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   BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 26/84   

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BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 26/84 (https://dejure.org/1990,9)
BVerfG, Entscheidung vom 07.02.1990 - 1 BvR 26/84 (https://dejure.org/1990,9)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Februar 1990 - 1 BvR 26/84 (https://dejure.org/1990,9)
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Wettbewerbsverbot für Handelsvertreter

Art. 12 GG, Pflicht des Gesetzgebers zu Vorkehrungen gegen vertragliche Vereinbarungen im Privatrechtsverkehr, die die Berufsfreiheit unverhältnismäßig einschränken, Verfassungswidrigkeit des § 90a Abs. 2 Satz 2 HGB aF

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Ausgleich - Vertragsfreiheit - Berufsfreiheit

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Beschränkung der Vertragsfreiheit bei faktischem Ungleichgewicht - Unvereinbarkeit des Karenzentschädigungsausschlusses nach § 90a Abs. 2 a.F. HGB mit Art. 12 Abs. 1 GG

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 12 Abs. 1; HGB § 90 a Abs. 2 S. 2; HGB § 75 Abs. 3

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Vereinbarkeit eines entschädigungslosen Wettbewerbsverbots für einen Handelsvertreter mit Art. 12 I GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 1; HGB § 90a Abs. 2 S. 2
    Wettbewerbsverbot: Handelsvertreter - Aufgaben des Gesetzgebers zum Ausgleich von Ungleichgewichtslagen im Widerstreit zwischen Berufsfreiheit und Vertragsfreiheit; ergänzender Grundrechtsschutz über die zivilrechtlichen Generalklauseln [§§ 138, 315, 242 BGB]

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung, beschränktes Wettbewerbsverbot

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 81, 242
  • NJW 1990, 1469
  • NJW 1990, 1490
  • NJW 1990, 1746
  • NJW-RR 1990, 736 (Ls.)
  • ZIP 1990, 573
  • MDR 1990, 600
  • NZA 1990, 389
  • VersR 1990, 627
  • WM 1990, 559
  • DVBl 1990, 474
  • BB 1990, 440
  • DB 1990, 574
 
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Wird zitiert von ... (178)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 26/84
    Das gilt vor allem für diejenigen Vorschriften des Privatrechts, die zwingendes Recht enthalten und damit der Privatautonomie Schranken setzen (vgl. BVerfGE 7, 198 [205 f.]; st. Rspr.).

    Gerade bei der Konkretisierung und Anwendung dieser Generalklauseln sind die Grundrechte zu beachten (grundlegend BVerfGE 7, 198 [206]).

  • Drs-Bund, 15.11.1952 - BT-Drs I/3856
    Auszug aus BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 26/84
    Der tragende Gedanke wird in der Begründung des Regierungsentwurfs wie folgt umschrieben (BTDrucks. 1/3856, S. 10 f. zu Nr. 3):.
  • BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63

    Heiratswegfallklausel

    Auszug aus BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 26/84
    Demnach ist nur die Verfassungswidrigkeit des § 90a Abs. 2 Satz 2 HGB festzustellen (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 28, 324 [362 f]).
  • BGH, 26.03.1984 - II ZR 229/83

    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

    Auszug aus BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 26/84
    Der entsprechende Schutzauftrag der Verfassung richtet sich hier an den Richter, der den objektiven Grundentscheidungen der Grundrechte in Fällen gestörter Vertragsparität mit den Mitteln des Zivilrechts Geltung zu verschaffen hat und diese Aufgabe auch auf vielfältige Weise wahrnimmt (zu Wettbewerbsklauseln in Lebensbereichen, für die spezielle Schutzvorschriften fehlen, vgl. BGHZ 91, 1 [4] = NJW 1984, S. 2366 [2367]; NJW 1986, S. 2944).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 26/84
    Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, liegt dann vor, wenn Entscheidungen der Zivilgerichte Auslegungsfehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 [93]).
  • BGH, 28.04.1986 - II ZR 254/85

    Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots nach Übernahme einer Rechtsanwaltspraxis

    Auszug aus BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 26/84
    Der entsprechende Schutzauftrag der Verfassung richtet sich hier an den Richter, der den objektiven Grundentscheidungen der Grundrechte in Fällen gestörter Vertragsparität mit den Mitteln des Zivilrechts Geltung zu verschaffen hat und diese Aufgabe auch auf vielfältige Weise wahrnimmt (zu Wettbewerbsklauseln in Lebensbereichen, für die spezielle Schutzvorschriften fehlen, vgl. BGHZ 91, 1 [4] = NJW 1984, S. 2366 [2367]; NJW 1986, S. 2944).
  • BGH, 06.10.1983 - I ZR 127/81

    Zulässigkeit eines Wettbewerbsverbots beim Handelsvertretervertrag; Fristlose

    Auszug aus BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 26/84
    Die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 6. Oktober 1983 - I ZR 127/81 - und des Oberlandesgerichts München vom 7. Mai 1981 - 6 U 3258/80 - verletzen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.
  • BAG, 23.02.1977 - 3 AZR 620/75

    Verfassungswidrigkeit des § 75 Abs. 3 HGB

    Auszug aus BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 26/84
    Diese Vorschrift betrachtet das Bundesarbeitsgericht als Verfassungswidrig (BAGE 29, 30 = AP Nr. 6 zu § 75 HGB).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 26/84
    Berufliche Tätigkeit, für die Art. 12 Abs. 1 GG den erforderlichen Freiraum gewährleistet, dient nicht nur der personalen Entfaltung des arbeitenden Menschen in der Gesellschaft (vgl. BVerfGE 50, 290 [362]), den meisten Bürgern gewährleistet sie vor allem die Möglichkeit, sich eine wirtschaftliche Grundlage ihrer Existenz zu schaffen.
  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

    Zudem schützt Art. 12 Abs. 1 GG die Vertrags- und Dispositionsfreiheit der Arbeitgeber zum Abschluss von Arbeitsverträgen mit den Beschäftigten (vgl. BVerfGE 81, 242 ; 97, 169 ; 123, 186 ).

    Soweit die Privatautonomie ihre regulierende Kraft nicht zu entfalten vermag, weil ein Vertragspartner kraft seines Übergewichts Vertragsbestimmungen einseitig setzen kann, müssen staatliche Regelungen auch ausgleichend eingreifen, um den Grundrechtsschutz zu sichern (vgl. BVerfGE 81, 242 ; 89, 214 ; 98, 365 ; 126, 286 ; 134, 204 ; 142, 268 ).

  • BVerfG, 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09

    Stadionverbot - Zur Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes in das

    Die Grundrechte entfalten hierbei ihre Wirkung als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und strahlen als "Richtlinien" in das Zivilrecht ein (vgl. BVerfGE 73, 261 ; 81, 242 ; 89, 214 ; 112, 332 ); die Rechtsprechung hat insoweit auch von den Grundrechten als einer "objektiven Wertordnung" gesprochen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 25, 256 ; 33, 1 ).
  • BGH, 07.06.2016 - KZR 6/15

    Schadensersatzklage von Claudia Pechstein vor den deutschen Gerichten unzulässig

    Wenn bei einer solchen Sachlage über grundrechtlich verbürgte Positionen verfügt wird, müssen staatliche Regelungen ausgleichend eingreifen, um den Grundrechtsschutz zu sichern (BVerfGE 81, 242, 255; 89, 214, 232; 103, 89, 100 f.).

    Bei deren Konkretisierung und Anwendung sind die Grundrechte zu beachten (BVerfGE 81, 242, 255 f.; 89, 214, 232 ff.; 115, 51, 66 ff.), und die kollidierenden Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu sehen und so zu begrenzen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BVerfGE 89, 214, 232).

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