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   BVerfG, 04.04.1990 - 1 BvR 750/87   

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https://dejure.org/1990,140
BVerfG, 04.04.1990 - 1 BvR 750/87 (https://dejure.org/1990,140)
BVerfG, Entscheidung vom 04.04.1990 - 1 BvR 750/87 (https://dejure.org/1990,140)
BVerfG, Entscheidung vom 04. April 1990 - 1 BvR 750/87 (https://dejure.org/1990,140)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsanwalt - Kammerrechtsbeistand - Architekt - Berufsfreiheit - Berufsbezeichnung - Standesrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Führen von mehreren Berufsbezeichnungen nebeneinander durch Kammerrechtsbeistand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 82, 18
  • NJW 1990, 2122
  • ZIP 1990, 1619
  • DVBl 1990, 884
  • AnwBl 1990, 517
 
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Wird zitiert von ... (87)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BVerfG, 04.04.1990 - 1 BvR 750/87
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 14. Juli 1987 (BVerfGE 76, 171) entschieden, daß die Standesrichtlinien weder als normative Regelung der anwaltlichen Berufspflichten noch als rechtserhebliches Hilfsmittel zur Konkretisierung der Generalklausel in Betracht kommen.

    Eine solche rechtserhebliche Funktion kommt den Standesrichtlinien jedoch nicht zu (BVerfGE 76, 171).

    Eine begrenzte Bedeutung kann den Richtlinien - vorbehaltlich ihrer materiellen Verfassungsmäßigkeit - nur noch für eine Übergangszeit bis zur Neuordnung des anwaltlichen Berufsrechts eingeräumt werden, soweit ihre Heranziehung unerläßlich ist, um die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege aufrechtzuerhalten (BVerfGE 76, 171 (188 ff.)).

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BVerfG, 04.04.1990 - 1 BvR 750/87
    Daran ist richtig, daß eine Verfälschung des Berufsbildes negative Folgen haben kann und deren Vermeidung deshalb als Regelungsziel anzuerkennen ist (BVerfGE 33, 125 (170); 60, 215 (232)).

    Die Angabe rechtsförmlich erworbener fachlicher Qualifikationen ist ein herkömmliches Mittel der Ankündigung freiberuflicher Leistungen (vgl. BVerfGE 33, 125 (170); 57, 121 (133) [BVerfG 29.04.1981 - 1 BvR 159/80]).

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 362/79

    Verfassungswidrigkeit der Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts

    Auszug aus BVerfG, 04.04.1990 - 1 BvR 750/87
    Dies wurde als Kern des Werbeverbots seit jeher unangefochten zu den Pflichten der freien Berufe gerechnet und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch für Rechtsanwälte wiederholt als verbindlich vorausgesetzt (BVerfGE 76, 196 (205 f.) [BVerfG 14.07.1987 - 1 BvR 362/79] m.w.N.).

    N.; 76, 196 (207)).

  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 522/78

    Steuerberater

    Auszug aus BVerfG, 04.04.1990 - 1 BvR 750/87
    Daran ist richtig, daß eine Verfälschung des Berufsbildes negative Folgen haben kann und deren Vermeidung deshalb als Regelungsziel anzuerkennen ist (BVerfGE 33, 125 (170); 60, 215 (232)).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 4/78

    Berufsfreiheit - Vogelschutz - Vereinbarkeit mit Verfassung - Tierpräparator -

    Auszug aus BVerfG, 04.04.1990 - 1 BvR 750/87
    Eingriffe in die freie Berufsausübung erfordern nicht nur eine gesetzliche Grundlage, sondern sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (BVerfGE 61, 291 (312) [BVerfG 03.11.1982 - 1 BvL 4/78] mw.
  • BVerfG, 29.04.1981 - 1 BvR 159/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beurteilung des Zugangs von

    Auszug aus BVerfG, 04.04.1990 - 1 BvR 750/87
    Die Angabe rechtsförmlich erworbener fachlicher Qualifikationen ist ein herkömmliches Mittel der Ankündigung freiberuflicher Leistungen (vgl. BVerfGE 33, 125 (170); 57, 121 (133) [BVerfG 29.04.1981 - 1 BvR 159/80]).
  • BVerfG, 13.05.1981 - 1 BvR 610/77

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Befugnis zur Führung einer nicht

    Auszug aus BVerfG, 04.04.1990 - 1 BvR 750/87
    Die Angabe rechtsförmlich erworbener fachlicher Qualifikationen ist ein herkömmliches Mittel der Ankündigung freiberuflicher Leistungen (vgl. BVerfGE 33, 125 (170); 57, 121 (133) [BVerfG 29.04.1981 - 1 BvR 159/80]).
  • BVerfG, 17.10.1990 - 1 BvR 283/85

    Verfassungsmäßigkeit der anwaltlichen Gebührenbegrenzung in sozialrechtlichen

    Ein gesetzlicher Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung setzt voraus, daß die Regelung durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (BVerfGE 61, 291 (312) [BVerfG 03.11.1982 - 1 BvL 4/78] m.w.N.; 76, 196 (207); zuletzt: BVerfGE 82, 18 (28) [BVerfG 04.04.1990 - 1 BvR 750/87]).
  • BGH, 07.11.2016 - AnwZ (Brfg) 47/15

    Anwaltliches Berufsrecht: Zulässigkeit einer mit einem Werbeaufdruck versehenen,

    aa) Das in § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA ausgeformte berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot anwaltlicher Werbung ist trotz der damit verbundenen Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. etwa BVerfGE 57, 121, 133; 76, 196, 205 ff.; 82, 18, 28; BVerfG, NJW 2004, 2656, 2657; 2015, 1438 Rn. 16 ff.).

    Die werberechtlichen Vorschriften des anwaltlichen Berufsrechts dienen ebenfalls dem Zweck, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege zu sichern (vgl. BVerfGE 76, 196, 207 f.; 82, 18, 26; BVerfG, NJW 2004, 2656 aaO; Senat, Urteil vom 27. Oktober 2014 aaO Rn. 13; Prütting aaO Rn. 10).

  • BGH, 27.10.2014 - AnwZ (Brfg) 67/13

    Anwaltliches Berufsrecht: Belehrende Hinweise der Rechtsanwaltskammer über die

    aa) Das in § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA ausgeformte berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot anwaltlicher Werbung ist trotz der damit verbundenen Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), unter Umständen auch der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. etwa BVerfGE 57, 121, 133; 76, 196, 205 ff.; 82, 18, 28; BVerfG [Kammer], NJW 2004, 2656, 2657).

    Die werberechtlichen Vorschriften des anwaltlichen Berufsrechts dienen dem Zweck, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege zu sichern; mit der Stellung eines Rechtsanwalts ist im Interesse des rechtsuchenden Bürgers eine Werbung nicht vereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt und mit der eigentlichen Leistung des Anwalts sowie dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats nichts mehr zu tun hat (vgl. BVerfGE 76, 196, 207 f.; 82, 18, 26; BVerfG [Kammer], NJW 2004, 2656 aaO).

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