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   BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 558/89   

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BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 558/89 (https://dejure.org/1989,722)
BVerfG, Entscheidung vom 03.10.1989 - 1 BvR 558/89 (https://dejure.org/1989,722)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Oktober 1989 - 1 BvR 558/89 (https://dejure.org/1989,722)
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Ferienwohnungen

§ 564b Abs. 2 Nr. 2 BGB <Fassung bis 31.8.01>, 'benötigt', Art. 14 GG, Dispositionsbefugnis des Eigentümers

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarfs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Eigenbedarf - Kündigung - Vermieter - Alternative - Gewerblich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 81, 29
  • BVerfGE 90, 29
  • NJW 1990, 309
  • NJW-RR 1990, 141 (Ls.)
  • MDR 1990, 219
  • WM 1990, 154
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 308/88

    Eigenbedarf II

    Auszug aus BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 558/89
    Gerichte überschreiten die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gezogenen Grenzen, wenn sie bei der Anwendung des § 564b Abs. 2 Nr. 2 BGB (sogenannter Eigenbedarf) den Eigentümer auf ein gewerblich genutztes Alternativobjekt verweisen (Bestätigung und Fortführung von BVerfGE 79, 292).

    Die angegriffene Entscheidung sei mit den vom BVerfG entwickelten Grundsätzen (BVerfGE 79, 292 [305]) nicht zu vereinbaren.

    Auch die Fachgerichte haben bei deren Handhabung die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten (BVerfGE 68, 361 [372]; 79, 292 [303]).

    Das BVerfG hat bereits im Jahre 1985 (BVerfGE 68, 361 [367 ff.]; bestätigt durch BVerfGE 79, 292 [302]) ausgesprochen, daß der Gesetzgeber das Recht des Vermieters zur ordentlichen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses ohne Verstoß gegen die Eigentumsgewährleistung vom Vorliegen eines berechtigten Interesses (§ 564b Abs. 1 BGB) abhängig machen durfte.

    Eine so weitgehende Bindung des Eigentümers würde sich unter den gegenwärtigen sozialen Verhältnissen als eine unverhältnismäßige Beschränkung der Eigentümerbefugnisse darstellen (vgl. BVerfGE 79, 292 [304]); unter veränderten Verhältnissen mag dies anders zu beurteilen sein, so daß dem Gesetzgeber - nicht aber den Gerichten - weitergehende Beschränkungen gestattet wären.

    Da die Eigentumsverbürgung Elemente der Handlungsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts enthält (BVerfG, a.a.O., sowie bereits BVerfGE 37, 132 [140]), darf die Durchsetzung der Eigennutzungsabsicht jedoch nicht allein mit dem Hinweis verweigert werden, der Eigentümer habe den Bedarfsgrund willentlich herbeigeführt (vgl. BVerfGE 79, 292 [305]).

    Das hat das BVerfG mehrfach festgestellt (vgl. BVerfGE 68, 361 [367 ff.]; 79, 292 [302]) und auch in dem heutigen Beschluß erneut bestätigt.

    Eine gerichtliche Bewertung des vom Eigentümer definierten Wohnbedarfs und seiner dahinterstehenden Lebensplanung, die das BVerfG als unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht betrachtet hat (vgl. BVerfGE 79, 292 [304 f.]), wird vermieden.

    Einen solchen Verweis auf gleichwertige Alternativobjekte hat das BVerfG erst jüngst für vereinbar mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erklärt (vgl. BVerfGE 79, 292 [307]).

  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 792/83

    Eigenbedarf I

    Auszug aus BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 558/89
    Auch die Fachgerichte haben bei deren Handhabung die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten (BVerfGE 68, 361 [372]; 79, 292 [303]).

    Das BVerfG hat bereits im Jahre 1985 (BVerfGE 68, 361 [367 ff.]; bestätigt durch BVerfGE 79, 292 [302]) ausgesprochen, daß der Gesetzgeber das Recht des Vermieters zur ordentlichen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses ohne Verstoß gegen die Eigentumsgewährleistung vom Vorliegen eines berechtigten Interesses (§ 564b Abs. 1 BGB) abhängig machen durfte.

    Das hat das BVerfG mehrfach festgestellt (vgl. BVerfGE 68, 361 [367 ff.]; 79, 292 [302]) und auch in dem heutigen Beschluß erneut bestätigt.

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

    Auszug aus BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 558/89
    Dabei hatte er allerdings zu beachten, daß das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentum durch Privatnützigkeit sowie die grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über seinen Gegenstand gekennzeichnet ist und dem Rechtsinhaber als Grundlage privater Initiative und zugleich im eigenen Interesse von Nutzen sein soll (vgl. BVerfGE 52, 1 [30]).

    Auch diese Disposition ist durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 52, 1 [30]).

  • BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 1131/87

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine sog. Verwertungskündigung

    Auszug aus BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 558/89
    Die Entscheidung findet im Gegenteil eine Stütze in Art. 14 Abs. 2 GG und entspricht im übrigen der Rechtsprechung des BVerfG, wonach das Interesse des Eigentümers an einer wirtschaftlichen Verwertung des Wohnraums, das im vorliegenden Fall dem Rückgriff auf das Alternativobjekt im Wege steht, weniger schutzwürdig ist als der Eigennutzungswunsch (vgl. BVerfGE 79, 283 [289f.]).
  • BVerfG, 07.12.1977 - 1 BvR 734/77

    Zwangsversteigerung II

    Auszug aus BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 558/89
    Hatte der Eigentümer sich entschlossen, weitere Immobilien nicht dem allgemeinen Wohnungsmarkt zur Verfügung zu stellen, sondern gewerblich zu nutzen und so die finanzielle Grundlage für seine eigenverantwortliche Lebensgestaltung zu schaffen (vgl. BVerfGE 46, 325 [334]), und hält er bei Auftreten des Eigenbedarfs an diesem Entschluß fest, muß der Richter dies akzeptieren.
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 558/89
    Nach ständiger Rechtsprechung schreitet das BVerfG erst dann ein, wenn Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer Bedeutung für den konkreten Fall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 [92f.]).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 558/89
    Zwar hat der Richter bei der Auslegung grundrechtsbeschränkender Gesetze der wertsetzenden Bedeutung des eingeschränkten Grundrechts Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 7, 198 [205 ff.]).
  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74

    Vergleichsmiete I

    Auszug aus BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 558/89
    Da die Eigentumsverbürgung Elemente der Handlungsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts enthält (BVerfG, a.a.O., sowie bereits BVerfGE 37, 132 [140]), darf die Durchsetzung der Eigennutzungsabsicht jedoch nicht allein mit dem Hinweis verweigert werden, der Eigentümer habe den Bedarfsgrund willentlich herbeigeführt (vgl. BVerfGE 79, 292 [305]).
  • BGH, 20.01.1988 - VIII ARZ 4/87

    Eigenbedarf des Vermieters

    Auszug aus BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 558/89
    Der Selbstnutzungswunsch darf zwar - wie der BGH (BGHZ 103, 91 [100]) in Auslegung einfachen Rechts entschieden hat - auf seine Vernünftigkeit und Nachvollziehbarkeit hin untersucht werden.
  • BGH, 22.05.2019 - VIII ZR 180/18

    Widerspruch gegen Eigenbedarfskündigung; sogenannte Sozialklausel in §§ 574 ff.

    Denn eine Gesetzesauslegung, die dem Eigentümer das Kündigungsrecht allein deshalb versagt, weil er den Bedarfsgrund willentlich herbeigeführt hat, würde die durch Art. 14 Abs. 1 GG garantierte Befugnis des Eigentümers missachten, sein Leben unter Nutzung seines Eigentums nach seinen Vorstellungen einzurichten (BVerfGE 79, 292, 305; 81, 29, 34).

    (a) Dabei ist auf Seiten des Vermieters stets das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentum betroffen, das in seinem rechtlichen Gehalt durch Privatnützigkeit und die gesetzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet ist und auch die Befugnis umfasst, den Eigentumsgegenstand selbst zu nutzen (BVerfGE 81, 29, 32 f.; BVerfG, NJW-RR 1999, 1097, 1098).

    Die grundrechtlich verbürgte Eigentumsgarantie, die - wie bereits ausgeführt (unter II 1 a) - auch dann eingreift, wenn der Vermieter die Eigenbedarfssituation - etwa durch den Erwerb einer vermieteten Wohnung - willentlich herbeigeführt hat (vgl. BVerfGE 79, 292, 305; 81, 29, 34), ist nicht nur bei der Auslegung und Anwendung des Kündigungstatbestands des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, sondern auch bei der Interessenabwägung nach § 574 BGB zu beachten (vgl. BVerfG, NJW-RR 1999, 1097, 1098 [zu § 556a BGB aF]).

  • BGH, 29.03.2017 - VIII ZR 45/16

    Kündigung einer Mietwohnung zwecks Nutzung als Büroraum durch den Ehegatten des

    a) Mit den typisierten Regeltatbeständen des § 573 Abs. 2 BGB hat der Gesetzgeber für die praktisch bedeutsamsten Fallgruppen selbst geregelt, unter welchen Umständen der Erlangungswunsch des Vermieters Vorrang vor dem Bestandsinteresse des Mieters hat, und hat damit zugleich bestimmt, welches Gewicht den gegenläufigen Belangen jeweils zukommen soll (BVerfGE 81, 29, 32).

    (a) Der Gesetzgeber hat im Rahmen des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Abgrenzung der verfassungsrechtlich verbürgten Eigentumspositionen von Vermieter und Mieter gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eine Inhalts- und Schrankenbestimmung dahin vorgenommen, dass die Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses das Vorliegen eines berechtigten Interesses des Vermieters voraussetzt (vgl. BVerfGE 68, 361, 370 f.; 81, 29, 32 [jeweils zu § 564b BGB aF]).

    Dabei hatte er wegen der Sozialbindung des Eigentums von - nicht uneingeschränkt zur Verfügung stehendem - Wohnraum (Art. 14 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen, dass große Teile der Bevölkerung aus wirtschaftlichen Gründen auf die Nutzung fremden Wohnraums angewiesen sind, der für sie den räumlichen Mittelpunkt freier Entfaltung ihrer Persönlichkeit bildet (BVerfGE 68, 361, 370; 81, 29, 32; BVerfG, Beschluss vom 15. März 1990 - 1 BvR 83/90, juris Rn. 4).

    Jeder Umzug ist daher unabhängig von der Lage auf dem Wohnungsmarkt mit Belastungen verbunden, die den engeren persönlichen Lebenskreis betreffen (BVerfGE 81, 29, 32; 68, 361, 370).

    Will der Vermieter die Wohnung (aus nachvollziehbaren und vernünftigen Gründen; vgl. hierzu Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 20. Januar 1988 - VIII ARZ 4/87, BGHZ 103, 91, 100; BVerfG, WuM 2002, 21) selbst zu Wohnzwecken nutzen oder sie hierfür dem im Gesetz genannten Kreis von Angehörigen zur Verfügung stellen (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB), reicht bereits ein ernsthafter Nutzungsentschluss für ein vorrangiges Erlangungsinteresse des Vermieters aus (vgl. BVerfGE 81, 29, 32 [zu § 564b Abs. 2 Nr. 2 BGB aF]).

    Das Gesetz gibt dem (von vernünftigen und nachvollziehbaren Erwägungen getragenen [vgl. hierzu Senatsurteile vom 28. Januar 2009 - VIII ZR 8/08, BGHZ 179, 289, 293 mwN; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 155/10, NJW 2011, 1135 Rn. 17]) wirtschaftlichen Verwertungsinteresse des Vermieters deshalb nur dann den Vorrang, wenn diesem bei Fortsetzung des Wohnraummietverhältnisses erhebliche Nachtteile entstünden  (BVerfGE 81, 29, 33), wobei jedoch nicht gefordert werden darf, dass die dem Vermieter entstehenden Einbußen einen Umfang annehmen, welcher die Nachteile weit übersteigt, die dem Mieter im Falle des Verlusts der Wohnung erwüchsen (BVerfGE 79, 283, 290; Senatsurteil vom 28. Januar 2009 - VIII ZR 8/08, aaO Rn. 14).

  • BGH, 10.05.2017 - VIII ZR 292/15

    BGH führt seine Rechtsprechung zur Anwendung der Generalklausel bei

    (aaa) Der Gesetzgeber hat im Rahmen des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Abgrenzung der verfassungsrechtlich verbürgten Eigentumspositionen von Vermieter und Mieter gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Inhalts- und Schrankenbestimmung dahin vorgenommen, dass die Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses das Vorliegen eines berechtigten Interesses des Vermieters voraussetzt (vgl. BVerfGE 68, 361, 370 f.; 81, 29, 32 [jeweils zu § 564b BGB aF]; Senatsurteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 45/16, aaO Rn. 36).

    Dabei hatte er wegen der Sozialbindung des Eigentums von - nicht uneingeschränkt zur Verfügung stehendem - Wohnraum (Art. 14 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen, dass große Teile der Bevölkerung aus wirtschaftlichen Gründen auf die Nutzung fremden Wohnraums angewiesen sind, der für sie den räumlichen Mittelpunkt freier Entfaltung ihrer Persönlichkeit bildet (vgl. BVerfGE 68, 361, 370; 81, 29, 32; BVerfG, Beschluss vom 15. März 1990 - 1 BvR 83/90, juris Rn. 4).

    Jeder Umzug ist daher unabhängig von der Lage auf dem Wohnungsmarkt mit Belastungen verbunden, die den engeren persönlichen Lebenskreis betreffen (BVerfGE 81, 29, 32; 68, 361, 370).

    (aaa) Will der Vermieter die Wohnung (aus nachvollziehbaren und vernünftigen Gründen; vgl. hierzu Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 20. Januar 1988 - VIII ARZ 4/87, BGHZ 103, 91, 100; BVerfG, WuM 2002, 21) selbst zu Wohnzwecken nutzen oder sie hierfür dem im Gesetz genannten Kreis von Angehörigen zur Verfügung stellen (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB), reicht bereits ein ernsthafter Nutzungsentschluss für ein vorrangiges Erlangungsinteresse des Vermieters aus (vgl. BVerfGE 81, 29, 32 f. [zu § 564b Abs. 2 Nr. 2 BGB aF]).

    Das Gesetz gibt dem (von vernünftigen und nachvollziehbaren Erwägungen getragenen [vgl. hierzu Senatsurteile vom 28. Januar 2009 - VIII ZR 8/08, aaO Rn. 12 mwN; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 155/10, NJW 2011, 1135 Rn. 17]) wirtschaftlichen Verwertungsinteresse des Vermieters deshalb nur dann den Vorrang, wenn diesem bei Fortsetzung des Wohnraummietverhältnisses erhebliche Nachteile entstünden (BVerfGE 81, 29, 33), wobei jedoch nicht gefordert werden darf, dass die dem Vermieter entstehenden Einbußen einen Umfang annehmen, welcher die Nachteile weit übersteigt, die dem Mieter im Falle des Verlusts der Wohnung erwüchsen (BVerfGE 79, 283, 290; Senatsurteil vom 28. Januar 2009 - VIII ZR 8/08, aaO Rn. 14).

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

    Bedeutung und Tragweite der Grundrechte sind unter anderem dann verkannt, wenn ein Fachgericht einer Norm durch ausweitende Auslegung ihres Anwendungsbereichs einen Inhalt gibt, den auch der Gesetzgeber nicht ohne Grundrechtsverstoß hätte bestimmen dürfen, und die Anwendung der Vorschrift im konkreten Fall auf einer solchen Auslegung beruht (vgl. BVerfGE 81, 29 ; 82, 6 ).
  • BGH, 11.12.2019 - VIII ZR 144/19

    Widerspruch des Wohnraummieters gegen eine Eigenbedarfskündigung: Erforderliche

    Denn eine Gesetzesauslegung, die dem Eigentümer das Kündigungsrecht allein deshalb versagt, weil er den Bedarfsgrund willentlich herbeigeführt hat, würde die durch Art. 14 Abs. 1 GG garantierte Befugnis des Eigentümers missachten, sein Leben unter Nutzung seines Eigentums nach seinen Vorstellungen einzurichten (BVerfGE 79, 292, 305; 81, 29, 34).

    Angesichts der von den Gerichten grundsätzlich zu achtenden Lebensplanung des Vermieters hat es eine Verletzung der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG angenommen, wenn ein Gericht den Vermieter auf die Eigennutzung einer Ferienwohnung verweist und ihm damit eine qualitativ andersgeartete Nutzung vorschreiben will, obwohl dieser die Ferienwohnung weiterhin gewerblich nutzen will (BVerfGE 81, 29, 34).

    bb) Auf Seiten des Vermieters ist stets das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentum betroffen, das in seinem rechtlichen Gehalt durch Privatnützigkeit und die gesetzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet ist und auch die Befugnis umfasst, den Eigentumsgegenstand selbst zu nutzen (BVerfGE 81, 29, 32 f.; BVerfG, NJW-RR 1999, 1097, 1098).

    Die grundrechtlich verbürgte Eigentumsgarantie, die - wie bereits ausgeführt (unter II 1 a) - auch dann eingreift, wenn der Vermieter die Eigenbedarfssituation, etwa durch den Erwerb einer vermieteten Wohnung, willentlich herbeigeführt hat (vgl. BVerfGE 79, 292, 305; 81, 29, 34), und die es - wie ebenfalls oben ausgeführt (unter II 1 b) - den Gerichten verbietet, dem Vermieter entgegen seinen auf vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen basierenden Vorstellungen auf die (Mit-)Nutzung anderer Räume zu verweisen, ist nicht nur bei der Auslegung und Anwendung des Kündigungstatbestands des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, sondern auch bei der Interessenabwägung nach § 574 BGB zu beachten (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, aaO Rn. 56; vgl. auch BVerfG, NJW-RR 1999, 1097, 1098 [zu § 556a BGB aF]).

  • BVerfG, 05.03.2015 - 1 BvR 3362/14

    Strenge Regeln für Schockwerbung durch Rechtsanwälte

    Das Bundesverfassungsgericht beschränkt seine Überprüfung daher auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts (vgl. BVerfGE 1, 418 ; 81, 29 ; 82, 6 ; 115, 320 ).
  • BGH, 05.10.2005 - VIII ZR 127/05

    Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bei Zulassung der Revision;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Eigenbedarfskündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB = § 564b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB a.F.) ist der Entschluss des Vermieters, seine Wohnung selbst zu Wohnzwecken zu nutzen, im Hinblick auf sein durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Eigentum grundsätzlich zu achten und einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen (BVerfGE 79, 292, 304 f; 81, 29, 32 ff).
  • BGH, 20.10.2004 - VIII ZR 246/03

    Überprüfung der Interessenabwägung im Rahmen einer Eigenbedarfskündigung durch

    Zu Recht hat das Berufungsgericht das Vorliegen von Eigenbedarf (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) auf seiten der Klägerin in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (z.B. Beschluß vom 3. Oktober 1989, NJW 1990, 309 ff.) bejaht.
  • BVerfG, 24.02.2010 - 1 BvR 27/09

    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 GG) durch Erlöschen alter

    Dies gilt insbesondere für den Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. mit Blick auf das Wasserrecht insbesondere BVerfGE 58, 300) und die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts durch die Fachgerichte und den insoweit anzulegenden verfassungsgerichtlichen Prüfungsmaßstab (vgl. etwa BVerfGE 18, 85 ; 53, 352 ; 81, 29 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2001 - 1 BvR 432/00 -, juris).

    Hat dieser in Wahrnehmung seiner Kompetenz aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gehandelt, ist es vielmehr auch ihre Aufgabe, die den gesetzlichen Regelungen zugrunde liegende und darin zum Ausdruck kommende Interessenbewertung nachzuvollziehen (vgl. BVerfGE 81, 29 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2001 - 1 BvR 432/00 -, juris Rn. 22).

    Denn - wie bereits dargestellt - verpflichtet Art. 14 Abs. 1 GG die Gerichte, die den gesetzlichen Regelungen zugrunde liegende und darin zum Ausdruck kommende Interessenbewertung nachzuvollziehen (vgl. BVerfGE 81, 29 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2001 - 1 BvR 432/00 -, juris Rn. 22).

  • BVerfG, 20.05.1999 - 1 BvR 29/99

    Verkennung der Bedeutung des GG Art 14 Abs 1 S 1 für die Rechtsstellung des

    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. etwa BVerfGE 68, 361 ; 79, 292 ; 81, 29 ; 89, 1 ).

    Es soll ihm als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen sein (vgl. BVerfGE 52, 1 m.w.N.; 81, 29 ).

    Mit der Vermietung begibt sich der Eigentümer nicht endgültig dieser Befugnis (vgl. BVerfGE 81, 29 ).

    a) Das Landgericht hat zwar - anders als das Amtsgericht - zutreffend erkannt, daß der Beschwerdeführer vernünftige und nachvollziehbare Gründe für seinen Eigenbedarfswunsch (vgl. dazu BVerfGE 81, 29 ) angeführt hat.

  • BVerfG, 25.10.2002 - 1 BvR 2116/01

    Zur Verletzung der Eigentumsgarantie und des rechtlichen Gehörs in einem

  • AG Dortmund, 02.06.2020 - 425 C 3346/19

    Kündigungsverzicht "bis zum Tod des Mieters" bedarf der Schriftform!

  • BVerwG, 24.05.1996 - 4 A 38.95

    Fernstraßenrecht: Verfassungsmäßigkeit der straßenrechtlichen

  • VerfGH Berlin, 18.06.2014 - VerfGH 153/13

    Begründete Verfassungsbeschwerde gegen Abweisung einer auf eine

  • AG Neustadt/Aisch, 25.08.2016 - 1 C 321/15

    Eigenbedarfskündigung wegen beabsichtigter Nutzung als Ferienwohnung

  • BVerfG, 26.09.2001 - 1 BvR 1185/01

    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch Verurteilung zum Schadensersatz

  • BVerfG, 03.07.2001 - 1 BvR 432/00

    Zur Duldungspflicht von Wohnungseigentümern gem AVBGasV § 8 Abs 1

  • BVerfG, 15.11.2018 - 1 BvR 1572/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Hochschulprofessors bezüglich der

  • AG Stuttgart, 19.03.2021 - 35 C 2527/20

    Wohnraummietverhältnis: Fristlose Kündigung wegen Pflichtverletzungen des Mieters

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1319/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung einer auf Eigenbedarf

  • BVerfG, 26.04.2010 - 2 BvR 2179/04

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Genehmigung eines Offshore-Windparks gem

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.07.2012 - VGH B 10/12

    Verhängung von Ungehorsamsarrest gegen einen Jugendlichen wegen Nichtbefolgung

  • BVerfG, 30.05.1997 - 1 BvR 1797/95

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit

  • BVerfG, 09.10.2014 - 1 BvR 2335/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend eine zivilrechtliche Streitigkeit um

  • BVerfG, 23.11.1993 - 1 BvR 904/93

    Eigenbedarfskündigung und Anbietepflicht des Vermieters

  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 29.12.2016 - 23 C 258/15

    Für sporadische berufliche Wohnnutzung muss Mieter nicht weichen!

  • AG Hamburg-Blankenese, 16.05.2018 - 531 C 87/17

    Wohnraummietvertrag: Begründungserfordernis bei einer Verwertungskündigung zum

  • VerfGH Berlin, 13.12.2005 - VerfGH 199/03

    Keine Verletzung des Willkürverbots iSv Art 10 Abs 1 Verf BE und des rechtlichen

  • BVerfG, 19.09.2001 - 1 BvR 1351/00

    Verletzung des Willkürverbots durch nicht nachvollziehbare gerichtliche Abweisung

  • AG Stuttgart, 18.09.2020 - 36 C 495/20

    Kündigung einer Wohnung zwecks Unterbringung einer Pflegeperson

  • LG Heilbronn, 07.04.2022 - 3 S 22/21

    Mieter nicht räumungsfähig: Fortsetzung des Mietverhältnisses

  • BVerfG, 29.11.1990 - 2 BvR 801/90

    Rechtliches Gehör für den Mieter bei Einwand gegen Eigenbedarfskündigung

  • LG Bonn, 17.06.1991 - 6 S 27/91

    Rechtmäßigkeit einer Räumungsverfügung; Nachträgliches Entfallen des

  • LG Stralsund, 27.04.2005 - 1 S 447/04

    Anspruch auf Räumung und Herausgabe eines Einfamilienhauses; Differenzierung

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