Rechtsprechung
   BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470, 650, 707/90   

Volltextveröffentlichungen

  • DFR

    Aschendorf

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 82, 310
  • NVwZ 1991, 259



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Wird zitiert von ... (74)  

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12  

    Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung der

    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 [3]; 82, 310 [312]; 94, 166 [216 f.]; 104, 23 [27]; 106, 51 [58]).
  • BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93  

    Isserstedt

    Das Urteil des Senats vom 10. Juli 1990 (BVerfGE 82, 310) betrifft ausdrücklich nur die Sondersituation einer Rück-Neugliederung.

    Anderenfalls bestünde die Gefahr, daß -- nach Rückgängigmachung der Rück-Neugliederung die Bereitschaft, wieder in der durch die erste Neugliederung gebildeten Gemeinde verantwortlich mitzuwirken, nachhaltig beeinträchtigt würde (vgl. BVerfGE 82, 310 [314]).

    Das Vorbringen der Antragstellerinnen, wonach auch insoweit ein "Hin und Her" der Bevölkerung und der beteiligten Gemeinden ein erheblicher Nachteil und demnach zu vermeiden sei, verkennt jedoch den Ausgangspunkt der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 10. Juli 1990 (BVerfGE 82, 310): Ein mehrfaches "Hin und Her" ist vor dem Hintergrund der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung zu vermeiden, weil es die Integration in die "örtliche Gemeinschaft" übermäßig erschweren kann.

  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00  

    Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft

    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so darf das Bundesverfassungsgericht in Sonderheit von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen (vgl. BVerfGE 82, 310 ; BVerfGE 96, 120 ; stRspr).
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