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   BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86   

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BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86 (https://dejure.org/1990,34)
BVerfG, Entscheidung vom 22.03.1990 - 2 BvL 1/86 (https://dejure.org/1990,34)
BVerfG, Entscheidung vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 (https://dejure.org/1990,34)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • DFR

    'Beamtenbaby'

  • openjur.de

    Beamtenbaby

  • Wolters Kluwer

    Beamtenbesoldung - Kinder - Minimum an Lebenskomfort - Alimentation - Befriedigung - Bedarf - Haushaltsmittel - Korrektur - Sozialstaatsprinzip

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur verfassungskonformen Besoldung Beamten mit mehreren Kindern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBesG § 2; GG Art. 6, Art. 33 Abs. 5
    Amtsangemessene Alimentation bei verheirateten Beamten der Besoldungsgruppe A 11 mit mehr als zwei Kindern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum von 1988 bis 1996 zu gering

  • spiegel.de (Pressemeldung, 26.11.1990)

    Geld für Beamtenkinder

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 81, 363
  • NJW 1991, 97 (Ls.)
  • NVwZ 1990, 1061
  • FamRZ 1990, 839
  • DVBl 1990, 817
 
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Wird zitiert von ... (663)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86
    a) Art. 33 Abs. 5 GG, der auch im Zusammenhang mit Art. 6 GG und dem Sozialstaatsprinzip der Verfassung auszulegen ist, verlangt, daß in der Lebenswirklichkeit die Beamten sich für ihre Familie ohne Rücksicht auf deren Größe "annähernd das gleiche leisten" können (Bestätigung von BVerfGE 44, 249).

    Mit der zur Prüfung gestellten Regelung wollte der Gesetzgeber den Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1 977 (BVerfGE 44, 249) Rechnung tragen und den Beamten, die Ortszuschläge der Stufen 5 und höher erhalten, die amtsangemessene Alimentation sichern.

    Auf Verfassungsbeschwerden hin, die gegen diese Regelungen erhoben worden waren, entschied das Bundesverfassungsgericht -- Zweiter Senat -- mit Beschluß vom 30. März 1977 (BVerfGE 44, 249):.

    Mit diesem Entwurf sollten neben der Anpassung der Bezüge an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse die Folgerungen aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1977 (BVerfGE 44, 249) gezogen werden.

    An den zu alledem in dem Beschluß vom 30. März 1977 (BVerfGE 44, 249) angestellten Erwägungen hält der Senat fest.

    Art. 33 Abs. 5 GG, der auch im Zusammenhang mit Art. 6 GG und dem Sozialstaatsprinzip der Verfassung auszulegen ist, verlangt, daß in der Lebenswirklichkeit die Beamten sich für ihre Familie ohne Rücksicht auf deren Größe "annähernd das gleiche leisten" können (vgl. BVerfGE 44, 249 [267, 273 f.]).

    Der Senat ist in seinem Beschluß vom 30. März 1977 davon ausgegangen, daß die Einkommensverhältnisse der Beamtenfamilie mit einem oder zwei Kindern in allen Stufen der Besoldungsordnung zum damaligen Zeitpunkt im wesentlichen amtsangemessen waren (vgl. BVerfGE 44, 249 [272 f.]).

    Bei der Bemessung des zusätzlichen Bedarfs, der für das dritte und die weiteren Kinder des Beamten entsteht und vom Dienstherrn über die Alimentation der Zwei-Kinder-Familie hinaus zu decken ist, kann der Gesetzgeber, wie im Beschluß vom 30. März 1977 (BVerfGE 44, 249 [274]) dargelegt, von denjenigen Regelsätzen für den Kindesunterhalt ausgehen, die die Rechtsordnung zur Verfügung stellt.

    Auch ist es, wie sich aus dem Beschluß vom 30. März 1977 ergibt, von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber das Kindergeld als eine dem Beamten wie allen Bürgern zugewendete Sozialleistung auf die Höhe des vom Dienstherrn geschuldeten Lebensunterhalts "Unrechenbar" gestellt hat; die Besoldung der Beamten ist dadurch dem Gewährleistungsbereich des Art. 33 Abs. 5 GG nicht entzogen (vgl. BVerfGE 44, 249 [269 f.]; s.a. BVerfGE 76, 256 [319 f.]).

    Die wirtschaftlichen Nachteile, die der kinderreichen Beamtenfamilie aus der zum 1. Januar 1975 wirksam gewordenen Neuregelung des Kindergeld- und Ortszuschlagsrechts einerseits und dem Fortfall des bis dahin gezahlten Kinderzuschlags sowie der steuerrechtlichen Kinderfreibeträge andererseits erwuchsen (die Entwicklung der Rechtslage ist dargestellt in BVerfGE 44, 249 [251 ff.]), wurden auch durch die den Gegenstand der Vorlage bildenden Vorschriften nicht hinreichend ausgeglichen.

    a) Nach dem Bekanntwerden des Beschlusses des Senats vom 30. März 1977 (BVerfGE 44, 249) im Juli 1977 hatte der Bundesminister des Innern die Besoldungskommission Bund/Länder beauftragt, die aus der Entscheidung zu ziehenden Folgerungen darzulegen.

    Die beispielhafte Erwähnung der im Beschluß vom 30. März 1977 (BVerfGE 44, 249 [274]) angeführten, von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Maßstäbe für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines Kindes wurde von der Besoldungskommission und ihr grundsätzlich folgend vom Gesetzgeber -- dahin mißverstanden, es reiche aus, diese Maßstäbe miteinander zu vergleichen, daraus einen Durchschnittswert zu bilden und diesen als den den verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung tragenden Bedarfssatz für den Kindesunterhalt anzusehen.

    Angesichts dieses Ergebnisses kommt es, wie schon seinerzeit (vgl. BVerfGE 44, 249 [279]), nicht mehr darauf an, ob der Gesetzgeber auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat, weil die verbliebenen kinderbezogenen Dienstbezüge einerseits eine "amtsgemäße" Abstufung entsprechend der mit steigendem Einkommen anwachsenden zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen der Beamten gegenüber ihren Kindern vermissen lassen und andererseits die durch höhere Aufwendungen der Lebensführung bedingte stärkere indirekte Steuerbelastung durch das einheitliche Kindergeld nicht aufgefangen wird.

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86
    Es verpflichtet den Dienstherrn, dem Beamten und seiner Familie amtsangemessenen Unterhalt zu leisten (vgl. zuletzt BVerfGE 76, 256 [298]; st. Rspr.).

    Auch ist es, wie sich aus dem Beschluß vom 30. März 1977 ergibt, von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber das Kindergeld als eine dem Beamten wie allen Bürgern zugewendete Sozialleistung auf die Höhe des vom Dienstherrn geschuldeten Lebensunterhalts "Unrechenbar" gestellt hat; die Besoldung der Beamten ist dadurch dem Gewährleistungsbereich des Art. 33 Abs. 5 GG nicht entzogen (vgl. BVerfGE 44, 249 [269 f.]; s.a. BVerfGE 76, 256 [319 f.]).

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86
    Eine familiengerechte Ausgestaltung des Steuerrechts ist ohnehin verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfGE 61, 319 [343 f.]; 66, 214 [222 f.]; 68, 143 [152 f.]).

    Damit war die Pflicht des Gesetzgebers begründet, binnen angemessener Frist eine der Verfassung entsprechende Rechtslage herzustellen (vgl. etwa BVerfGE 41, 399 [426]; 55, 100 [110]; 61, 319 [356 f.]).

  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74

    Wahlkampfkostenpauschale

    Auszug aus BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86
    Damit war die Pflicht des Gesetzgebers begründet, binnen angemessener Frist eine der Verfassung entsprechende Rechtslage herzustellen (vgl. etwa BVerfGE 41, 399 [426]; 55, 100 [110]; 61, 319 [356 f.]).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

    Besoldungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86
    Dieses Ergebnis ist lediglich die Folge eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums, wonach der Gehaltsanspruch des Beamten grundsätzlich nur nach Maßgabe eines Gesetzes besteht (vgl. BVerfGE 8, 28 [35]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 22.02.1984 - 1 BvL 10/80

    Zwangsläufige Unterhaltsaufwendungen

    Auszug aus BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86
    Eine familiengerechte Ausgestaltung des Steuerrechts ist ohnehin verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfGE 61, 319 [343 f.]; 66, 214 [222 f.]; 68, 143 [152 f.]).
  • Drs-Bund, 20.08.1979 - BT-Drs 8/3121
    Auszug aus BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86
    Das wird in der einen Richtung dadurch bekräftigt, daß der 3. Familienbericht vom 20. August 1979 (BTDrucks. 8/3121, S. 40) schon für das Jahr 1973 den tatsächlichen monatlichen Aufwand für ein Kind mit durchschnittlich 437 DM angab.
  • BVerfG, 08.10.1980 - 1 BvL 122/78

    Kinderzuschuß für Enkel

    Auszug aus BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86
    Damit war die Pflicht des Gesetzgebers begründet, binnen angemessener Frist eine der Verfassung entsprechende Rechtslage herzustellen (vgl. etwa BVerfGE 41, 399 [426]; 55, 100 [110]; 61, 319 [356 f.]).
  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Auszug aus BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86
    Diese Vorschrift begrenzt die Folgen solcher Entscheidungen für die in der Vergangenheit entstandenen Rechtsverhältnisse; sie bestimmt, daß, abgesehen von dem Sonderfall der Strafurteile, die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen der Verwaltung und der Gerichte, die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen, vorbehaltlich einer speziellen gesetzlichen Regelung unberührt bleiben, wenngleich aus ihnen nicht mehr vollstreckt werden darf (vgl. BVerfGE 37, 217 [262 f.]).
  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 527/80

    Bedeutung des Gleichheitssatzes - Eltern - Personenstand - Einkommensbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86
    Eine familiengerechte Ausgestaltung des Steuerrechts ist ohnehin verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfGE 61, 319 [343 f.]; 66, 214 [222 f.]; 68, 143 [152 f.]).
  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in

    Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ); diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Das Alimentationsprinzip verlangt - parallel zu der Konstellation eines familiär bedingten Unterhaltsbedarfs (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 117, 330 ) -, durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und dem Richter oder Staatsanwalt infolge des Kaufkraftverlustes die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren.

    Es besagt, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten und Richtern geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; 140, 240 ).

    Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation (unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds) um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; 140, 240 ).

    Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen, dass - zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder - eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ).

    Auch hinsichtlich der Strukturierung der Besoldung verfügt der Besoldungsgesetzgeber über einen breiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ).

    Anderes gilt nur für das Kindergeld (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ), weil mit ihm im Ausgangspunkt die - bei der Ermittlung des Nettogehalts ohnehin zu berücksichtigende - verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes bewirkt wird (vgl. BVerfGE 99, 246 ) und es daher nur in bestimmten Fällen und in unterschiedlichem Umfang den Charakter einer Sozialleistung hat (vgl. BVerfGE 82, 60 ).

    Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; stRspr); das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ), soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Deshalb kann die Frage, ob weiterhin ein Kirchensteuerabzug zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ), offenbleiben.

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Damit trägt der Dienstherr nicht zuletzt der Aufgabe des Berufsbeamtentums Rechnung, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu gewährleisten (Bestätigung von BVerfGE 44, 249; 81, 363).

    Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist jedoch mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten (wie BVerfGE 81, 363).

    Der Ortszuschlag ab dem dritten Kind wurde über die allgemeinen Anpassungen hinaus nicht erhöht, obgleich das nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1977 (BVerfGE 44, 249) und vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363) geboten war.

    Dort hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile vom dritten Kind an hinter den verfassungsrechtlichen Erfordernissen zurückgeblieben waren (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ).

    Hierzu nehmen sie im wesentlichen auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1977 (BVerfGE 44, 249) und vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363) Bezug.

    Das gelte auch, nachdem durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363) bestimmte Besoldungsregelungen für Beamte mit drei und mehr Kindern für verfassungswidrig erklärt worden seien, zumal dieser Beschluß nicht den nunmehr streitigen Zeitraum betreffe.

    Dort hat das vorlegende Gericht die Auffassung vertreten, daß den erstmals im Dezember 1994 und Januar 1995 rückwirkend für vergangene Haushaltsjahre erhobenen Besoldungsansprüchen eine mangelnde zeitnahe Geltendmachung (vgl. BVerfGE 81, 363 ) nicht entgegengehalten werden könne.

    Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur amtsangemessenen Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 30. März 1977 (BVerfGE 44, 249) und vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363) entwickelt.

    1. a) Das Alimentationsprinzip gehört zu den hergebrachten und vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. nur BVerfGE 81, 363 ; stRspr).

    b) Im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für qualifizierte Kräfte und das Ansehen des Amtes in der Gesellschaft zu festigen, Ausbildungsstand, Beanspruchung und Verantwortung des Amtsinhabers zu berücksichtigen und dafür Sorge zu tragen, daß jeder Beamte außer den Grundbedürfnissen ein "Minimum an Lebenskomfort" befriedigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 81, 363 ) und seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen kann.

    Art. 33 Abs. 5 GG beläßt dem Gesetzgeber insoweit allerdings einen Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ).

    Daher steht es dem Gesetzgeber frei, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge zu erreichen, die Beamten an einem allgemein gewährten Kindergeld teilhaben zu lassen, steuerrechtlich die durch den Kindesunterhalt verminderte Leistungsfähigkeit auszugleichen oder diese Möglichkeiten miteinander zu verbinden (vgl. BVerfGE 81, 363 ).

    Das Bundesverfassungsgericht ist in seinen Entscheidungen vom 30. März 1977 und vom 22. März 1990 davon ausgegangen, daß die Einkommensverhältnisse der Beamtenfamilie mit einem oder zwei Kindern in allen Stufen der Besoldungsordnung zum damaligen Zeitpunkt im wesentlichen amtsangemessen waren, der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf hingegen durch zusätzliche Leistungen gedeckt werden muß (vgl. BVerfGE 81, 363 ).

    Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so der Beamte mit mehreren Kindern den ihm zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu Lasten seiner Familie erreichen kann (vgl. BVerfGE 81, 363 ).

    Diesen Unterschied muß die Bemessung der kinderbezogenen Bestandteile des Beamtengehalts deutlich werden lassen (BVerfGE 81, 363 ).

    Die mit wachsender Kinderzahl verbundene fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so der Beamte mit mehreren Kindern den ihm zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu Lasten seiner Familie erreichen kann (vgl. BVerfGE 81, 363 ).

    Die hierzu notwendigen Berechnungen beruhen auf den - vom Bundesministerium des Innern ermittelten - jeweiligen Nettoeinkommen (vgl. BVerfGE 81, 363 ).

    Ein um 15 v.H. über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf liegender Betrag ("15 v.H.-Betrag") läßt den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem dem Beamten (und seiner Familie) geschuldeten Unterhalt derzeit hinreichend deutlich werden (vgl. BVerfGE 81, 363 ).

    Bestätigt wird dieses Ergebnis durch den "Bericht der Besoldungskommission Bund/Länder über besoldungsrechtliche Folgerungen für eine verfassungskonforme kinderbezogene Besoldung aus dem Beschluß des BVerfG vom 22. März 1990 (2 BvL 1/86)" aus dem Jahre 1992 (BLK-Bericht 1992).

    Auch in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1995 (BTDrucks 13/2210, S. 22) wird ausgeführt, daß "die im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - zur amtsangemessenen Alimentation von Beamten mit drei und mehr Kindern gebotene Erhöhung des Ortszuschlags ab dem dritten Kind (...) noch nicht umgesetzt werden" konnte.

    In seinem Beschluß vom 22. März 1990 (vgl. BVerfGE 81, 363 ) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, der Gesetzgeber sei - nachdem die Entscheidung vom 30. März 1977 (BVerfGE 44, 249) im Juli desselben Jahres bekannt geworden war - verpflichtet gewesen, die in jener Entscheidung als seit dem 1. Januar 1975 verfassungswidrig beanstandete Rechtslage mit Wirkung vom 1. Januar 1977 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen.

    Die rückwirkende Korrektur habe sich auf solche Beamte beschränken können, die ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, also während des laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich oder durch Widerspruch geltend gemacht hätten (vgl. BVerfGE 81, 363 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat dies aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses gefolgert (vgl. BVerfGE 81, 363 ).

    Soweit Besoldungsansprüche der Jahre 1988 und 1989 in Rede stehen (Verfahren 2 BvL 26/91), war der Gesetzgeber aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363) gegenüber solchen Beamten, die ihre Ansprüche zeitnah geltend gemacht hatten, verpflichtet, eine der Verfassung entsprechende Besoldungsrechtslage herzustellen.

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 94); diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 117, 330 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 94).

    Auch wenn der Senat in anderem Zusammenhang die absolute Höhe der Nettobezüge als Beurteilungsgrundlage für die Amtsangemessenheit herangezogen hat (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 107, 218 ; 114, 258 ; 117, 330 ), kann zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit im Rahmen der hier vorgenommenen Gegenüberstellung der prozentualen Entwicklung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Besoldung über einen längeren Zeitraum auf die Bruttobesoldung abgestellt werden; Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben fallen bei dieser relationalen Betrachtung nicht signifikant ins Gewicht und könnten gegebenenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 104).

    Für die Wahrung eines ausreichenden Abstands der Bruttogehälter höherer Besoldungsgruppen zu den Tabellenwerten unterer Besoldungsgruppen ist im Übrigen in den Blick zu nehmen, dass von Verfassungs wegen bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (früher Sozialhilfe), der die Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs obliegt, und dem einem erwerbstätigen Beamten geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden muss (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ).

    Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 127; stRspr).

    Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; stRspr); das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ), soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 128).

    Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2005 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 195).

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