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   BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84, 2 BvR 1501/84   

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BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84, 2 BvR 1501/84 (https://dejure.org/1989,58)
BVerfG, Entscheidung vom 10.11.1989 - 2 BvR 403/84, 2 BvR 1501/84 (https://dejure.org/1989,58)
BVerfG, Entscheidung vom 10. November 1989 - 2 BvR 403/84, 2 BvR 1501/84 (https://dejure.org/1989,58)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 81, 58
  • NVwZ 1990, 254
  • DVBl 1980, 201
  • DVBl 1990, 201
 
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Wird zitiert von ... (395)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84
    1.         Wird jemand von regionaler politischer Verfolgung betroffen, ist er erst dann politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage gerät, weil er in anderen Teilen seines Heimatlandes eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, Umdruck S. 36).

    Wenn all dies nicht der Fall ist, kann davon ausgegangen werden daß die Beschwerdeführer wegen des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative unverfolgt aus der Türkei ausgereist sind (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O., S. 39).

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84
    b)         Das religiöse Existenzminimum gehört zu dem unentziehbaren Kern der Privatsphäre, den der religiöse Mensch zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt; es umfaßt die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa den häuslichen Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und den Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf (vgl. BVerfGE 76, 143 ).

    (vgl. auch BVerfGE 76, 143 ).

  • BVerwG, 15.02.1984 - 9 CB 191.83

    Bedrohter - Fluchtalternative - Zumutbarkeit - Asylanspruch - Inland

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84
    a)         den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 1984 - 9 CB 191.83 -,.

    Damit werden die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 1984 - 9 CB 191.83 und vom 22. Oktober 1984 - 9 B 115.84 - gegenstandslos.

  • BVerfG - 2 BvR 1501/84 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84
    - 2 BvR 1501/84 -.
  • BVerwG, 18.02.2021 - 1 C 4.20

    Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort des internen Schutzes

    Der Ausländer soll wegen der allgemeinen Verhältnisse, die für ihn am von Verfolgung freien, sicheren Ort des internen Schutzes herrschen, nicht gezwungen sein, die Verfolgungssicherheit aufzugeben, in das ursprüngliche Verfolgungsgebiet zurückzukehren oder sich in einen anderen Landesteil zu begeben, in dem möglicherweise Verfolgung oder andere Formen von schwerem Schaden drohen (s. Nr. 21 UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, HCR/GIP/03/04 vom 23. Juli 2003 - nachfolgend: UNHCR-Richtlinie 2003; EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07, 11449/07 [ECLI:CE:ECHR:2011:0628JUD000831907], Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich - Rn. 267 ff., vom 27. Juni 2013 - Nr. 68335/10 [ECLI:CE:ECHR:2013:0627JUD006833510], N.M.B./Schweden - Rn. 37 und - Nr. 28379/11 [ECLI:CE:ECHR:2013:0627JUD002837911], D.N.M./Schweden - Rn. 54; BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 und vom 10. November 1989 - 2 BvR 403/84 u.a. - BVerfGE 81, 58 ; Kammerbeschluss vom 24. März 1997 - 2 BvR 1024/95 - InfAuslR 1997, 273 ).
  • VGH Hessen, 24.02.1992 - 12 UE 2735/86

    Überprüfung der Voraussetzungen des AuslG § 51 Abs 1 J: 1990; Gewährung von

    Die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, gehören unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard zu dem elementaren Bereich, den der Mensch als "religiöses Existenzminimum" zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt (vgl. BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5 = DVBl. 1980, 201 = InfAuslR 1990, 34).

    Freilich ist hierbei zu berücksichtigen, daß es keiner staatlichen Ordnungsmacht möglich ist, einen lückenlosen Schutz vor Unrecht und Gewalt zu garantieren (vgl. BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O.).

    Andere vergleichbar schwere Nachteile und Gefahren drohen auch dann, wenn sich ein Asylbewerber ihnen nur durch Aufgabe einer das religiöse Existenzminimum wahrenden Lebensweise entziehen könnte (vgl. BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O.; BVerfG, 08.11.1990 - 2 BvR 945/90 -).

    Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, 01.07.1987 - BvR 472/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254; vgl. im übrigen S. 16 f.).

    Wer nämlich von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, wenn er also in anderen Teilen seines Heimatstaats eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (sogenannte inländische Fluchtalternative); dies setzt freilich voraus, daß der Betroffene in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20 u. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254 vgl. auch S. 17. f.).

    Ist jemand vor einer regionalen, an seine Religionszugehörigkeit anknüpfenden politischen Verfolgung geflohen, so ist er am Ort einer in Betracht kommenden Fluchtalternative auch dann nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung, wenn der Staat ihn durch eigene Maßnahmen daran hindert, das religiöse Existenzminimum zu wahren; entsprechendes gilt, wenn die dort ansässige Bevölkerung die Wahrung des religiösen Existenzminimums durch aktives, mit dem für alle geltenden Recht unvereinbares Handeln unmöglich macht, ohne daß der Staat die nach seiner Rechtsordnung hiergegen allgemein in Betracht kommenden Maßnahmen ergreift (BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, a.a.O.).

    Dieses umfaßt die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa den häuslichen Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und den Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254).

    Eingriffe in das religiöse Existenzminimum, seien sie nun unmittelbar oder nur mittelbar staatlicher Art, sind dem türkischen Staat aber auch dann zurechenbar, wenn er ihnen nicht entgegenwirkt, indem er beispielsweise präventive Vorkehrungen trifft, um Übergriffe zu verhindern, und indem er, wenn solche Übergriffe gleichwohl vorkommen, den Opfern Schutz gewährt und gegen pflichtwidrig Handelnde Sanktionen verhängt (vgl. BVerwG, 22.04.1986 - 9 C 318.85 u.a. -, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8; ferner BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254).

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93

    Sichere Herkunftsstaaten

    Das ist dann nicht der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht finden kann (inländische Fluchtalternative; vgl. BVerfGE 80, 315 ; 81, 58 ; 83, 216 ).
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