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   BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86, 1 BvR 42/86   

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https://dejure.org/1990,33
BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86, 1 BvR 42/86 (https://dejure.org/1990,33)
BVerfG, Entscheidung vom 19.04.1990 - 1 BvR 40/86, 1 BvR 42/86 (https://dejure.org/1990,33)
BVerfG, Entscheidung vom 19. April 1990 - 1 BvR 40/86, 1 BvR 42/86 (https://dejure.org/1990,33)
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'Strauß deckt Faschisten'

Art. 5 Abs. 1 GG, mehrere Deutungsmöglichkeiten einer Außerung, Zurechenbarkeit der Deutung

Volltextveröffentlichungen (4)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Anti-Strauß-Parole

    Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur verfassungsrechtlichen Überprüfung der strafgerichtlichen Auslegung bei Äußerungsdelikten

  • rechtsportal.de

    GG Art. 5 Abs. 2; StGB § 185 § 193
    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 82, 43
  • NJW 1990, 1980
  • MDR 1990, 896
  • NStZ 1990, 383
  • StV 1990, 401
  • DVBl 1990, 928
 
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Wird zitiert von ... (244)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

    Auszug aus BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86
    Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr auch im einzelnen zu prüfen, ob jene Entscheidungen bei der Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sowie der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit verletzt haben (BVerfGE 43, 130 [136]).

    Der Überprüfung steht endlich auch die fachgerichtliche Ermittlung des Sinns einer Äußerung offen, weil diese die Grundlage für ihre rechtliche Qualifizierung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil, Formalbeleidigung oder Schmähkritik bildet (vgl. BVerfGE 43, 130 [137]).

    Dabei ist nicht allein darauf zu achten, daß dem Betroffenen keine Äußerungen zur Last gelegt werden, die er nicht getan hat (vgl. BVerfGE 43, 130 [136]; 54, 148 [155]; 208 [217]).

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86
    Bei der Abwägung zwischen dem Ehrenschutz und der Meinungsäußerungsfreiheit tritt in Fällen der Schmähkritik die Meinungsfreiheit aber regelmäßig hinter dem Ehrenschutz zurück (vgl. BVerfGE 66, 116 [151]).

    Das gilt besonders dann, wenn es sich um einen Meinungsbeitrag in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt (vgl. BVerfGE 66, 116 [150] m.w.N.).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86
    Eine derart intensivierte Kontrolle ist etwa dann für nötig erachtet worden, wenn eine Äußerung von den Fachgerichten als unrichtige Tatsachenbehauptung qualifiziert wird, weil der sich Äußernde aufgrund dieser Einordnung die Möglichkeit der Berufung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit weitgehend verliert (vgl. BVerfGE 61, 1 [10]).
  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 426/80

    Einwirkung des Grundrechts der Pressefreiheit auf die bürgerlich-rechtlichen

    Auszug aus BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86
    Entsprechendes gilt für die Einordnung einer Äußerung als Formalbeleidigung, weil auch solche Äußerungen nicht den Schutz des Grundrechts genießen (vgl. BVerfGE 60, 234 [242]).
  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86
    Dabei ist nicht allein darauf zu achten, daß dem Betroffenen keine Äußerungen zur Last gelegt werden, die er nicht getan hat (vgl. BVerfGE 43, 130 [136]; 54, 148 [155]; 208 [217]).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86
    Doch muß das grundrechtsbeschränkende Gesetz seinerseits wieder im Lichte des beschränkten Grundrechts ausgelegt werden (vgl. BVerfGE 7, 198 [208 f.], st. Rspr.).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86
    Bei Eingriffen in die Meinungsfreiheit kann sich diese Überprüfung jedoch nicht auf die Frage beschränken, ob die angegriffenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 [93]).
  • VG Meiningen, 26.09.2019 - 2 E 1194/19

    Björn Höcke darf als "Faschist" bezeichnet werden

    Dann ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktreten wird (vgl. BVerfGE 82, 43; 90, 241 ; 93, 266 ).
  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Er setzt sich insoweit bereits nicht mit den Ausführungen in den angegriffenen Entscheidungen auseinander (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 130, 1 ; 140, 229 ; stRspr).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird daher den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 82, 43 ).

    Dasselbe gilt, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrundelegt, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben (vgl. BVerfGE 82, 43 ).

    Das hat das Bundesverfassungsgericht stets betont (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 54, 129 ; 61, 1 ; 82, 43 ; 82, 272 ; 85, 1 ).

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