG insbesondere die Möglichkeit eingeräumt worden, betriebliche Belange vorzutragen und unter Beweis zu stellen, um die Erstattungspflicht in den Grenzen zumutbarer Belastungen und der Verhältnismäßigkeit zu halten (BVerfGE 81, 156, 194 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

    Wie das BVerfG bereits zu § 128 AFG aF ausgeführt hat, mangelt es der Erstattungspflicht ungeachtet ihres fraglichen Abgabecharakters vor allem an dem charakteristischen Merkmal einer Sonderabgabe, nämlich dem Fehlen einer korrespondierenden "Gegenleistung" der öffentlichen Hand (BVerfGE 81, 156, 186 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

    Durch § 128 AFG hat der Gesetzgeber - so das BVerfG (BVerfGE 81, 156, 186 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1) - in zulässiger Weise das Risiko der Arbeitslosigkeit von älteren, langjährig beschäftigten Arbeitnehmern teilweise dem Arbeitgeber überantwortet.

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