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   BVerfG, 17.10.1990 - 2 BvE 6/90, 2 BvE 7/90   

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BVerfG, 17.10.1990 - 2 BvE 6/90, 2 BvE 7/90 (https://dejure.org/1990,406)
BVerfG, Entscheidung vom 17.10.1990 - 2 BvE 6/90, 2 BvE 7/90 (https://dejure.org/1990,406)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Oktober 1990 - 2 BvE 6/90, 2 BvE 7/90 (https://dejure.org/1990,406)
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Unterschriftenquorum

Vorläufige Suspension von Vorschriften des Bundeswahlgesetzes

Volltextveröffentlichungen (4)

  • nrw.de

    Abweichende Meinung des Richters Winter

  • nrw.de
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung, wenn mit ihr ein Gesetz außer Vollzug gesetzt wird

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einstweilige Anordnung - Außervollzugsetzung des Gesetzes - Vorwegnahme der Hauptsache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

Sonstiges

  • nrw.de (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Antragsschrift etc.

Papierfundstellen

  • BVerfGE 82, 353
  • NJW 1990, 3005
  • NVwZ 1991, 52 (Ls.)
  • DVBl 1990, 1346
  • DVBl 1991, 40
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

    Auszug aus BVerfG, 17.10.1990 - 2 BvE 6/90
    1 Nr. 3 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes sowie zur Änderung des Parteiengesetzes vom 8. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2141) läßt im Anschluß an die Entscheidung des Senats vom 29. September 1990 in den Verfahren 2 BvE 1/90, 3/90, 4/90 und 2 BvR 1247/90 Listenvereinigungen für Parteien und andere politische Vereinigungen zu, die am 3. Oktober 1990 ihren Sitz in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik hatten.

    Dieses Anliegen hat das Bundesverfassungsgericht in sprechung (BVerfGE 3, 383; 60, 162 ; 71, einen zwingenden Grund anerkannt, wie er bei des Wahlrechts zu politischen Körperschaften den Grundsatz der formalen Chancengleichheit ständiger Recht81 f.>) als der Gestaltung mit Blick auf Voraussetzung jeder Differenzierung ist (St. Rspr.; vgl. zuletzt Urteil des 2 BvE 1/90, 3/90, 4/90 und Senats vom 29. September 1990 2 BvR 1247/90 - Urteilsumdruck S. 21).

  • BVerfG, 11.11.1953 - 1 BvR 444/53

    Amtszeitverkürzung

    Auszug aus BVerfG, 17.10.1990 - 2 BvE 6/90
    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen; das gilt besonders, wenn mit der einstweiligen Anordnung ein Gesetz außer Vollzug gesetzt werden soll (BVerfGE 3, 41 ).

    Das Bundesverfassungsgericht muß vielmehr die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht, die angegriffene Regelung in dem Hauptsacheverfahren sich jedoch später als verfassungswidrig erwiese, gegen die Nachteile abwägen, die entstehen würden, wenn diese Regelung vorläufig außer Anwendung gesetzt würde, sie aber später als verfassungsgemäß erkannt würde (BVerfGE 3, 41; 81, 53 f.>).

  • BVerfG, 06.02.1956 - 2 BvH 1/55

    Schwerpunktparteien

    Auszug aus BVerfG, 17.10.1990 - 2 BvE 6/90
    Es soll insbesondere sicherstellen, daß nur solche Wahlvorschläge eingereicht werden, die ernst zu nehmen sind (vgl. BVerfGE 4, 375 ).

    Im Interesse der Durchführbarkeit der Wahlen muß zumindest eine gewisse Vermutung dafür bestehen, daß hinter jedem Wahlvorschlag in dem jeweiligen Kreis oder Land eine politische Gruppe steht, die sich mit diesem Vorschlag am Wahlkampf zu beteiligen wünscht, oder daß politisch Interessierte ihm ernsthaft die Chance einräumen wollen, die in der Beteiligung am Wahlkampf liegt (vgl. BVerfGE 4, 375 ).

  • BVerfG, 12.10.1989 - 2 BvF 2/89

    Voraussetzungen für den Erlaß einer Einstweiligen Anordnung zur Aussetzung des

    Auszug aus BVerfG, 17.10.1990 - 2 BvE 6/90
    Das Bundesverfassungsgericht muß vielmehr die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht, die angegriffene Regelung in dem Hauptsacheverfahren sich jedoch später als verfassungswidrig erwiese, gegen die Nachteile abwägen, die entstehen würden, wenn diese Regelung vorläufig außer Anwendung gesetzt würde, sie aber später als verfassungsgemäß erkannt würde (BVerfGE 3, 41; 81, 53 f.>).

    Nichts anderes besagt das Urteil des Senats vom 12. Oktober 1989 (BVerfGE 81, 53 ).

  • BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 1/81

    Verfassungswidrigkeit des Bremischen Personalvertretungsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 17.10.1990 - 2 BvE 6/90
    Dieses Anliegen hat das Bundesverfassungsgericht in sprechung (BVerfGE 3, 383; 60, 162 ; 71, einen zwingenden Grund anerkannt, wie er bei des Wahlrechts zu politischen Körperschaften den Grundsatz der formalen Chancengleichheit ständiger Recht81 f.>) als der Gestaltung mit Blick auf Voraussetzung jeder Differenzierung ist (St. Rspr.; vgl. zuletzt Urteil des 2 BvE 1/90, 3/90, 4/90 und Senats vom 29. September 1990 2 BvR 1247/90 - Urteilsumdruck S. 21).
  • BVerfG, 03.06.1954 - 1 BvR 183/54

    Gesamtdeutscher Block

    Auszug aus BVerfG, 17.10.1990 - 2 BvE 6/90
    Dieses Anliegen hat das Bundesverfassungsgericht in sprechung (BVerfGE 3, 383; 60, 162 ; 71, einen zwingenden Grund anerkannt, wie er bei des Wahlrechts zu politischen Körperschaften den Grundsatz der formalen Chancengleichheit ständiger Recht81 f.>) als der Gestaltung mit Blick auf Voraussetzung jeder Differenzierung ist (St. Rspr.; vgl. zuletzt Urteil des 2 BvE 1/90, 3/90, 4/90 und Senats vom 29. September 1990 2 BvR 1247/90 - Urteilsumdruck S. 21).
  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95

    Überhangmandate II

    (vgl. BVerfGE 1, 208 [248 f.], dort ist der Begriff des "zwingenden Grundes" aus der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 18. März 1952, BayVGHE n.F. Bd. 5 Teil II, S. 66 [75] übernommen worden; vgl. weiter BVerfGE 14, 121 [133]; 24, 300 [341]; 28, 220 [225]; 34, 160 [163]; 36, 139 [141]; 41, 1 [12]; 44, 125 [146]; 71, 81 [95, 96]; 78, 350 [358]; 82, 322 [338]; 82, 353 [364]; 89, 266 [270]; 93, 373 [377]).

    Hierbei handelt es sich um einen verfassungsrechtlichen Belang von höchstem Rang (vgl. BVerfGE 62, 1 [44]; 82, 353 [369]).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 04.04.2014 - VGH A 15/14

    Vorschriften über Angaben zur Geschlechterparität auf dem Stimmzettel der

    Bereits dies bedeutete einen schweren Nachteil für das gemeine Wohl, und zwar in mehrfacher Hinsicht: Zum einen träfe das eintretende Legitimationsdefizit nicht nur die Kommunalvertretungen selbst, sondern auch die Gemeindeorgane, die ihre demokratische Legitimation von diesen ableiten, vor allem die Beigeordneten gemäß §§ 50, 53a Gemeindeordnung (vgl. entspr. BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1990 - 2 BvE 6/90, 2 BvE 7/90 -, BVerfGE 82, 353 [369]).

    Unter diesen Umständen hat es besonderes Gewicht, dass durch den Erlass der einstweiligen Anordnung eine verfassungsrechtlich unangreifbare Rechtsgrundlage für die Kommunalwahlen herbeigeführt wird (vgl. entspr. BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1990 - 2 BvE 6, 7/90 -, BVerfGE 82, 353 [370]).

  • BVerfG, 23.11.1993 - 2 BvC 15/91

    Wahlprüfungsverfahren

    Gleichheitswidrig seien endlich die Vergünstigungen, die das Bundesverfassungsgericht wenige Tage vor Ablauf der Fristen einzelnen "neuen" Parteien durch die einstweilige Anordnung vom 17. Oktober 1990 (BVerfGE 82, 353) gewährt habe.

    Bedenken, die der Beschwerdeführer aus dem Gebot der Wahlrechtsgleichheit gegen die Verfassungsmäßigkeit einzelner Vorschriften des Bundeswahlgesetzes sowie gegen die am 17. Oktober 1990 erlassene einstweilige Anordnung des Senats (BVerfGE 82, 353) hergeleitet hat, hat der Deutsche Bundestag -- entsprechend ständiger Übung im Wahlprüfungsverfahren und gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG -- nicht überprüft.

    Differenzierungen zwischen parlamentarisch schon vertretenen und neuen Parteien bei der Zulassung zur Wahl sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, soweit sie darauf abzielen, daß nur ernsthafte politische Vereinigungen und keine Zufallsbildungen von kurzer Lebensdauer sich um die Stimmen der Wähler bewerben (vgl. BVerfGE 3, 19 [27]; 5, 77 [84]; 12, 10 [27 f.]; 12, 135 [137]; 82, 353 [364 f.]).

    Im Rahmen der vorliegenden Wahlprüfungsbeschwerde ist es nicht erforderlich, auf die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die vom Senat auf Antrag der ÖDP und der NPD erlassene einstweilige Anordnung (BVerfGE 82, 353) einzugehen.

    Durch diese Entscheidung ist, wie der Senat ausgeführt hat (BVerfGE 82, 353 [370]), eine verfassungsrechtlich unangreifbare Rechtsgrundlage für die erste gesamtdeutsche Wahl geschaffen worden.

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